Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger und Vergütungsanspruch nach BRAGO
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Vergütung einer erstinstanzlich bestellten Verfahrenspflegerin (598,00 DM). Das OLG bestätigt die Bestellung der Verfahrenspflegerin, da der Betroffene seine Interessen wegen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen nicht wahrnehmen konnte. Es stellt klar, dass regelmäßig Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger zu bestellen sind und diese für berufstypische Dienste Vergütung nach BRAGO (§1835 BGB) verlangen können. Die festgesetzte Vergütung und der zugrunde gelegte Gegenstandswert werden als angemessen erachtet; die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung der Verfahrenspflegerin als unbegründet abgewiesen; Vergütung von 598,00 DM bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
In Betreuungsverfahren ist regelmäßig ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, um die prozessualen und materiellen Schutzinteressen des Betroffenen in vollem Umfang zu wahren.
Die Entschädigung eines nach § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich nach § 1915 BGB i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB.
Erbringt ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger Dienste, die zu seinem Beruf gehören, kann er hierfür Ersatz seiner Aufwendungen nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen, da § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO § 1835 BGB unberührt lässt.
Die Festsetzung der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht ist kein Vollstreckungstitel, aber eine für das Prozeßgericht bindende Vorentscheidung; nicht beglichene Vergütungsansprüche sind gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geltend zu machen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Als Verfahrenspfleger sollte in Betreuungsverfahren regelmäßig ein Rechtsanwalt ausgewählt werden, da nur hierdurch sichergestellt ist, daß die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtschutzes in vollem Umfange gewahrt werden. Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger ist, soweit er Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören, nach der BRAGO zu entschädigen.
Gründe
Die nunmehr auf Hinweis des Senats zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Die weitere Beschwerde richtet sich nur gegen die durch den Beschluß des Landgerichts bestätigte Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 598,00 DM für die erstinstanzlich bestellte Verfahrenspflegerin. Sonach kann dahinstehen, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers als solche einer Anfechtung durch die Beteiligten des Betreuungsverfahrens zugänglich ist, weil es sich um eine bloße Zwischenentscheidung handelt (dagegen BayObLG FamRZ 1993, 1106; a.A. mit guten Gründen z.B. Zimmermann FamRZ 1994, 286 f.). Gleichwohl erfordert die vom Landgericht zu Recht bestätigte Vergütungsfestsetzung folgende Bemerkungen zur Bestellung der Verfahrenspflegerin und zur Auswahl einer Rechtsanwältin für dieses Amt:
Die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung war ensprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zwingend erforderlich. Denn der Betroffene selbst konnte seine Interessen und Rechte im Verfahren nicht ausreichend wahrnehmen (§ 67 Abs. 1 FGG). Der Betroffene war nämlich nach der vorgelegten hausärztlichen Bescheinigung vom 11.5.1995 persönlich, zeitlich, örtlich und räumlich desorientiert und litt unter Verwirrtheitszuständen sowie erheblichen
Störungen des Kurzzeitgedächtnisses; die hieraus folgende Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms ist durch das nachfolgende nervenärztliche Gutachten Dr. L. vom 24.5.1995 untermauert und bestätigt worden. Sonach war die durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24.5.1995 erfolgte Bestellung einer Verfahrenspflegerin als solche nicht zu beanstanden.
Die allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts unterliegende Auswahl der Beteiligten zu 3. als Pflegerin für das Verfahren war unzweifelhaft berechtigt. Zunächst ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß eine neutrale dritte Person als Verfahrenspflegerin bestellt und tätig wird. Dies gewährleistet eine nur den objektiven Interessen des Betroffenen verpflichtete und von Weisungen des Gerichts und anderer Beteiligter unabhängige Tätigkeit in dem Verfahren. Andererseits wird mit der Bestellung einer neutralen dritten Person zur Verfahrenspflegerin kein Mißtrauen gegenüber anderen Beteiligten oder nahen Verwandten zum Ausdruck gebracht, dazu besteht im vorliegenden Fall auch keinerlei Anlaß.
