Anfechtung von WEG-Beschlüssen: Bestimmtheitsgebot bei Anträgen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.03.1995 an; ein Antrag vom 20.04.1995 benannte die angegriffenen Beschlüsse nicht näher. Zentrale Frage war, ob der Anfechtungsantrag wegen fehlender Bestimmtheit und vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 23 Abs.4 WEG zulässig ist. Das OLG Köln erklärte den Antrag für unzulässig, da der objektive Erklärungswert keine eindeutige Ausdehnung auf alle Beschlüsse ergab. Die Kostenauferlegung des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben.
Ausgang: Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung als unzulässig verworfen wegen mangelnder Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstands; Kostenauferlegung insoweit aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern hat den wirklichen Willen des Antragstellers zu erforschen.
Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung nach § 43 Abs.1 Nr.4 WEG muss der Anfechtungsgegenstand wegen der Ausschlussfrist des § 23 Abs.4 S.2 WEG hinreichend bestimmt bezeichnet sein; fehlt diese Bestimmtheit, ist der Anfechtungsantrag unzulässig.
Ist der Anfechtungsantrag nicht ausdrücklich auf sämtliche Beschlüsse gerichtet, kommt nur dann eine Auslegung dahin in Betracht, dass alle Beschlüsse angefochten werden, wenn der objektive Erklärungswert dies eindeutig erkennen lässt; bloße Unbestimmtheit rechtfertigt keine pauschale Ausdehnung.
Zur Bestimmung des Anfechtungsumfangs sind Wortlaut und Anlagen des Antrags nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen; die Beifügung von Einladung oder Protokoll genügt nicht automatisch, die Erfordernisse der Konkretisierung zu erfüllen.
Leitsatz
Antragsauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
WEG §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 Auch im Wohnungseigentumsverfahren ist, wie in allen FGGVerfahren, das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat den wirklichen Willen der Antragsteller zu erforschen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung. Im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehene Ausschlußfrist muß bis zum Fristablauf feststehen, welche konkreten Beschlüsse angefochten sind. Läßt sich dies auch durch Auslegung der Antragsschrift nicht ermitteln, so gelten nicht im Zweifel alle Beschlüsse der Versammlung als angefochten, der unbestimmte Anfechtungsantrag ist vielmehr unzulässig.
Gründe
Die nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache - bis auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten - keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, da der Anfechtungsantrag vom 20.04.1995 mangels hinreichender Bestimmtheit des Anfechtungsgegenstandes unzulässig ist.
Das Gericht ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden; vielmehr ist regelmäßig der wirkliche Wille des Antragstellers zu erforschen und ohne Bindung an den Wortlaut des Verfahrensantrags nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine sachgerechte Entscheidung zu finden (BayObLGZ 74, 172; BayObLGZ 72, 246, 250). Dieser Grundsatz gilt auch im Recht des Wohnungseigentums-verfahrens, erfährt hier freilich eine Einschränkung im Verfahren der Beschlußanfechtung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. BayObLGZ 74, 172, 174; OLG Zweibrücken, NJW-RR 95, 397; OLG Köln vom 25.4.1996, 16 Wx 50/96= WuM 96, 499). Die in § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vorgesehene Ausschlußfrist für die Beschlußanfechtung dient der Rechtssicherheit und soll gewährleisten, daß nach ihrem Ablauf für die Beteiligten feststeht, welche Beschlüsse der Eigentümerversammlung angegriffen werden bzw. welche Beschlüsse bestandskräftig sind (Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl., § 23 Rz 174). Dies erfordert eine hinreichende Konkretisierung des Anfechtungsgegenstandes. Dazu reicht nicht allein die Bezeichnung der Wohnungseigentümerversammlung. Denn dort werden üblicherweise mehrere Beschlüsse zu verschiedenen Themen gefaßt (vgl. KG ,ZMR 86, 62). Deshalb müssen diejenigen Beschlüsse, die gerichtlich überprüft werden sollen, nach Inhalt oder Tagesordnungspunkt (TOP) konkret bezeichnet werden (OLG Zweibrücken, NJW-RR 95, 397; OLG Köln, WuM 96, 499). Zulässig wäre auch die Anfechtung sämtlicher Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung, wobei diese Vorgehensweise im Falle einer späteren Teilrücknahme mit einem Kostenrisiko verbunden ist (OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 398; OLG Köln, a.a.O., S. 500; BayObLG, NJW-RR 95, 1166).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichenden Bestimmheit des Antrags vom 20.04.1995.
