Beschlussanfechtung nach WEG: Konkretisierungspflicht innerhalb der Anfechtungsfrist
KI-Zusammenfassung
Antragsteller bestritten Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung und reichten innerhalb der Frist eine vorsorgliche, aber nicht konkretisierte Anfechtung ein. Das OLG Köln entschied, die Anfechtung sei unzulässig, weil die Frist des § 23 Abs. 4 WEG als Ausschlussfrist nur wirkt, wenn innerhalb der Frist eindeutig feststeht, welche Beschlüsse angefochten werden. Eine spätere Konkretisierung nach Fristablauf genügt nicht. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse lag nicht vor.
Ausgang: Beschlussanfechtung der Antragsteller als unzulässig abgewiesen, weil der Anfechtungsgegenstand nicht fristgerecht hinreichend konkretisiert wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG ist als Ausschlussfrist zu verstehen; sie ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist eindeutig feststeht, welche einzelnen Beschlüsse angefochten werden sollen.
Die bloße Anfechtung "der in der betreffenden Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse" ohne konkrete Bezeichnung nach Inhalt oder Tagesordnungspunkt genügt nicht der Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit.
Zur Konkretisierung des Anfechtungsgegenstands ist regelmäßig die Bezeichnung der einzelnen angefochtenen Beschlüsse nach Inhalt oder Tagesordnungspunkt erforderlich; nur diese schützt die Rechtssicherheit der übrigen Wohnungseigentümer.
Die mangelnde Beschlussfähigkeit der Versammlung führt nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse; sie begründet nur deren Anfechtbarkeit nach § 23 Abs. 4 WEG, sofern nicht ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verletzt sind.
Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht an den Wortlaut des Verfahrensantrags gebunden; besondere gesetzliche Frist- und Konkretisierungsvorschriften des WEG können jedoch eine strengere Bindung an die fristgerecht gestellte Anfechtung erfordern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2 Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die ,innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtssicherheit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beschlußanfechtungen durch die Antragsteller - soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind - den Erfolg versagt.
Die Antragsteller können mit ihrer Beschlußanfechtung nicht durchdringen, da ihr Verfahrensantrag bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.
Amts- und Landgericht sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Verfahrensantrag der Antragsteller zulässig ist.
Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in Wohnungseigentumssachen nicht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden; sofern ein Verfahrensantrag vorliegt, hat es den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung an den Wortlaut der Willenserklärung nach pflichtgemäßem Ermessen eine sachgerechte Entscheidung zu finden (vgl. BayObLGZ 1974, 172, 174; 1975, 161, 164). Für die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich jedoch aus §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 Satz 2 WEG eine abweichende Regelung. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschußfrist der Rechtssicherheit, sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrags innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen (OLG Celle OLGZ 1989, 183 ff.; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Eine hinreichende Konkretisierung des Anfechtungsgegenstandes ist allein durch die Bezeichnung der Wohnungseigentümerversammlung regelmäßig nicht möglich. In einer solchen werden nämlich üblicherweise mehrere Beschlüsse gefaßt, die verschiedene Gegenstände haben. Zur Konkretisierung bedarf es von daher der konkreten Bezeichnung derjenigen Beschlüsse, die angefochten werden sollen, und zwar nach Inhalt oder Nummer der Tagesordnung. Nur diese Auffassung trägt dem Schutzbedürfnis der übrigen Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung; denn diese haben ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, welche Beschlüsse bestandskräftig geworden sind und welche nicht (OLG Celle OLGZ 1989, 183, 184; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Die Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes kann auch - mit entsprechendem Kostenrisiko - dadurch vorgenommen werden, daß sämtliche in der fraglichen Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse angefochten werden. So kann der Schriftsatz der Antragsteller entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aber gerade nicht verstanden werden.
Für die Auslegung des Verfahrensantrags der Antragsteller sind die allgemein zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze zu beachten; abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert, für den in erster Linie der Wortlaut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch maßgebend ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397, 398). Der Wortlaut der Antragsschrift vom 11.09.1993 geht nach dem allgemeinen Sprachverständnis dahin, daß die Antragsteller den Anfechtungsgegenstand gerade noch nicht konkret festgelegt haben. Eine Auslegung dahin, daß die Antragsteller sämtliche in der fraglichen Wohnungseigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse anfechten wollten, erscheint angesichts der gewählten Formulierung nicht möglich.
Die Antragsteller haben zwar ,zunächst vorsorglich die in o.g. Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse" angefochten. Allerdings haben sie im Nachsatz deutlich gemacht, daß sie die Begründung nachreichen und die ,konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte benennen" werden. Darin wird deutlich, daß die Antragsteller sich gerade noch nicht festlegen und ihr Anfechtungsbegehren erst später konkretisieren wollten. Die entsprechende Konkretisierung erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 24.01.1994; zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG längst abgelaufen.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, daß der Antrag offenbar zur Fristwahrung gestellt wurde. Dafür, daß die Antragsteller selbst eine Festlegung des Anfechtungsgegenstandes auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch für möglich hielten, spricht im übrigen, daß sie im Schriftsatz vom 24.01.1994 die von der Anfechtung erfaßten Beschlüsse bezeichneten, ohne eine Antragsrücknahme bezüglich der übrigen Beschlüsse für notwendig zu erachten.
Der Senat ist bei der Auslegung des Verfahrensantrags der Antragsteller nicht an die Auffassung der Vorinstanzen gebunden, vielmehr gilt insoweit auch für das Rechtsbeschwerdegericht der Grundsatz der freien Auslegung (vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage 1992, § 27 Rn. 49).
Da die allein fristgerecht eingereichte Antragsschrift vom 11.09.1993 mangels hinreichender Konkretisierung des Anfechtungsgegenstandes keine zulässige Beschlußanfechtung dastellt, war die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Es bedurfte auch der Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG. Es liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, die nur anzunehmen ist, wenn der Beschluß gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, §§ 134, 138 BGB (vgl. Weitnauer-Lüke, WEG, 8. Auflage 1995, § 23 Rn. 20), ebensowenig ein Verstoß gegen die unabdingbaren Vorschriften des WEG, § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, die als zwingende gesetzliche Verbote gelten (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 13. Auflage 1994, § 23 Rn. 16). Dafür ist nach den getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt die mangelnde Beschlußfähigkeit einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zur Nichtigkeit, sondern hat lediglich die Anfechtbarkeit gemäß § 23 Abs. 4 WEG zur Folge (vgl. BayObLGE 1981, 21; BayObLG WE 1988 205; 1991, 285; WM 1993, 488; Weitnauer-Lüke a.a.O., § 23 Rn. 26).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Weil die Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen sind, entspricht es billigem Ermessen, ihnen die Gerichtskosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gibt es keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 54.384,77 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs. 2, Abs. 3 WEG und orientiert sich an der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Amts- und Landgericht.
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