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Oberlandesgericht Köln·15 W 63/11·18.01.2012

Streitwert im presserechtlichen EV-Verfahren: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Text und Foto

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Streitwertbeschwerdeverfahren ging es um die Bewertung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen ehrverletzender Presseberichterstattung (Print und online) sowie eines Fotos. Das OLG Köln setzte den vom LG festgesetzten Gesamtgegenstandswert von 150.000 € auf 100.000 € herab. Es bewertete die beiden untersagten Äußerungen mit 15.000 € bzw. 20.000 € und das Foto (im diskriminierenden Kontext) mit 30.000 €. Eine schematische Reduktion für Online-Veröffentlichungen („Drittelrechtsprechung“) lehnte der Senat ab; u.a. wegen Perpetuierungswirkung und hoher Zugriffszahlen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise erfolgreich; Herabsetzung auf 100.000 €, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert eines auf Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens ist nach § 48 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen.

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Mehrere angegriffene Äußerungen sind streitwertmäßig gesondert zu bewerten, wenn sie sich im Aussagegehalt und in der charakteristischen Verletzungsweise wesentlich unterscheiden.

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Eine schematische Herabsetzung des Streitwerts für Unterlassungsansprüche gegen Online-Veröffentlichungen gegenüber Printveröffentlichungen ist nicht zwingend; insbesondere die langfristige Abrufbarkeit (Perpetuierungswirkung) kann das Verletzungspotential maßgeblich prägen.

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Der Verbreitungsgrad einer beanstandeten Veröffentlichung ist nur ein Abwägungskriterium bei der Streitwertbemessung; neben der quantitativen Reichweite ist die qualitative Eingriffsintensität in das Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen.

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Das Unterlassungsinteresse an der Untersagung einer Bildveröffentlichung ist geringer zu bewerten, wenn das Foto selbst keine eigenständige, über den begleitenden herabwürdigenden Text hinausgehende Prangerwirkung oder demonstrative Aussage entfaltet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 39 ff, 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO§ 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens in teilweiser Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss (einstweilige Verfügung) der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.05.2011 – 28 O 328/11 – auf insgesamt 100.000,00 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerinnen, mit denen diese die „deutliche“ Herabsetzung des von dem Landgericht in dem vorbezeichneten Beschluss mit insgesamt 150.000,00 € festgesetzten Gegenstandswertes für das einstweilige Verfügungsverfahren zu erreichen suchen, hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

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I.

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Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Unterlassungsbegehren gegen am 28.04.2011 in der Printausgabe der C.-Zeitung  veröffentlichte sowie ferner online aufrufbare bebilderte Textbeiträge gemäß den Anlagen ASt 1 und ASt 2, in denen unter dem jeweiligen Titel „Die PEINLICHSTEN deutschen Adeligen“ in Bezug auf die Antragstellerin u. a. folgendes ausgeführt ist: „...'Busen-Prinzessin' G. (…)..., legt's stets darauf an, dass aus ihrem Dekolleté was rausplumpst...“. Mit der in der Beschlussformel näher bezeichneten einstweiligen Verfügung hat sie gegen beide Antragsgegnerinnen jeweils das Verbot erwirkt, sie – die Antragstellerin – als „Busen-Prinzessin“ zu bezeichnen, ferner die Äußerung „G.(…) legt's stets darauf an, dass aus ihrem Dekolleté was rausplumpst“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Der Antragsgegnerin zu 1) wurde überdies – sinngemäß - untersagt, im Zusammenhang mit den vorstehenden Äußerungen das Foto der Antragstellerin, wie in der Printausgabe der C.-Zeitung gemäß der Anlage ASt 1, dort auf den Seiten 1 und 12,  geschehen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Den Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht auf insgesamt 150.000,00 €, nämlich 100.000,00 € für die gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und 50.000,00 € für die gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Unterlassungsbegehren festgesetzt, wobei für die gegen die beiden Äußerungen gerichteten Unterlassungsanträge Teilstreitwerte von jeweils 25.000,00 €, für das gegen die Verbreitung der Fotografie gerichtete Petitum ein Teilstreitwert von 50.000,00 € in Ansatz gebracht worden sind.

