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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 105/02·09.06.2002

Geschäftswertbeschwerde verworfen: Beschwerdefähigkeit nach §14 Abs.3 KostO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin erhob Geschäftswertbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über den Beschwerdewert. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen des Landgerichts "als Beschwerdegericht" nach §14 Abs.3 Satz 2 KostO nur bei Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung und bei Beschwerdewert über 50 EUR weiter angefochten werden können. Die Auslegung dient der Entlastung der Oberlandesgerichte; die landgerichtliche Rechtsauffassung sei in der Sache zutreffend.

Ausgang: Die Geschäftswertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen, da die Entscheidung nicht nach §14 Abs.3 Satz 2 KostO anfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entscheidung über den Geschäftswert, die das Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist nach §14 Abs.3 Satz 2 KostO nur mit weiterer Beschwerde anfechtbar, wenn das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt und der Wert des Beschwerdegegenstands 50,00 EUR übersteigt.

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Das Landgericht handelt "als Beschwerdegericht", auch wenn es den Beschwerdewert für das landgerichtliche Verfahren festsetzt; in diesem Fall greift die Beschränkung des §14 Abs.3 Satz 2 KostO.

3

§14 Abs.3 KostO ist restriktiv auszulegen mit dem Zweck, die Oberlandesgerichte von Kostenstreitigkeiten weitgehend freizuhalten.

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Ist eine Entscheidung über den Geschäftswert nicht gemäß §14 Abs.3 Satz 2 KostO anfechtbar, führt dies zur Unzulässigkeit einer darauf gerichteten Geschäftswertbeschwerde.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 40/01

Tenor

Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt K., vom 18.03.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.08.2001 - 29 T 40/01 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Geschäftswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist unzulässig; denn eine Entscheidung über den Geschäftswert, die das Landgericht als Beschwerdegericht trifft, ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO nur dann mit der weiteren Beschwerde anfechtbar, wenn das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zulässt und wenn zusätzlich der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt. Das Landgericht entscheidet auch dann "als Beschwerdegericht", wenn es den Beschwerdewert für das landgerichtliche Verfahren festsetzt (OLG Köln, ZMR 1995, 326 und NZM 2002, 169; OLG Köln, Beschlüsse vom 23.01.2002 16 Wx 175, 178 und 179/01; OLG Karlsruhe, WE 1998, 189, Staudinger/Wenzel, § 48 WEG Rdn. 39, A.A.: BayObLG, WE 1997, 77 und 116; KG, NZM 2000, 685). Diese Auslegung erfordert der mit § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgte Entlastungszweck, die Oberlandesgerichte von Kostenstreitigkeiten weitgehend freizuhalten.

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Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2002 niedergelegte Rechtsaufassung auch in der Sache zutreffend ist.