Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·12 U 47/14·16.12.2014

Berufung abgewiesen: Pauschales Mindesthonorar aus Beratungsvertrag

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Zahlung eines monatlichen Mindesthonorars aus einem Beratungsvertrag. Streitpunkt ist, ob die Vergütung an den Nachweis monatlicher Tätigkeiten gebunden ist. Das OLG wertet Vertrag und Umstände nach §§ 133, 157 BGB und bestätigt, dass eine pauschale, leistungsunabhängige Vergütung vereinbart ist. Eine auf die persönliche Leistung des Geschäftsführers beschränkte Pflicht liegt nicht vor.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum zurückgewiesen; Anspruch auf pauschales Mindesthonorar bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung von Vergütungsabreden sind Wortlaut, Begleitumstände, Zweck und Interessenlage nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen; ergibt sich daraus eine Pauschalvergütung, ist diese nicht an den Nachweis konkreter monatlicher Tätigkeiten zu knüpfen.

2

Fehlt im Vertrag eine Pflicht zum Nachweis erbrachter Tätigkeiten und wurde in der Vergangenheit pauschal abgerechnet, spricht dies für eine leistungsunabhängige Vergütungsvereinbarung.

3

Die gesonderte Regelung zur Erstattung von Reisekosten bei tatsächlich angefallenen Reisen schließt eine eigenständige, leistungsunabhängige Grundvergütung nicht aus; aus der Reisekostenregelung kann nicht ohne Weiteres eine Bindung der Grundvergütung an Tätigkeitsnachweise abgeleitet werden.

4

Bei Dauerschuldverhältnissen kann eine Vergütung die durchgehende Bereitschaft zur Leistungserbringung abgelten und daher auch für Monate ohne nachweisbare Tätigkeit geschuldet sein, wenn die Parteien dies durch eine Pauschalvereinbarung intendiert haben.

5

Die Annahme einer vertraglich vereinbarten persönlichen Leistungspflicht des Geschäftsführers bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung; die Möglichkeit, Mitarbeiter einzusetzen, spricht gegen eine bloß persönliche Leistungspflicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 O 433/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Wegen des in erster Instanz erfolgten Sachvortrages und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

4

Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin der Beklagten seit Vertragsbeginn bis einschließlich Juni 2013 monatlich pauschale Abrechnungen über jeweils 5 Tagessätze erteilte, welche von der Beklagten ausgeglichen wurden.

5

Mit Urteil vom 18.02.2014 hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

6

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus § 5 des Beratungsvertrages ein monatliches Mindesthonorar zu. Es handele sich um einen Dienstvertrag, weshalb die Klägerin keinen Erfolg schulde, sondern die in § 1 niedergelegten Dienstleistungen, und zwar unabhängig von konkreten Beratungsleistungen. Die Vergütung könne nicht davon abhängen, ob die Beklagte Leistungen abfordere. Unter Würdigung der Interessenlage sei der Vertrag so auszulegen, dass der Klägerin das Mindesthonorar in jedem Fall zustehen solle. Ob die Beklagte mit dem Geschäftsführer der Klägerin ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei, sei unerheblich.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

8

Insbesondere trägt sie vor, die Klägerin erhalte ihr Honorar für die Erbringung von Beratungsleistungen an 5 Arbeitstagen im Monat und nicht leistungsunabhängig. Dass die Klägerin keinen Leistungserfolg schulde, ändere an dieser Bewertung nichts.

9

Selbst wenn es sich um eine Mindestvergütung handele, könne die Klägerin zumindest dann nichts abrechnen, wenn wie hier keinerlei Beratungsleistungen bzw. sonstigen Leistungen erbracht worden seien und parallel ein Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer der Klägerin bestanden habe. Da der Geschäftsführer der Klägerin seit dem 09.07.2013 formell arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe die Klägerin die von ihrem Geschäftsführer persönlich zu erbringenden Leistungen nicht ausgeführt.

10

Die Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Landgerichts Bochum (Az.: I-8 O 433/13) vom 18.02.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

              die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

15

II.

16

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

17

Der Einspruch und die Klage sind zulässig; die Klage ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, unbegründet.

18

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Vergütung aus § 5 Abs. 1 des Vertrages zu.

19

Die Auslegung der dienstvertraglichen Vergütungsabrede gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt – ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung unter Einbeziehung der außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, des mit der Absprache verfolgten Zwecks sowie der Interessenlage der Parteien (BGH NJW 2003, 2235ff., Rn. 12) – , dass es sich bei der Beratungsvergütung um eine Pauschalvergütung handelt, die nicht vom Nachweis einer bestimmten monatlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte abhängig ist.

20

1. Dafür spricht schon das Fehlen jeglicher vertraglich normierter Pflicht zum Nachweis einer Tätigkeit der Klägerin gegenüber der Beklagten.

