Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebehaft bei indischem Staatsangehörigen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG. Streitpunkt war, ob die Haft unzulässig ist, weil die Abschiebung innerhalb von drei Monaten nicht möglich sei. Das OLG Köln bestätigte die Haftentscheidung: Wegen zuvor erfolgtem Untertauchen besteht Fluchtverdacht, und mit Mitwirkung des Betroffenen sind Passersatzpapiere aus Indien innerhalb der Dreimonatsfrist beschaffbar. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung erging zuungunsten des Betroffenen.
Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft wird als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen will.
Vorsprachen bei Behörden auf Empfehlung des Bevollmächtigten begründen nicht zwingend die Glaubhaftmachung, dass der Ausländer künftig den Anweisungen der deutschen Behörden, insbesondere zur Mitwirkung an der Abschiebung, Folge leisten wird.
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG steht der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegen, wenn nicht feststeht, dass die Abschiebung aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen innerhalb von drei Monaten unmöglich ist.
Bei fehlenden Legitimationspapieren kann die Beschaffung von Passersatzpapieren durch Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden grundsätzlich innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgen, sofern der Betroffene mitwirkt und zutreffende Angaben macht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 106/97
Leitsatz
Bei Mitwirkung des Betroffenen ist die Beschaffung von Paßersatzpapieren für indische Staatsangehörige durch die indische Botschaft in Zusammenarbeit mit den örtlichen indischen Behörden durchaus innerhalb der Regelfrist von drei Monaten möglich. Dies hat der Senat in mehreren Fällen festgestellt, so daß der Anordnung von Abschiebehaft gegen indische Staatsangehörige nicht von vornherein § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG entgegensteht (a.A.: OLG Hamm und OLG Düsseldorf).
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 15. April 1997 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. April 1997 - 1 T 106/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Der durch das Untertauchen bereits kurze Zeit nach der Einreise in das Bundesgebiet und den zwischenzeitlichen illegalen Aufenthalt in Belgien begründete Verdacht, daß der Betroffene sich einer Abschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen will, wird nicht dadurch entkräftet, daß der Betroffene auf Empfehlung seines Verfahrensbevollmächtigten am 27.02.1997 bei
der Zentralen Ausländerbehörde K. vorgesprochen hat und zuvor mehrfach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgesucht hatte. Mit diesem Verhalten ist keineswegs glaubhaft gemacht, daß der Betroffene fortan allen Anweisungen der deutschen Behörden, insbesondere auch der Ausreiseaufforderung bzw. der Aufforderung, sich zur Abschiebung bereitzuhalten, Folge zu leisten beabsichtigt. Unabhängig davon, daß der Betroffene den Zweck seiner Vorsprachen nicht angibt, ist davon auszugehen, daß er der Empfehlung seines Verfahrensbevollmächtigten in erster Linie deshalb gefolgt ist, um auf diese Weise wieder eine vorläufige Bleibegenehmigung zu erlangen, nicht aber, um die beabsichtigte Abschiebung zu ermöglichen. Der Betroffene hat durch sein Verhalten deshalb nicht gezeigt, daß er gewillt ist, die Gesetze uneingeschränkt zu beachten und den Anordnungen der deutschen Behörden Folge zu leisten, auch soweit es darum geht, sich für eine Abschiebung bereit zu halten.
Der angefochtene Beschluß verstößt auch nicht gegen § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG. Nach dieser Bestimmung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
Da der Betroffene nicht im Besitz von Legitimationspapieren ist, muß in Zusammenarbeit mit den indischen Behörden ein Paß- ersatzpapier beschafft werden. In diesen Fällen müssen - wie die Ausländerbehörde in anderen Verfahren ausgeführt hat - durch die örtlichen Behörden im Heimatland Nachforschungen hinsichtlich der Identität der Betroffenen durchgeführt werden. Der Senat geht aufgrund seiner Erkenntnisse aus anderen Abschiebungshaftverfahren davon aus, daß bei Mitwirkung des Betroffenen die Beschaffung von Paßersatzpapieren in Zusammen- arbeit mit den örtlichen indischen Behörden grundsätzlich innerhalb der Regelfrist von drei Monaten erfolgen kann. Ihm sind in den letzten Monaten vier vergleichbare Fälle bekannt geworden, in denen für indische Staatsangehörige Paßersatzpapiere aufgrund der Angaben der Betroffenen innerhalb des Zeitraums von drei Monaten beschafft werden konnten und die Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgte (Amtliche Auskünfte der Stadt K. bzw. des Rheinisch-Bergischen-Kreises in den Verfahren 16 Wx 37/97 und 16 Wx 92/97). Daher steht nicht fest, daß die Abschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nicht erfolgen kann, sofern der Betroffene bei der Beschaffung von Paßersatzpapieren mitwirkt und zutreffende Angaben macht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.