Berufung wegen Anspruchs auf pauschale Vergütung aus ‚Freier Mitarbeiter Vertrag‘ voraussichtlich zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Zahlung monatlicher Pauschalvergütung aus einem „Freier Mitarbeiter Vertrag“. Das OLG Köln hält die Vereinbarung für leistungsabhängig und verlangt Vortrag zu Art, Umfang und Zeitraum der erbrachten Leistungen; ausreichender Vortrag fehlt. Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Ausgang: Berufung des Klägers wird als aussichtslos angesehen und zurückzuweisen; Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale, leistungsunabhängige Vergütungsvereinbarung setzt eine eindeutige und aus dem Vertrag zu entnehmende Abrede voraus; fehlt diese, ist die Vergütung als leistungsabhängig auszulegen (vgl. § 614 BGB).
Bei der Auslegung von Vergütungsabreden sind Wortlaut, Vertragszweck, Begleitumstände und die Interessenlage nach §§ 133, 157 BGB heranzuziehen; Indizien wie Stundenvergütung, Berichtspflichten oder die Option zur Stundenabrechnung sprechen gegen eine leistungsunabhängige Pauschale.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat; unzureichende zeitliche Zuordnung oder fehlender konkreter Vortrag führen zur Abweisung der Zahlungsforderung.
Fehlt eine vertragliche Verpflichtung zur ständigen Bereithaltung oder eine strukturelle Abhängigkeit des Auftragnehmers, rechtfertigt dies in der Regel keine pauschale Mindestvergütung zur Kompensation von Ausfallrisiken.
Fehlt der hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO) und kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers
gegen das am 21. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O
415/20 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen.
2. Der Antrag des Klägers vom 15. November 2022 auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 1 Monat ab
Zustellung dieses Beschlusses.
4. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei
einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum
GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S.
1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die
Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs.
2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§
22 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt EUR 63.080,00 gerichtete Klage
mit Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem aus dem
„Freier Mitarbeiter Vertrag“ vom 01. Januar 2016 kein von einer Leistungserbringung
unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Vergütung in Höhe von EUR
2.000,00 netto je Monat gegen seine ehemalige Lebensgefährtin zu.
1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft
verkannt, dass der Vertrag vom 01. Januar 2016 ihm einen Anspruch auf monatliche
Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Erbringung und Nachweis der als
Vertragsgegenstand bezeichneten Leistungen gewähre. Zutreffend ist zwar, dass
Inhalt und Umfang der vertraglichen Vergütungsabrede nach den Grundsätzen der §§
133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist, die ausgehend vom Wortlaut der
Vereinbarung auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände,
den mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Parteien zu
berücksichtigen hat. Diese Auslegung führt im Streitfall indes nicht dazu, dass der
Kläger abweichend von dem in § 614 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz eine
pauschale Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 auch ohne Nachweis der Erbringung
der seinerseits geschuldeten Tätigkeiten beanspruchen könnte.
a) Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung, der an verschiedenen
Stellen die Erbringung von Leistungen voraussetzt. So heißt es unter Ziffer I.1 „Die
Gesellschaft beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung nachstehender
Tätigkeiten…“. Gemäß Ziffer III.1 erhält der Auftragnehmer „für seine Tätigkeit eine
Vergütung“. Die Leistungsabhängigkeit der Vergütung ergibt sich weiter aus dem
Umstand, dass als Vergütung grundsätzlich ein Betrag von 90 Euro je Stunde
vorgesehen ist. Wenn im Anschluss daran in Ziffer III.1 die Möglichkeit der pauschalen
Abrechnung erwähnt wird, kann dies im Zusammenhang nur so verstanden werden,
dass dem Auftragnehmer hierdurch Erleichterungen bei der Abrechnung der
erbrachten Leistungen gewährt werden sollten, die Vergütung aber nicht ohne jede
Leistung zahlbar sein sollte. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Bewertung, die
der Kläger in der Klageschrift noch geteilt hat.
b) Dies ist auch im Zusammenhang mit Ziffer II.5 zu sehen, wonach der Kläger
verpflichtet ist, „der Geschäftsleitung der Gesellschaft monatlich über den Stand seiner
Tätigkeit zu berichten.“
Vertraglich ist damit ausdrücklich eine Rechenschaftsverpflichtung vorgesehen, die zugleich das Argument des Klägers
entkräftet, die Leistungsunabhängigkeit der Vergütung folge daraus, dass der Vertrag
keine Nachweispflicht für die Leistungserbringung vorsehe.
c) Die Interessenlage der Parteien führt entgegen der Auffassung des Klägers
ebenfalls nicht zu der Annahme, dass die Vergütung leistungsunabhängig zu zahlen
sei. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies sei Ausgleich dafür, dass er sich
jederzeit zur Leistung bereithalten müsse, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil ihn
vertraglich gerade keine Leistungsverpflichtung trifft. Er ist gemäß Ziffer II.1 vielmehr
„frei darin, die Aufträge der Gesellschaft anzunehmen oder abzulehnen.“ Eine
Auslegung im Sinne des Klägers würde bei dieser vertraglichen Gestaltung zu einer
unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen, die den Auftragnehmer auch
dann vergüten müsste, wenn dieser keine Aufträge annimmt. Entgegen der
Auffassung des Klägers kann eine leistungsunabhängige Vergütung auch kein
Ausgleich dafür sein, dass ihn das Risiko treffe, die übernommenen Aufträge
wirtschaftlich im Rahmen der Pauschalzahlung auszuführen. Dieses Risiko trägt der
Kläger bereits deshalb nicht, weil ihm vertraglich unbenommen ist, nach Stunden
abzurechnen.
