Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Geschäftsgebühr im RVG nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte die Nichtberücksichtigung einer Geschäftsgebühr (VV 2400 RVG) im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren. Streitpunkt war, ob außergerichtliche Geschäftsgebühren als prozessuale Kostenerstattung geltend gemacht werden können. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und entschied, dass solche Gebühren nicht zu den im Streitverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten zählen. § 11 RVG regelt das Innenverhältnis und ist auf die Kostenerstattung zwischen Parteien nicht anwendbar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss abgewiesen; Geschäftsgebühr nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Bei der prozessualen Kostenfestsetzung werden nur solche Gebühren berücksichtigt, die im Streitverfahren entstanden sind; außergerichtliche Geschäftsgebühren sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Der Übergang von der BRAGO zum RVG hat nicht zur Folge, dass außergerichtliche Geschäftsgebühren generell als prozessuale Kosten zu berücksichtigen wären.
Die Regelung des § 11 Abs. 8 RVG betrifft das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und ist nicht auf die Kostenerstattung im Außenverhältnis zwischen den Prozessparteien anwendbar.
Die Kostenerstattung im Zivilprozess richtet sich nach den Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO bzw. den für das Verfahren maßgeblichen Gebührenvorschriften; auf dieser Grundlage ist die Kostenfestsetzung zu treffen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 0 719/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln - 31 0 719/04 - vom 08.11.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Mit ihrem zunächst gestellten Antrag vom 03.11.2004 hat die Antragstellerin beantragt, gegen die Antragsgegnerin, der im zugrundeliegenden Verfügungsverfahren dessen Kosten auferlegt worden sind, u. a. 655,05 EUR festzusetzen. Dieser Betrag umfasste auch eine 0,75 Geschäftsgebühr gemäss VV 2400 zum RVG.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht diese Geschäftsgebühr in Höhe von 225,75 EUR nicht berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, die Geschäftsgebühr knüpfe an einen außergerichtlichen Tatbestand an und sei deshalb einer prozessualen Kostenfestsetzung nicht zugänglich. Insoweit habe sich durch den Übergang von der BRAGO zum RVG keine Änderung ergeben.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit der sie nunmehr beantragt, weitere 245,75 EUR gegen die Antragsgegnerin festzusetzen. Dabei hat sie den insgesamt festzusetzenden Betrag mit 675,05 EUR ermittelt, wobei sie nunmehr für ihre außergerichtliche Tätigkeit eine 1,5-Geschäftsgebühr geltend macht, wobei sie diese hälftig von der ebenfalls geltend gemachten 1,3-Verfahrensgebühr absetzt.
Mit Beschluss vom 26.11.2004 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die von der Antragstellerin geltend gemachte Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen gerichtlichen- und außergerichtlichen Kosten ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um eine im Streitverfahren entstandene Gebühr handelt (VV 2300 ff).
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Bemessung der im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten dem RVG unterliegt.
§ 11 RVG nach dessen Abs. 8 ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen auch außergerichtliche Rahmengebühren festgesetzt werden können, regelt lediglich das Innenverhältnis zischen dem Rechtsanwalt als Auftragnehmer und seinem Mandanten als Auftraggeber die Gebühren des § 42 RVG betreffend, während die hier verfolgte Kostenerstattung im Verhältnis der Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens, also im Außenverhältnis des Auftraggebers des Rechtsanwalts zum Prozessgegner erstrebt wird. Letzteres Verfahren hat sich an den Regelungen der §§ 103 ff ZPO zu orientieren (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 11 RVG, Rn. 3,4), auf die die Regelung des § 11 RVG, insbesondere diejenige des §§ 11 Abs. 8 RVG, schon der Sache nach keine Anwendung finden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 300,00 EUR