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Die Antragsgegnerinnen halten den Streitwert in der durch das Landgericht festgesetzten Höhe für überzogen und unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Das müsse insbesondere für die Bewertung der gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichteten Unterlassungsbegehren gelten, denn „nach ständiger Rechtsprechung“ sei für Unterlassungsansprüche gegen ohnehin nur bei gezieltem Aufruf erreichbare Online-Veröffentlichungen wegen der regelmäßig geringeren Verbreitung, die – anders als bei Printveröffentlichungen - anhand der geschehenen Zugriffe  bzw. „Visits“ der Website samt der dort eingestellten Inhalte konkret feststellbar sei, und damit der im Verhältnis gegenüber Printmedien schwächeren Eingriffsintensität nur ein Drittel des Wertes zu Grunde zu legen, der bei Unterlassungsansprüchen gegen Printveröffentlichungen zu veranschlagen wäre. Das Landgericht habe bei der Bemessung des Gegenstandswertes überdies dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass beide Äußerungen im Kern dieselbe Aussage träfen, nämlich, dass die Antragstellerin gerne ihr Dekolleté bzw. ihren Busen zeige. Was das von der Antragsgegnerin zu 1) veröffentlichte Foto angehe, müsse ferner streitwertmäßig Berücksichtigung finden, dass dieses anlässlich eines öffentlichen Auftritts der sich auch bei anderen Gelegenheiten „offenherzig“ präsentierenden Antragstellerin entstanden sei.

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Die Antragstellerin hält den Streitwert in der festgesetzten Höhe demgegenüber für angemessen und angesichts der mit den zur Unterlassung begehrten Handlungen verbundenen Intensität des Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht für in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Das gelte auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Online-Veröffentlichung der Antragsgegnerin zu 2). Diese bagatellisiere den Verbreitungsgrad ihres Online-Portals und die damit verbundene Wirkung der darin eingestellten angegriffenen Äußerungen, die - beispielsweise über Suchmaschinen – nicht nur leicht auffindbar, sondern auch noch Jahrzehnte im Netz abrufbar seien. Es treffe weiter nicht zu, dass sie – die Antragstellerin – bei öffentlichen Auftritten ihr Dekolleté in einem Maß präsentiere, welches die Grenzen situationskonformer festlicher weiblicher Abendgarderobe überschreite. Sie achte vielmehr generell auf Dezenz; lediglich bei einer einzigen Gelegenheit sei es unbeabsichtigt und aus Versehen geschehen, dass bei einer heftigen Bewegung der Ausschnitt ihres Kleides verrutscht und ihre Brust kurz entblößt worden sei.

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II.

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Die unter Berücksichtigung der aufgezeigten Argumente der Parteien vorgenommene Überprüfung des von dem Landgericht für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwerts führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Herabsetzung. Die gebotene Gewichtung der bei der Beurteilung des Interesses der Antragstellerin an der Unterbindung künftiger Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der konkreten Verletzungsform im Rahmen des nach den §§ 39 ff, 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO eröffneten Ermessens lässt den Gesamtstreitwert mit 100.000,00 € als angemessen und ausreichend bestimmt erscheinen.

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Nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert der von der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsbegehren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach freiem Ermessen zu bestimmen. Eine diese Bemessungskriterien einbeziehende Gesamtabwägung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 48 Rdn. 20) lässt das Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der gegenüber der Antragstellerin zu 1) angegriffenen Verletzungshandlungen mit insgesamt 65.000,00 €, dasjenige gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) mit insgesamt 35.000,00 € bewerten:

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Was die gegen die beiden Äußerungen gerichteten Unterlassungsbegehren angeht, so ist die dem Umfang nach insgesamt nicht aus dem Rahmen fallende Sache für die Antragstellerin zwar von nicht lediglich geringer Bedeutung, denn sie wendet sich mit ihren Rechtschutzbegehren gegen ihr Persönlichkeitsrecht in gravierender Weise verletzende Eingriffe. Die von der Antragstellerin angegriffene Bezeichnung ihrer Person als „Busen-Prinzessin“ ist geeignet, die öffentliche Wahrnehmung ihrer Persönlichkeit auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale zu fokussieren mit der Folge, dass sie insgesamt als Person hierauf reduziert wird. Dass die Reduktion eines Menschen auf seine sekundären Geschlechtsmerkmale, mit der sämtliche weiteren Facetten der Persönlichkeit ausgeblendet oder zumindest als das Individuum nicht mitprägend eingeordnet werden, dessen Anspruch auf Achtung seiner Würde und Persönlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt, liegt auf der Hand und bedarf daher nicht der näheren Begründung. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der weiteren zur Unterlassung begehrten Aussage, wonach die Antragstellerin es „...stets darauf...“ anlege, „...dass aus ihrem Dekolleté was rausplumpst“. Aus der Sicht der Rezipienten impliziert diese Äußerung nicht nur, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits Kleidung mit so weit ausgeschnittenen Dekolletés gewählt habe, dass ihre Brüste herausrutschten und entblößt wurden, sondern dass die Antragstellerin eben dies immer („...stets...“) so beabsichtigt, es sich dabei also nicht um peinliche Versehen, sondern um planvolle Selbstentblößung gehandelt habe. Die Antragstellerin wird auf diese Weise als eine Person dargestellt, die zu jedenfalls in der gegebenen Situation als anstößig empfundenen exhibitionistischen Maßnahmen greift, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erreichen und sich in den Mittelpunkt des Interesses zu stellen. Zumindest ein relevanter Teil der Rezipienten wird aber einer Frau, die zum Zwecke der Aufmerksamkeitserregung gezielt zu solchen Maßnahmen greift und geplant ihre sekundären Geschlechtsmerkmale in den Fokus der Wahrnehmung ihrer Person rückt, keine Wertschätzung entgegenbringen, sondern sie im Gegenteil gering schätzen. Entgegen dem von den Antragsgegnerinnen verfochtenen Standpunkt treffen die beiden vorbezeichneten Äußerungen auch nicht etwa eine im Kern gleiche Aussage, sondern unterscheiden sich maßgeblich in ihrem Aussagegehalt. Während es bei der angegriffenen Bezeichnung als „Busen-Prinzessin“ um eine die Antragstellerin abqualifizierende Zuschreibung einer Eigenschaft durch Dritte geht, wird der Antragstellerin mit der angegriffenen Äußerung, wonach sie es – zusammengefasst – stets darauf anlege, ihre Brüste zu entblößen, eine innere Einstellung zugewiesen, mit welcher sie sich aus der Sicht der Rezipienten selbst diskreditiert. Der Aussagegehalt der zweiten Äußerung geht damit über die der ersten Äußerung immanente Beschränkung der Person der Antragstellerin auf ihren Busen hinaus, indem sie die Antragstellerin als Person darstellt, die planvoll ein Verhalten einsetzt, welches eine solche Reduktion in der öffentlichen Wahrnehmung bewirkt. Die zur Unterlassung begehrten Äußerungen sind daher zwar gleichermaßen im Ergebnis rechtsverletzend, bewirken die Rechtsverletzung indes auf verschiedene, im Charakteristischen voneinander abweichende Weise. Greifen die beiden zur Unterlassung begehrten Äußerungen aus den aufgezeigten Gründen danach gravierend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein, so findet das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin jedoch mit einem Wert von jeweils 15.000,00 € für die erste angegriffene Aussage („Busen-Prinzessin“) und 20.000,00 € für die angegriffene zweite Äußerung („G....legt´s stets darauf an, dass aus ihrem Dekolleté was rausplumpst“) seinen angemessenen und ausreichenden Ausdruck. Das gilt auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass die von der Antragsgegnerin zu 1) verbreiteten Äußerungen zwar in der auflagenstarken C.-Zeitung und in einem auf der Titelseite angekündigten Beitrag („Die 25 peinlichsten Adeligen Deutschlands“) enthalten sind, als solche jedoch erst auf Seite 12 im Innenteil der Zeitung veröffentlicht werden.