Hierdurch unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt im Übrigen
maßgeblich von dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 17.
Dezember 2014 – 12 U 47/14, zitiert juris), die der Kläger zur Stützung seiner Position
heranzieht. Dort musste sich der Auftragnehmer gerade durchgehend zur Erbringung
von Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten. Er
musste mithin eigene Dispositionen treffen und war vom Leistungsabruf durch die
Auftraggeberin abhängig. Der dadurch eintretenden strukturellen Benachteiligung des
Auftragnehmers haben die Parteien durch eine pauschale Mindestvergütung
Rechnung getragen. Im Streitfall besteht eine solche strukturelle Benachteiligung des
Klägers indes nicht. Dieser muss sich nicht zur Leistung bereithalten und keine
sonstigen Dispositionen treffen, sondern kann über die Leistungserbringung vielmehr
frei entscheiden. Wenn er Leistungen erbringt, kann er diese pauschal abrechnen und
könnte - sofern die Pauschale nicht ausreicht - sogar zur Stundenabrechnung
übergehen.
d) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck des Vertrags gegen eine
leistungsunabhängige Vergütung. Nach dem beiderseitigen Vortrag sollte die
Vereinbarung dazu dienen, steuermindernde Betriebsausgaben zu schaffen. Der
Senat geht davon aus, dass die Parteien sich rechtstreu verhalten und keine
Steuerhinterziehung durch Abschluss eines Scheinvertrages betreiben wollten.
Steuerlich werden die Zahlungen aus diesem Vertrag zwischen Lebensgefährten indes
nur anerkannt, wenn der Vertrag einem Drittvergleich standhalten würde, also so auch
mit dritten Personen geschlossen worden wäre. Das wäre bei der von dem Kläger
angenommenen Auslegung indes nicht der Fall. Kein Unternehmer würde mit einem
Dritten einen Vertrag schließen, nach dem der Dritte leistungsunabhängig zu vergüten
ist und frei entscheiden kann, ob er Leistungen überhaupt erbringen möchte.
e) Deshalb kann auch nicht von einer abweichenden Vereinbarung durch eine
nachweislose Zahlung in den Jahren 2016 und 2017 ausgegangen werden. Eine
solche hätte den steuerlichen Zweck der Vereinbarung gefährdet, den die sich damals
noch in Beziehung befindlichen Parteien gemeinsam verfolgten.
2. Mit Recht hat das Landgericht danach angenommen, dass der Kläger zu Art und
Umfang der erbrachten Leistungen vortragen müsse. Gegen die Annahme des
Landgerichts, dass dieser Vortrag nicht in ausreichender Form erfolgt sei, wendet sich
die Berufung nicht, die allein geltend macht, das Landgericht sei zu dem Erfordernis
des Vortrags zu erbrachten Leistungen aufgrund eines fehlerhaften Verständnisses
vom Pauschalcharakter der Vergütung verlangt.
Ungeachtet dessen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger
nicht ausreichend dargelegt hat, in dem den Gegenstand der Klageforderung
bildenden Zeitraum der Jahre 2018 – 2020 die seinerseits vertraglich geschuldeten
Leistungen erbracht zu haben. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, betrifft der
Vortrag vielfach Leistungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erbracht worden
sind oder sich dem maßgeblichen Zeitraum mangels konkreten Vortrages nicht
zuordnen lassen. Schon danach sind Klage und Berufung unbegründet. Hinzu kommt
der weitere Umstand, dass die behaupteten Leistungen im Wesentlichen bereits
inhaltlich nicht den Gegenstand des Vertrages betreffen. Die nach dem „Freier
Mitarbeiter Vertrag“ zu leistenden und zu vergütenden Tätigkeiten waren solche, die
den Gewerbebetrieb der Beklagten in Form des Kosmetikstudios betreffen sollten. Die
Beklagte hat unter der Firma „N.“ gehandelt und für diese
„Gesellschaft“ sollte der Kläger Leistungen erbringen. Damit kommt es – entsprechend
dem von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Ziel, mit der vertraglichen
Gestaltung Betriebskosten zu generieren und so die steuerbaren Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb zu senken - auf die Erbringung von Leistungen für das Unternehmen
an. Dazu aber zählen die Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb, Finanzierung und
Verwaltung der privaten Immobilien, auf die sich der Vortrag des Klägers vor allem
bezieht, nicht.
II.
Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung danach keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet, ist der Prozesskostenhilfeantrag schon aus diesem Grunde
zurückzuweisen, § 114 ZPO.