Weitere Beschwerde gegen Versammlungsort von Wohnungseigentümern zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegner legten gegen eine Entscheidung der Vorinstanzen Beschwerde ein, mit der festgestellte Einschränkung des Versammlungsorts angefochten wurde. Streitgegenstand war, ob Wohnungseigentümerversammlungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks stattfinden dürfen. Das OLG bestätigt die Beschränkung auf den näheren Umkreis der Wohnanlage nach Treu und Glauben und weist die Beschwerde ab; die Antragsgegner tragen die Kosten.
Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen; Feststellungs- und Unterlassungsanspruch des Antragstellers bestätigt und Kosten den Antragsgegnern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wohnungseigentümerversammlungen sind nach dem Gebot von Treu und Glauben im näheren Umkreis der Wohnanlage abzuhalten, sodass Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise daran teilnehmen können.
Ein Feststellungs- und Unterlassungsanspruch gegen das Anberaumen von Versammlungen außerhalb des angemessenen Bezirks besteht, wenn die Gegenpartei eine entgegenstehende gerichtliche Rechtsauffassung ignoriert und Wiederholungsgefahr besteht.
§ 43 Abs. 2 WEG erlaubt die Beschränkung des Versammlungsorts im Rahmen billigen Ermessens; diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn ein Versammlungsbeschluss ungültig ist.
Bei mutwilligem Vorgehen der Antragsgegner kann nach § 47 WEG die Kostenlast einschließlich außergerichtlicher Kosten ihnen auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 T 57/90
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Juli 1990
- 8 T 57/00- wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht haben Amts- und Landgericht dem Feststellungsbegehren des Antragstellers entsprochen und der Antragsgegnerin zu 3)
die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Bonn untersagt.
Zwar erstreckt sich die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 18.09.1989 - 16 Wx 115/89 - nur auf die Ungültigerklärung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft
vom 03.11.1988 über die Festlegung von C als künftigem Versammlungsort. Der Senat hält aber an seiner in dem früheren Beschluß vertretenen Rechtsauffassung fest, daß Wohnungseigentümerversammlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden haben, wo ein redlicher Wohnungseigentümer sie billigerweise erwarten darf. Jeder Wohnungseigentümer soll in zumutbarer Weise an allen Versammlungen teilnehmen können. Dabei müssen auswärtige Wohnungseigentümer eine entsprechende Anreise von vornherein in Kauf nehmen, nicht aber ein Wohnungseigentümer, der in der Anlage oder zumindest an ihrem Ort wohnt. Da die Antragsgegner zu 2) und 3) die Rechtsauffassung des Senats ignorieren zu können glauben, hat der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung.
Diese ist auch sachlich gerechtfertigt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß Amts- und Landgericht den Ort für Wohnungseigentümerversammlungen künftig auf den Amtsgerichtsbezirk Bonn beschränkt haben. Eine solche Regelung entspricht billigem Ermessen im Sinne des
§ 43 Abs. 2 WEG. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Wohnungseigentümer zwar einen Beschluß gefaßt haben, dieser aber ungültig ist.
Auch der Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 3) ist gerechtfertigt. Sie hat von ihrem Handlungsermessen bei der Bestimmung des Versammlungsorts in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 18.09.1989 einen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Es besteht auch Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin zu 3)
an ihrer irrigen Auffassung beharrlich festhält.
Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen gemäß § 47 WEG. Wegen des schon als mutwillig zu bezeichnenden Vorgehens der Antragsgegner waren ihnen auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
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