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Die mit dem Argument, dass das Verletzungspotential der beiden Äußerungen in der Online-Publikation der Antragsgegnerin zu 2) gegenüber der in den hier betroffenen Punkten identischen Veröffentlichung in dem Printmedium der Antragsgegnerin zu 1) geringer wiege, erstrebte unterschiedliche Bewertung der vorbezeichneten Unterlassungsbegehren im Verhältnis zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) kommt demgegenüber vorliegend nicht in Betracht. Dabei kann es dahinstehen, ob von Online-Veröffentlichungen ausgehende Beeinträchtigungen wegen ihres gegenüber Printmedien angeblich regelmäßig geringeren aktuellen Verbreitungsrades generell hinter Printveröffentlichungen zurückbleiben, und dies mit der grundsätzlich niedrigeren Bewertung des Gegenstandswertes von gegen Online-Berichterstattungen gerichteten Unterlassungsbegehren zum Ausdruck zu bringen ist. Nur am Rande sei daher ausgeführt, dass der Senat der vor allem von dem KG Berlin (vgl. u. a. die in AfP 2011, 284 veröffentlichte Entscheidung) wegen des angeblich bedeutend geringeren Verletzungspotentials von Online-Veröffentlichungen verfochtenen sog. „Drittelrechtsprechrung“ nicht beitritt, da jedenfalls ihre schematische Anwendung der Perpetuierungswirkung von Online-Publikationen, die regelmäßig längerfristig als Veröffentlichungen in Printmedien abrufbar sind, nicht hinreichend Rechnung trägt. Anders als Artikel in Printmedien, die mit der Veröffentlichung der Folgeausgabe – bei Tageszeitungen am folgenden Tag – in aller Regel  aus dem Verkehr gezogen sind und in der Erinnerung der Rezipienten zu verblassen beginnen, verbleiben Online-Berichte typischerweise langfristig abrufbar und verfestigen auf diese Weise eine etwaige rechtsverletzende Wirkung darin eingestellter Äußerungen. Dem steht es nicht entgegen, dass einzelne Online-Beiträge eine eigens unternommene Recherche des Internetnutzers voraussetzen bzw. erst über gezieltes „Anklicken“ aufrufbar sind. Angesichts der verbreiteten Nutzung sog. Suchmaschinen, die bei bloßer Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, wie beispielsweise des Namens einer Person, die im Netz kursierenden einschlägigen Inhalte ohne weiteres anbieten und aufrufbar präsentieren, begründet das einen die Zugänglichkeit und Wahrnehmbarkeit eines Online-Beitrags derart geringfügig erschwerenden Aufwand, dass ein den aufrufbaren Inhalten innewohnendes Verletzungspotential – wenn überhaupt – dadurch nur in einem für die Streitwertbemessung regelmäßig zu vernachlässigenden Umfang beschränkt wird . Dass auf dem beschriebenen Weg Informationen über die Person der Antragstellerin aufgerufen werden, liegt auch nahe. Bei der Antragstellerin handelt es sich – wie dies aus der als Anlagekonvolut ASt 5 (Bl. 53 - 107 d. A.) vorgelegten Presseberichterstattung hervorgeht –  um eine Person, über die mehr oder weniger regelmäßig in der Presse berichtet wird und die Gegenstand öffentlichen Interesses ist. Vor diesem Hintergrund wird jedenfalls ein relevanter Teil des angesprochenen Publikums dem auf diese Weise geweckten und geförderten Interesse an der Person der Antragstellerin samt den von ihr präsentierten Projekten im Internet nachgehen und gezielt – ggf. unter Einschaltung einer Suchmaschine - die dort gespeicherten Inhalte die Person der Antragstellerin betreffend aufrufen. Alles spricht dafür, dass er dann auch auf den hier streitgegenständlichen Online-Artikel stoßen wird. Vor diesem Hintergrund ist die vorbezeichnete  längerfristige Wirkung selbst bei einer gegenüber Printmedien in geringerem Umfang verbreiteten Online-Veröffentlichung gerade im hier zu beurteilenden Fall daher nahe liegend. Letztlich kann dies alles hier aber dahinstehen.  Denn ungeachtet der Frage, ob es im Rahmen der Streitwertbemessung maßgeblich auf die tatsächliche Wahrnehmung einer als persönlichkeitsrechtverletzend angegriffenen Äußerung oder aber auf deren bloße Wahrnehmbarkeit ankommt, stellt der Verbreitungsgrad einer als persönlichkeitsrechtsverletzend angegriffenen Äußerung nur eines der Kriterien dar, die in die anhand sämtlicher, im Rahmen von § 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO heranzuziehenden Umstände vorzunehmende Gesamtabwägung einfließen, um das Unterlassungsinteresse des Anspruchstellers zu bestimmen. Die  von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Aufrufe der hier betroffenen Online-Publikation gemäß Anlage Ast 2  (164.400 Visits im Zeitraum vom 28.04. bis 13.05.2011, Anlage BF 4, Bl. 218, 227 d. A.) indizieren aber einen quantitativen Verbreitungsgrad, der das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin in Verbindung mit der durch die Aussagen bewirkten qualitativen Eingriffsintensität mit den vorbezeichneten Beträgen von jeweils 15.000,00 und 20.000,00 € bewerten lässt.