Nur dieser Antrag und nicht der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingereichte Antrag vom 18.08.1995 ist erheblich, denn der zweite Antrag wahrt nicht die Frist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG. Der erste Antrag, den die Antragstellerin selbst formuliert hat, ist nach den Grundsätzen, die zu § 133 BGB entwickelt worden sind, auszulegen. Hierbei ist, da es sich bei dem Rechtsschutzgesuch um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt, auf den objektiven Erklärungswert abzustellen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 95, 397 ; OLG Köln, WuM 96, 499,500).
Da der Antrag vom 20.04.1995 die angegriffenen Beschlüsse nicht im einzelnen benennt, kommt - soll er zulässig sein - lediglich eine Anfechtung sämtlicher Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 22.03.1995 in Betracht. Gegen diese Auslegung spricht indes sein Wortlaut, der in erster Linie zur Bestimmung des objektiven Erklärungswertes heranzuziehen ist. Es wird nämlich "Widerspruch gegen Beschlüsse - Eigentümerversammlung am 22.3.1995" eingelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, und zwar wegen Fehlens des bestimmten Artikels oder sonstiger Hinweise auf die Gesamtheit der Beschlüsse, wie z.B. die Umschreibung mit "alle, insgesamt, sämtliche (Beschlüsse)", wird nicht hinreichend deutlich gemacht, daß tatsächlich sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten werden sollen. Das Schreiben, das lediglich eine Begründung ankündigt, enthält auch im weiteren Verlauf keine Klarstellung, welchen Umfang die Anfechtung haben soll. Die mit ihm verbundenen Anlagen, die Einladung und das Protokoll zur Versammlung vom 22.03.1995, geben mangels weiterer Vermerke der Antragstellerin ebensowenig Aufschluß. Das beigefügte Protokoll weist aus, daß jedenfalls der Beschluß zu TOP 3 einstimmig - auch ohne Enthaltungen - gefaßt worden ist. Danach liegt es nahe, daß sich die gerichtliche Überprüfung auf die Beschlüsse zu Punkt 1 und 2 beschränken soll, was indes im Wortlaut keinen Niederschlag findet. Für die weiteren Beteiligten bleibt damit unklar, ob die Gesamtheit oder nur einige der Beschlüsse beanstandet werden. Eine Gesamtwürdigung des Antrags einschließlich seiner Anlagen führt somit zum Ergebnis, daß bei Beachtung des objektiven Erklärungswerts eine Auslegung dahin, die Anfechtung erstrecke sich auf alle Beschlüsse der Wohungseigentümerversammlung vom 22.03.1995, nicht möglich ist.
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem vom Senat am 25.04.1996 entschiedenen Fall (a.a.O.) sowie dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Zweibrücken (a.a.O.) zugrunde lag. In beiden Fällen war die Anfechtung "von Beschlüssen " erklärt worden, wenn auch im ersteren Fall ein Vorbehalt hinsichtlich einer späteren Benennung der konkreten Beschlüsse erfolgt ist. Wenngleich hier ein solcher Vorbehalt fehlt, läßt die vorliegende Anfechtungserklärung in Anbetracht der Erfordernisse an eine Konkretisierung des Anfechtungsumfangs keine andere Auslegung zu. Im vom OLG Zweibrücken zu entscheidenden Fall war die Anfechtung "aus Fristwahrungsgründen" erklärt worden. Daß hier ein solcher Zusatz fehlt, spielt keine entscheidende Rolle. Denn in Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge - Eingang des Antrags einen Tag vor Fristablauf - liegt es auf der Hand, daß der Antrag vom 20.04.1995 ebenfalls zunächst aus diesem Grund eingereicht worden ist.
Dagegen liegt der Entscheidung des BayObLG vom 30.05.1995 (NJW-RR 95, 1166) eine andere Fallkonstellation zugrunde, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Dort wurden von vornherein "die Beschlüsse", und zwar "sämtliche" Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung - "insgesamt" - angefochten.
Auf die Entscheidung des BayOblG vom 15.01.1981 (WEM 81,35) weiter einzugehen, besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung befaßt sich zwar mit der Auslegung von Anträgen im WEG-Verfahren, betrifft indes einen Antrag, der die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers aufgrund einer Teilungserklärung zum Inhalt hat.
Für den hier interessierenden Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist auf die oben erwähnte Rechtsprechung zu verweisen (BayOblGZ 74, 172 = NJW 74, 1910 m.w.N.), wonach das Gericht an den erklärten Inhalt des Sachantrags gebunden ist. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlaßt, § 28 Abs. 2 FGG.
Soweit das Landgericht der Antragstellerin auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner auferlegt hat, war die Kostenentscheidung in diesem Punkt aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Abweichung von der Regelung des § 47 S. 2 WEG liegen nicht vor, da das Rechtsmittel nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos war (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 47, Rz. 38 ff).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 34.857,68 DM.