Sofortige Beschwerde: Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als Prozesskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung vorprozessual entstandener Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale. Streitpunkt war, ob solche außerprozessualen Gebühren als Prozesskosten i.S. des § 103 Abs. 1 ZPO festsetzbar sind. Das Landgericht Bochum wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück, weil nur Prozesskosten festgesetzt werden können. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 ZPO werden nur Prozesskosten festgesetzt; außerprozessuale Gebühren gehören nicht zu den festsetzungsfähigen Prozesskosten.
Die Geschäftsgebühr nach dem RVG sowie die Auslagenpauschale für vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit sind außerprozessuale Kosten und können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Wird ein Beschluss lediglich formlos übersandt und fehlt der Zustellungswille, beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen und eine Heilung nach § 189 ZPO tritt nicht ein.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und einer Fortbildung des Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 38 C 429/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 207,93 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe
Der Klägerin macht geltend, dass auf Grund der vorprozessualen Mahnung und Mietvertragskündigung durch ihren Rechtsanwalt folgende vorprozessuale Kosten angefallen seien:
| 1,3 Geschäftsgebühr VV Nr. 2400 RVG | 318,50 EUR |
| Auslagenpauschale W Nr. 7002 RVG | 20,00 EUR |
| Zwischensumme | 338,50 EUR |
| MehrwertsteuerW Nr. 7008 RVG | 54,16 EUR |
| Summe | 392,66 EUR |
Nach hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG auf die Verfahrensgebühr nach W Nr. 3100 RVG begehrt die Klägerin die Festsetzung folgender Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren:
| 0,65 Geschäftsgebühr VV Nr. 2400 RVG | 159,25 EUR |
| Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG | 20,00 EUR |
| Zwischensumme . | 179,25 EUR |
| Mehrwertsteuer W Nr. 7008 RVG | 28,68 EUR |
| Summe | 207,93 EUR |
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht. Der Beschluss wurde der Klägerin nicht zugestellt, sondern - wie auch vom Rechtspfleger verfügt - nur formlos übersandt. Mangels Zustellungswille ist kein Raum für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO, so dass nicht zu prüfen ist, wann der Klägerin der Beschluss tatsächlich zuging Die Beschwerdefrist hat überhaupt nicht zu laufen begonnen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Im Kostenfestsetzungsverfahren werden, wie § 103 Abs. 1 ZPO sagt, Prozesskosten festgesetzt. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich nicht um Prozesskosten, sondern um außerprozessuale Kosten. Daher können die Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale für die außerprozessuale Tätigkeit nicht festgesetzt werden.
Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Frankfurt a.M., NJW 2005, 759 und JurBüro 2003, 201 (m.w.N. auch zur a.A.), des OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2004; Az. 17 W 313/04, sowie Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 8 an.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO entsprechend der von der Klägerin begehrten Festsetzung 207,93 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde findet statt, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO). Die Problematik war zwar grundsätzlich schon bei der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vorhanden, dort aber nur in seltenen Fällen von Relevanz. Sie stellt sich jetzt in einer Vielzahl von Fällen.