Weitere Beschwerde wegen Umgangsrecht des Vaters nach §63a FGG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 2. erhob eine weitere Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zum Umgang seines (biologischen) Kindes. Das OLG Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig, weil §63a FGG den Rechtsmittelzug in Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ausschließt. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für den biologischen Vater eines nach §1591 BGB als ehelich geltenden Kindes; die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Weitere Beschwerde als unzulässig verworfen, Kosten dem Beteiligten zu 2. auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde ist in Verfahren über den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind nach § 63a FGG ausgeschlossen.
Die Vorschrift des § 63a FGG gilt auch für den biologischen Vater eines nach § 1591 BGB als ehelich geltenden Kindes; verfahrensrechtlich darf er nicht besser gestellt werden als der Vater eines nichtehelichen Kindes.
Das Umgangsrecht des Vaters mit dem nichtehelichen Kind ist abschließend in § 1711 Abs. 1, 2 BGB geregelt; ein Umgangsrecht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten ist nur über das Vormundschaftsgericht nach § 1711 Abs. 2 BGB zu erstreiten, nicht über Maßnahmen nach § 1666 BGB.
Ein Rechtsmittel ist zu verwerfen, wenn es gesetzlich nicht statthaft ist; insoweit führt die Nichtigkeit der Statthaftigkeit zur Verwerfung des Rechtsmittels und zur Kostenfolge.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen unterschiedliche Rechtsmittelzüge begründen nicht ohne Weiteres die Unverfassungsmäßigkeit einer gesetzlich normierten Rechtswegbeschränkung; § 63a FGG ist nach der Prüfung des Gerichts derzeit verfassungsgemäß.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 657/94
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 11. April 1996 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. September 1995 - 1 T 657/94 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach § 63 a FGG ist in den Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind betreffen, die weitere Beschwerde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Rechtsmittelzug endet beim Landgericht.
Diese Rechtswegbeschränkung muß auch für den biologi-schen Vater eines gemäß § 1591 BGB als ehelich gelten-den Kindes gelten. Da der Gesetzgeber ihm ausdrücklich keinerlei Rechte in bezug auf das Kind eingeräumt hat, kann er verfahrensrechtlich jedenfalls nicht besserge-stellt werden als der Vater eines nichtehelichen Kin-des, bei dem die Vaterschaft gemäß § 1600 a BGB festge-stellt ist.
Der persönliche Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist abschließend in § 1711 Abs. 1, 2 BGB geregelt. Der Vater kann ein Umgangsrecht gegen den Willen des Personensorgeberechtigten nur über eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1711 Abs. 2 BGB erreichen, nicht jedoch über eine Entscheidung nach § 1666 BGB. Lehnt das Vormundschaftsgericht ein Umgangsrecht ab, so ist kein Raum für eine Entscheidung nach § 1666 BGB über eine Entziehung der elterlichen Sorge in bezug auf die Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dem Vater. Damit wird durch die Vorschrift des § 63 a FGG zugleich das Beschwerderecht nach §§ 27, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ausgeschlossen, soweit es um den persönlichen Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind geht.
Der Senat hält weiterhin an seiner Auffassung fest, daß die Vorschrift des § 63 a FGG trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die unterschiedliche Gestaltung der Rechtsmittelzüge in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, einerseits und andererseits in Verfahren über das Umgangsrecht mit dem ehelichen Kind - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (NJW 1995, 2155) - derzeit noch verfassungsgemäß ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30. Juni 1995 in FamRZ 1996, 52 und vom 29. November 1995 - 16 Wx 185/95 -).
Nicht entscheidungserheblich war daher die Frage, ob der biologische Vater eines als ehelich geltenden Kindes Rechte aus Artikel 6 GG und Artikel 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) für sich herleiten kann.
Das Rechtsmittel war somit, da nicht statthaft, als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,-- DM.