WEG-Beschlussanfechtung: Beschwerde trotz drastischer Wortwahl zulässig, aber unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht in einem WEG-Beschlussanfechtungsverfahren die Zurückweisung seiner Erstbeschwerde an und wandte sich zudem gegen die Geschäftswertfestsetzung. Das OLG Köln hält die Erstbeschwerde trotz polemischer Formulierung und fehlender Begründung nicht für unzulässig, weil eine Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist. In der Sache bleibt die Anfechtung jedoch erfolglos, da es an substantiierten Anhaltspunkten für die Unwirksamkeit der Beschlüsse fehlt und die Verwalterbestellung „zu den derzeitigen Konditionen“ zulässig auf den bestehenden Verwaltervertrag Bezug nimmt. Die Geschäftswertbeschwerde wird als unstatthaft verworfen.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen (unbegründet); Geschäftswertbeschwerde als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Beleidigende oder drastische Formulierungen in einer Beschwerdeschrift begründen für sich genommen regelmäßig nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Die Wirksamkeit der (sofortigen) Beschwerde nach § 21 FGG hängt nicht von einer Begründung ab; deren Fehlen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
In WEG-Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft die Beteiligten eine Darlegungslast; ohne substantiierte Anknüpfungstatsachen besteht regelmäßig kein Anlass zur amtswegigen Sachaufklärung nach § 12 FGG.
Ein Beschluss über die Verwalterbestellung „zu den derzeitigen Konditionen“ kann zulässig auf die Regelungen eines bestehenden Verwaltervertrags Bezug nehmen, wenn nach den Umständen von dessen Existenz und Bestimmtheit auszugehen ist.
Bestreiten „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Anhaltspunkte ist unsubstantiiert und gibt regelmäßig keinen Anlass zur Zurückverweisung oder weiterer Sachaufklärung.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 T 38/99
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 38/99 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist, wird als nicht begründet zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die in 3. Instanz entstandenen Gerichtskosten mit der Maßgabe zu tragen, dass das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 30.861,58 EUR (= 60.360,00 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.
II.
Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.07.2001 "in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers zur Befangenheit "der Richter des LG" auf einer Seite 2 von diversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem Senat am 06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 100), behandelt der Senat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend § 46 ZPO. 2 ZPO war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem gerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt werden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer Kostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel einzulegen.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers ausweislich der Gründe als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216).
IV.
Der Antragsteller wendet sich zwar mit Recht gegen die Auffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde, indes ist sein Begehren in der Sache - wie das Landgericht in seiner Hilfserwägung zutreffend ausgeführt hat - nicht begründet.
1.
Die form- und fristgerecht per Fax eingelegte Erstbeschwerde war zulässig.
Die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung des Landgerichts nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und einem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.
Die von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die von der Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. erlassene amtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:
"gegen den blödsinn der v. vom 16.9.99., genannt "beschluß" lege ich beschwerde ein. begründung in 1 monat"
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse nicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Eine inhaltliche Begründung der Beschwerde sei in den vergangenen 16 Monaten ebenso wenig erfolgt wie eine Begründung des ursprünglichen Anfechtungsantrags. Die Bezeichnung des angefochtenen Beschluss, der sich ausführlich mit der Sach- und Rechtlage auseinandersetze, als "blödsinn" stelle eine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Diese Form sei aber - auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von einer Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige - selbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts Der Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der Bezeichnung "blödsinn" als auch durch die persönliche Nennung der Richterin allein mit deren Nachnamen ersichtlich darauf abgesehen, die Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. herabzuwürdigen. Diese Ungehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger darauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr persönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich tätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen Missbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so dass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.
Dem kann schon vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dass Beleidigungen und Beschimpfungen zu einer Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führen, nicht gefolgt werden. Mit der Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses als "blödsinn" hat der Antragsteller sich lediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise bedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen und die einem Verfahrensbeteiligten nicht verwehrt werden kann, zumal selbst einem Richter je nach Verfahrenssituation u. U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion möglich ist, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner Befangenheit herleiten ließe (vgl. Senat MDR 1996, 1180 zu der Äußerung eines Richters, er lasse sich "nicht verarschen"). Durch die Koppelung der Bezeichnung des Beschlusses als "blödsinn" mit einem Kürzel aus dem Nachnamen der Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. soll zwar ersichtlich ein negatives Werturteil abgegeben werden. Die Grenzen zu einer persönlichen Verunglimpfung werden damit aber noch nicht überschritten, zumal der Antragsteller generell meint, die Namen von Richtern die in ihn betreffenden Verfahren tätig sind, mit Kürzeln versehen zu müssen und teilweise zu Beginn von Schriftsätzen erläuternd die Kürzel auflistet. Daraus, dass der Antragsteller sein Rechtsmittel zunächst nicht begründet hat, lässt sich schließlich nichts herleiten; denn nach § 21 FGG ist eine (sofortige) Beschwerde bereits mit Einreichung der Beschwerdeschrift wirksam eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Dass eine solche angekündigt worden ist, spricht im übrigen ebenfalls dafür, dass der Antragsteller sein Rechtsmittel ernstlich weiterverfolgen wollte.
