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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 7/97·14.01.1997

Weitere Beschwerde: Verfahrenspflegervergütung und Landeskasse nach § 1835 Abs. 4 BGB

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2) wandte sich mit weiterer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Verfahrenspflegers und die Inanspruchnahme der Landeskasse. Zentrale Frage war, ob die Landeskasse nach § 1835 Abs. 4 BGB einzustehen hat, wenn das Mündel zum Fälligkeitszeitpunkt mittellos ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Festsetzung sowie die Haftung der Landeskasse; laufende Ermittlungen zu möglichen Rückflüssen ändern daran nichts.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung und Inanspruchnahme der Landeskasse als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Landeskasse haftet nach § 1835 Abs. 4 BGB zum Aufwendungsersatz, wenn die vom Pfleger oder Vormund berechneten Kosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht aus dem Vermögen des Mündels entnommen werden können (Mittellosigkeit).

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Für die Beurteilung der Mittellosigkeit ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs maßgeblich; dieser tritt spätestens mit der ordnungsgemäßen Abrechnung nach Beendigung der Tätigkeit ein.

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§ 1835 Abs. 4 BGB setzt keine weiteren Voraussetzungen über die Mittellosigkeit des Mündels hinaus; ungewisse, gegenwärtig laufende Ermittlungen zu möglichen Rückflüssen aus Ansprüchen Dritter verhindern nicht die Anspruchsentstehung.

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Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger nach § 67 Abs. 1 FGG bestellten Rechtsanwalts bemisst sich nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO; eine analoge Anwendung des § 112 BRAGO ist zulässig zur Berechnung des Aufwendungsersatzes.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 FGG§ 20 FGG§ 29 FGG§ 1835 Abs. 4 BGB§ 1835 Abs. 4 BRAGO§ 112 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 431/96 und 6 T 432/96

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 9. Dezember 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 5. November 1996 - 6 T 431/96 und 6 T 432/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 20, 29 FGG zulässig. Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 ( MDR 1997, 62) ist die weitere Beschwerde auch im Verfahren zur Festsetzung der Auslagen für einen Verfahrenspfleger nach § 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2 BGB statthaft. Die vom Senat bislang gegen die Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde erhobenen Bedenken (FamRZ 1995, 1599) werden nicht aufrechterhalten.

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Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß rechtsfehlerfrei die Vergütung des Beteiligten zu 1) festgesetzt. Die Angriffe der weiteren Beschwerde greifen demgegenüber nicht durch.

4

a.

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Das Landgericht hat zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 4 als gegeben erachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Betroffene als mittellos im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die Landeskasse ist nach dieser Bestimmung immer dann zum Aufwendungsersatz verpflichtet, wenn die vom Pfleger oder Vormund berechneten Kosten nicht dem Vermögen des Mündel entnommen werden können (OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 819 (821); Bienwald FamRZ 1993, 219). Für diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruchs des Pflegers oder Vormunds abzustellen. Diese tritt spätestens mit der ordnungsgemäßen Abrechnung nach Beendigung der Tätigkeit ein.

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§ 1835 Abs. 4 BGB beinhaltet keine über die Mittellosigkeit des Mündels hinausgehende, weitere Voraussetzung für das Entstehen eines Auslagenersatzanspruchs gegen die Landeskasse. Ziel der Bestimmung ist es gerade, Aufwendungsersatz für Pfleger und Vormünder unabhängig von der Solvenz des Mündels sicherzustellen (Bienwald, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Beteiligte zu 1) nicht darauf verwiesen werden, die ungewissen, derzeit noch laufenden Ermittlungen zu Ansprüchen der (Erben der verstorbenen) Betroffenen gegen Dritte und zu der Frage abzuwarten, ob daraus zu irgendeinem Zeitpunkt mit einem Rückfluß von Geldern in das Mündelvermögen gerechnet werden kann. Die derzeitige Ungewißheit, ob realisierbare Ansprüche gegen Dritte bestehen, ändert nämlich nichts daran, daß zum hier maßgeblichen Zeitpunkt -nämlich der Vorlage der Abrechnung des Beteiligten zu 1) nach Beendigung seiner Tätigkeit- ein Ausgleich aus dem Mündelvermögen unzweifelhaft nicht erfolgen konnte.

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Das Risiko, daß die Landeskasse ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen die Betroffene (oder deren Erben) ist, wenn dieser in Zukunft wieder Mittel zufließen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, indem er eine Einstandspflicht der Staatskasse ohne Ersatzanspruch gegen das Mündelvermögen in § 1835 Abs. 4 BGB regelte.

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Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler zu Lasten der Landeskasse die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1835 Abs. 4, 112, 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO vorgenommen. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. Juli 1996 - 16 Wx 104/96 - entschieden hat, richtet sich der Auslagenersatz der gemäß § 67 Abs. 1 FGG als Verfahrenspfleger beauftragten Rechtsanwälte über § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach den Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung analog § 112 BRAGO läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 2) erkennen.

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Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei ( § 11 Abs. 1 KostO). Kosten werden nicht erstattet ( § 13 a Abs. 1 FGG).