Daß die Beteiligte zu 3) von Beruf Rechtsanwältin ist, stand ihrer Bestellung ebenfalls nicht entgege, im Gegenteil: Gerade weil die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung in der Regel mit schwerwiegenden Eingriffen in Rechte des Betroffenen verbunden ist, muß durch besondere Sach- und Rechtskunde des Verfahrenspflegers sichergestellt sein, daß die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem Umfang gewahrt werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283). In der Praxis werden deshalb zu Recht nur in Ausnahmefällen Personen zu Verfahrenspflegern bestellt, die nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/4528, S. 171), der das Wohl des Betreuten (§ 1901 BGB) als obersten Grundsatz des gesamten Betreuungsrechts festgeschrieben hat.
Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Landgericht bestätigte Festsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin auf 598,00 DM keinen Bedenken.
Die Entschädigung des nach § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich nach § 1915 BGB i.V. mit §§ 1835, 1836 BGB. Auch davon ist der Gesetzgeber ausgegangen (BT-Drucks. 11/4528, S. 88). Nach § 1835 Abs. 1, 3 BGB kann ein Rechtsanwalt, soweit er Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören, Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe der ihm nach der BRAGO zustehenden Gebühren vom Betroffenen verlangen. Die Vorschrift des § 1 BRAGO steht der Anwendung von § 1835 BGB nicht entgegen. Zwar schließt § 1 Abs. 2 S. 1 BRAGO das Eingreifen der BRAGO für den Fall aus, daß ein Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird. Jedoch bestimmt § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO ausdrücklich, daß § 1835 BGB unberührt bleibt. Der Rechtsanwalt, der als bestellter Verfahrenspfleger Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören und deshalb nach § 1835 Abs. 3 BGB die Anwendung der BRAGO rechtfertigen, kann also eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen (BayObLG FamRZ 1994, 525 f.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283; PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage, Rdn. 19 vor § 1896). Denn die Interessenvertretung in gerichtlichen Verfahren gehört zu den typischen beruflichen Tätigkeiten, die üblicherweise einem Rechtsanwalt übertragen werden. Wie bereits ausgeführt, gehört dazu auch und nicht zuletzt die Tätigkeit als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren.
Die Vergütung der Verfahrenspflegerin ist in ihrer Höhe richtig berechnet. Die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von nur 5.000,00 DM ist eher zu niedrig und aus Sicht des nicht vermögenslosen Betroffenen nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen Der angenommene Gegenstandswert liegt nicht unwesentlich unter dem Regelwert von 8.000,00 DM (§ 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO).
Auch sind die angesetzten Mittelgebühren von 7,5/10 (§§ 118, 12 Abs. 1 BRAGO) angemessen, da es sich um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit handelte. Die Tätigkeit der Beteiligten zu 3., nämlich die Anhörung des Betroffenen im Beisein der Beteiligten zu 2., die Durchsicht des
eingeholten Sachverständigengutachtens und dessen Erörterung mit dem Vormundschaftsgericht ließen eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) entstehen.
Die hiernach zu Recht festgesetzte Vergütung in Höhe von 598,00 DM muß, soweit sie nicht beglichen ist, gegen den nicht mittellosen Betroffenen notfalls vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden (Palandt-Diederichsen, § 1836 Rdn. 18; Dammrau-Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 1995, § 1836 Rdn. 18; jew. m.w.N.). Die Festsetzung durch das Vormundschaftsgericht ist nämlich kein Vollstreckungstitel. Sie beinhaltet aber eine für das Prozeßgericht bindende Vorentscheidung. Aufgabe des Prozeßgerichts ist sonach nur, über eventuelle Einreden und Einwendungen gegen den festgesetzten Vergütungsanspruch zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 KostO, 13 a FGG.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 298,00 DM festgesetzt.
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