Im übrigen nimmt der Senat Bezug auf den heutigen Beschluss in der Sache 16 Wx 175/01, in dem unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher ausgeführt ist, dass beleidigende oder verunglimpfende Äußerungen in einer Beschwerdeschrift normalerweise nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge haben.
2.
Der Rechtsfehler des Landgerichts zur Zulässigkeit der Erstbeschwerde führt indes nicht zu einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung in der Sache, die der Senat ohne Bindung an die in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen selbst vornehmen kann.
a)
Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich i. V. m. mit dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 06.05.1998 keinerlei tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die zu TOP 1. bis 3. gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten, wie bereits das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgeführt haben. Damit fehlt es auch an Anknüpfungstatsachen für eine etwaige Sachaufklärung von Amts wegen nach § 12 FGG.
In WEG-Verfahren als echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft die Beteiligten eine Darlegungslast. Es obliegt ihnen, durch Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts und Angabe der ihnen bekannten Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es Ermittlungen anzustellen hat. Diese besteht in Streitverfahren nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass gibt. Dabei kann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen und geeignete Beweismittel dafür benennen. Insgesamt sind die Beteiligten gehalten, durch substantiierten Sachvortrag die Voraussetzungen für eine etwaige amtswegige Sachaufklärung zu schaffen. Dazu gehört beispielsweise bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, dass die beanstandeten Streitpunkte konkret bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 44 Rdn. 7 mit Nachweisen aus der Rspr.).
Vorliegend sind indes keinerlei Gründe dafür erkennbar, weswegen die zu TOP 1 bis 3 gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten.
b)
Wegen der Verwalterbestellung (TOP 5) ist das Anfechtungsbegehren ebenfalls nicht begründet.
Insofern hat der Antragsteller zwar in der Beschwerdeinstanz einen gezielten Anfechtungsgrund geltend gemacht, nämlich dass eine Bestellung "zu den derzeitigen Konditionen" inhaltlich zu unbestimmt sei und dass "derzeitige Konditionen" nicht existiert hätten.
Da die Beteiligte zu 3. bereits vorher tätig war und es sich um eine professionelle Verwalterin handelt, ist nach aller Erfahrung davon auszugehen, dass der Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem Verwaltervertrag niedergelegt war. Die Bestellung "zu den derzeitigen Konditionen" enthält daher eine - zulässige - Bezugnahme auf diesen Verwaltervertrag mit der weiteren Folge, dass auch für die Bestellungsperiode vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 der Inhalt des Verwaltervertrags festliegt. Das bloße Bestreiten des Bestehens "derzeitiger Konditionen" durch den Antragsteller gibt keinen Anlass für eine Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz zum Zwecke weiterer Sachaufklärung, etwa durch Auflagen an die Beteiligten zu 2. und 3. zur Vorlage einschlägiger Urkunden; denn das Vorbringen ist ersichtlich "ins Blaue hinein" erfolgt und damit gänzlich unsubstantiiert. Es enthält nämlich keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für eine etwaige von einer üblichen Praxis abweichende Handhabung, für die sich auch aus dem Akteninhalt im übrigen keine Hinweise ergeben. Schon der Umstand, dass die Beteiligte zu 3. eine monatliche Vergütung von 1.260,00 DM erhält, macht deutlich, dass es sich ein typisches Verwalterverhältnis im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu im Einzelnen festgelegten Konditionen handelt und gehandelt hat.
Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Anfechtungsrechts im Hinblick darauf, dass er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 24.04.2001 und damit erstmals ca. 8 Monate vor Ablauf des dreijährigen Bestellungszeitraums seinen Anfechtungsantrag konkretisiert hat, kommt es demzufolge nicht mehr an.
V.
Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der ihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung vom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese nicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx 175/01) wieder zurückgelangt) ist dies seine Sache. Den Benachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in einem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen 2. Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl. z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom 08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE 1998, 189)
Die abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR 1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE 2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO geht.
Anlass zu einer Abänderung des Geschäftswerts von Amts wegen gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht und hat deshalb auch für die 3. Instanz den Wert auf 60.360,00 DM festgesetzt. Wegen der Verwalterbestellung hat das Landgericht den Wert zutreffend nach der Vergütung für den Bestellungszeitraum bemessen. Bezüglich der Beschlüsse im übrigen ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller sich nur gegen die Kostenverteilung für das Haus C.-S.-Straße 10 wenden will, der Wert eher zu niedrig als zu hoch geschätzt.
VI.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, dem unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Wegen der Geschäftswertbeschwerde ergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.
Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner und die Verwalterin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.