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Soweit die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) darüber hinaus auch das Verbot der Verbreitung des sowohl auf der Titelseite als auch im Innenteil abgedruckten identischen Fotos im Kontext mit den vorbezeichneten Äußerungen verfolgt hat, ist dieses Petitum mit 30.000,00 € zu bewerten. Bei der Bestimmung des insoweit maßgeblichen Unterlassungsinteresses der Antragstellerin fällt einerseits zwar ins Gewicht, dass dieses in einen diskriminierenden textlichen Zusammenhang gestellt ist, der die Wahrnehmung des Bildnisses bzw. dessen Aussagekraft beeinflusst. Andererseits begründet das Bildnis selbst keine über die mit dem begleitenden Text bewirkte Herabwürdigung der Person der Antragstellerin hinausgehende Wirkung. Diese wird nicht etwa in die textlichen Aussagen bildlich demonstrierender oder anderweitig einschlägig verfänglicher Situation gezeigt. Die Antragstellerin ist auf dem Foto zwar mit tief ausgeschnittenem Dekolleté abgebildet. Unter anderem der getragene  Schmuck sowie die erkennbare Beschaffenheit des Stoffes der abgebildeten Kleidung weisen dabei darauf hin, dass es sich bei der von der Antragstellerin getragenen Bekleidung um eine Abendrobe handelt, bei der grundsätzlich auch ein tiefer ausgeschnittenes Dekolletés als durchaus noch situationskonform eingeordnet werden kann; das aus dem streitbefangenen Foto erkennbare Dekolleté mag in diesem Sinne „gewagt“ erscheinen, die Gefahr einer Entblößung der verhüllten Teile der Brust legt es seiner Beschaffenheit nach indessen nicht nahe und demonstriert daher auch nicht etwa eine darauf gerichtete Spekulation.

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Ist somit das gegenüber der Antragstellerin zu 1) verfolgte Unterlassungspetitum mit insgesamt 65.000,00 €, dasjenige gegenüber der Antragstellerin zu 2) mit insgesamt 35.000,00 € angemessen und ausreichend bewertet, kommt eine weitere Streitwertherabsetzung auch nicht etwa wegen des Umstandes in Betracht, dass die Antragstellerin nicht in einem Hauptsacheverfahren, sondern im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen vorgegangen ist, mit dem in aller Regel nur die Sicherung und nicht die Erfüllung eines Anspruchs erreicht werden kann. Denn vom Rechtsschutzziel kommt die begehrte und erwirkte Unterlassungsverfügung dem Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens nahe, so dass eine gegenüber diesem geringere Bewertung des Rechtschutzbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint.

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III.

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Mit Blick auf die in § 68 Abs. 3 GKG getroffene Regelung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.