Beschwerde gegen Abschiebungshaft nach Ablauf der Haftdauer als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob eine sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem Abschiebungshaft für drei Monate angeordnet worden war. Streitfrage war, ob nach Ablauf der angeordneten Haftdauer noch ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Maßnahme besteht. Das OLG Köln verworf die Beschwerde als unzulässig, weil mit Ablauf der dreimonatigen Haftdauer das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Der Betroffene wurde zur Erstattung der Verfahrenskosten verurteilt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Abschiebungshaft nach Ablauf der Haftdauer als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf setzt ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse voraus; entfällt dieses (z.B. durch das zeitliche Ende der angeordneten Maßnahme), ist der Rechtsbehelf unzulässig.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn die angefochtene Maßnahme nicht mehr besteht und damit kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Überprüfung mehr vorliegt.
Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Das bloße vergangenheitsbezogene Prüfungsinteresse an der Rechtmäßigkeit einer bereits beendeten Maßnahme genügt nicht für ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 100/97
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.03.1997 - 6 T 100/97 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da mit Ablauf der angeordneten Dauer der Abschiebungshaft von drei Monaten das Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme entfallen ist.