Beschluss: Weitere Beschwerde unzulässig – §63a FGG vorläufig verfassungsgemäß
KI-Zusammenfassung
Der Senat verwarf die weitere Beschwerde nach §63a FGG als nicht statthaft. Streitgegenstand war die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Instanzenzüge in Verfahren über das Umgangsrecht ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG). Das Gericht hielt §63a FGG vorläufig für verfassungsgemäß, da ein Gesetzgebungsverfahren (Referentenentwurf zur Kindschaftsrechtsreform) ersichtlich ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Weitere Beschwerde nach §63a FGG als nicht statthaft verworfen; Vorschrift vorläufig für verfassungsgemäß gehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach § 63a FGG ist unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen.
Eine gesetzliche Regelung ist nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht gesetzten zeitlichen Rahmens an einer materiell gleichen Regelung arbeitet.
Ein erkennbarer legislativer Regelungsprozess (z. B. Referentenentwurf) kann dazu führen, dass ein Gericht eine vorläufige Anwendung der bestehenden Regelung für verfassungsgemäß hält.
Die unterschiedliche Ausgestaltung des Instanzenzugs für Verfahren über das Umgangsrecht ehelicher und nichtehelicher Kinder verletzt Art. 6 Abs. 5 GG nicht automatisch, solange dem Gesetzgeber noch ein zumutbarer Zeitrahmen zur Gleichstellung verbleibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 29.11.1995 - 16 Wx 185/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
FGG § 63 a, GG Art. 6 Abs. 5 Der dem Gesetzgeber zur Verwirklichung der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für die Regelung des Umgangsrechts durch das Bundesverfassungsrecht (NJW 1992, 1747) eingeräumte zeitliche Rahmen ist derzeit noch nicht überschritten, da durch den vorliegenden Regierungsentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts deutlich wurde, daß der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen sind daher noch als verfassungsgemäß anwendbar.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft (§ 63 a FGG).
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG derzeit nicht wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist.
Die Gründe für die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umfang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits, und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind hat der Senat in seinem Beschluß vom 18.05.1992 - 16 Wx 62/92 - (vgl. NJW 1992, 2238, 2239) dargestellt.
Der dem Gesetzgeber zur Verwirklichung der Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder bei der Ausgestaltung des Instanzenzugs für die Regelung des Umgangsrechts zustehende zeitliche Rahmen erscheint nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben (vgl. BVerf NJW 1992, 1747) auch derzeit noch nicht überschritten, nachdem nunmehr ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 24.07.1995 zur Reform des Kindschaftsrechts vorliegt, der u.a. für eheliche und nichteheliche Kinder eine einheitliche Regelung des Umgangsrechts enthält. Nach diesem Entwurf hat jeder Elternteil das Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1684 Abs. 1 BGB) und kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 Abs. 3 BGB).
Da während der laufenden Legislaturperiode mit einer Verabschiedung des Kindschaftsreformgesetzes zu rechnen ist, hält der Senat für diesen Zeitraum die Regelung des § 63 a FGG noch für verfassungsgemäß.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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