21

Dementsprechend hat die Klägerin, wie aus den vorgelegten Rechnungen hervorgeht, in der Vergangenheit stets pauschal und ohne Tätigkeitsnachweis abgerechnet. Verstünde man den Vertragswortlaut im Sinne der Beklagten, käme eine Zahlungspflicht lediglich aufgrund eines Nachweises der einzelnen Tätigkeiten in Betracht. So sind die Parteien aber nie verfahren.

22

2. Hinsichtlich der Reisekosten haben die Parteien vereinbart, dass eine Erstattung nur bei tatsächlich angefallenen Kosten vorzunehmen ist (§ 5 Abs. 2: „bei angefallenen Reisen“). Im Gegensatz dazu ist für die Grundvergütung eine solche Verknüpfung gerade nicht vereinbart. Im Umkehrschluss kann aus der Regelung der Reisekosten auf eine Unabhängigkeit der Grundvergütung von einem Tätigkeitsnachweis geschlossen werden.

23

3. Dem steht – anders als die Beklagte meint – auch nicht entgegen, dass die Vergütung als Entgelt „für die Beratungsleistungen“ bezeichnet wird.

24

Daraus folgt im zu beurteilenden Fall nicht, dass die Parteien die Vergütung an den Nachweis monatlich erbrachter Leistungen gekoppelt haben.

25

Bei dem vorliegenden Beratungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Umfang der von der Klägerin geleisteten Tätigkeiten in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch ausfallen kann. Dennoch muss sich die Klägerin durchgehend zur Erbringung der in § 1 des Vertrages aufgeführten Leistungen für die Beklagte bereithalten und hierfür Arbeitnehmer vorhalten.

26

Dieser durchgehenden Leistungsbereitschaft während der gesamten Laufzeit des Vertrages trägt die getroffene Vergütungsregelung Rechnung. Sie erspart den Parteien eine u.U. schwierige Bewertung und Einzelabrechnung der klägerischen Leistungen und gewährt beiden Parteien, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, Planungssicherheit. Dies schließt es ein, dass die vereinbarte Vergütung auch dann zu zahlen ist, wenn in einzelnen Monaten eine Tätigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen wird bzw. nicht ausgeführt wurde.

27

In die obige Beurteilung fließt ein, dass die Klägerin – wie das Landgericht zutreffend ausführt – zumindest in Teilbereichen ihres Pflichtenspektrums darauf angewiesen sein dürfte, dass die Beklagte Leistungen abruft. Besteht aber eine derartige Abhängigkeit der Möglichkeit der Leistungserbringung vom Verhalten des Vertragspartners, stünde zumindest die Höhe des Vergütungsanspruchs zu dessen Disposition. Dem haben die Parteien durch die getroffene Regelung gerade vorgebeugt.

28

4. Die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 des Vertrages fügt sich in diese Auslegung schlüssig ein:

29

Zunächst stellt die Klausel zur Abrechnung von fünf Arbeitstagen keine Höchstgrenze der Leistungsabrechnung dar. Anderenfalls wäre zu erwarten, dass der Vertragswortlaut das Wort „höchstens“/„maximal“ etc. aufweist. Dass dies nicht der Fall ist, spricht für eine Pauschalvergütung.

30

Verlangte man von der Klägerin den Nachweis einer Tätigkeit an 5 Arbeitstagen, würde sich darüber hinaus die Folgefrage stellen, welche Quantität die arbeitstäglichen Tätigkeiten haben müssten, um einen (anteiligen) Vergütungsanspruch zu generieren. Die Parteien haben hierzu keinerlei Regelungen getroffen. Somit wäre es ausreichend, dass die Klägerin an fünf Tagen jeweils überhaupt einmal tätig geworden ist. Dadurch werden die Aufteilung der Tätigkeit auf einzelne Arbeitstage und in der Konsequenz der Tätigkeitsnachweis insgesamt obsolet.

31

Dem läuft es nicht zuwider, dass die Klägerin in der Rechnung vom 02.08.2013 für zwei Monate lediglich acht Arbeitstage abgerechnet hat. Dabei handelt es sich nämlich um eine zusätzliche Abrechnung.

32

Daher kann dieser Abrechnung nicht entnommen werden, die Klägerin habe je nach wechselndem Umfang ihrer monatlichen Tätigkeit mehr oder weniger abgerechnet. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt, stets fünf Arbeitstage abgerechnet. Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten auf S. 6 der Berufungsbegründung ist – wie sie genau weiß! – falsch.

33

5. Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass die Parteien „konkludent eine persönliche Leistungserbringung durch den Geschäftsführer der Klägerin zu vereinbaren suchten“, spiegelt sich dies in der vertraglichen Vereinbarung nicht wieder. Vielmehr war es der Klägerin nach dem Vertragswortlaut gemäß § 4 des Vertrages unbenommen, Mitarbeiter für die Leistungserbringung einzusetzen. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass der Geschäftsführer der Beklagten seit dem 09.07.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein mag.

34

Die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

35

III.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

37

Die Revision war nicht zuzulassen.

38

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).