Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsbegehren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Köln (10.000 € statt 20.000 €) ein. Das OLG Köln wertet die Eingabe als eigenes Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten und erklärt sie für zulässig. In der Sache wird die Beschwerde jedoch abgewiesen, da der Streitwert der Hauptsache angesichts der vorweggenommenen Wirkung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und der gesetzlichen Bemessungskriterien nicht zu erhöhen ist. Eine gesonderte Kostenentscheidung unterbleibt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertfestsetzung auf 10.000 € mit Ziel der Heraufsetzung auf 20.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten kann als eigenes Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung ausgelegt werden; eine Parteibeschwerde ist hierfür in der Regel unzulässig, weil die Partei durch einen zu niedrigen Streitwert regelmäßig nicht beschwert wird.
Bei der Wertfestsetzung eines Unterlassungsbegehrens sind § 48 Abs. 2, § 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgeblich: Der Streitwert wird nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens‑ und Einkommensverhältnisse bestimmt.
Ist das Rechtsschutzziel des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nahe (z. B. durch vorweggenommene Leistungsverfügung und projektierte Terminplanungen), kann für beide Verfahren derselbe Streitwert angesetzt werden.
Eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 68 Abs. 3 GKG kann entbehrlich sein, wenn sie nicht zur Entscheidungserledigung erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 416/13
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.2.2014 (28 O 416/13) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Schriftsatz vom 27.2.2014, mit dem Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts vom 18.2.2014 mit dem Ziel einer Heraufsetzung von 10.000,00 € auf 20.000,00 € eingelegt wurde, ist als eigenes Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszulegen, weil eine solche Beschwerde der Beklagten unzulässig wäre. Denn eine Partei wird – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, in: WuM 2012, 114 m.w.N.).
Die danach zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht den Streitwert für das Hauptsacheverfahren zu Recht nicht höher festgesetzt hat als für das einstweilige Verfügungsverfahren 28 O 307/13, in dem – von den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten unangefochten und auch nicht beanstandet – ebenfalls eine Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 € erfolgte.
Nach den für die Wertfestsetzung maßgeblichen Bestimmungen der § 48 Abs. 2, 53 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Aufgrund einer diese Bemessungskriterien einbeziehenden Gesamtabwägung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 48 GKG Rn 20) ist das Unterlassungsinteresse des Klägers im vorliegenden Hauptsacheprozess ebenso hoch zu bewerten wie im einstweiligen Verfügungsverfahren, da die einstweilige Verfügung vorliegend vom Rechtsschutzziel her dem Ergebnis eines Hauptsacheprozesses nahekommt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.1.2012 – 15 W 63/11, in: AfP 2012, 268 ff.). In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, den Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens entsprechend dem Wert einer Hauptsache und nicht lediglich mit einem Bruchteil desselben zu bewerten (vgl. Hartmann, a.a.O, § 53 GKG Rn 3), so dass umgekehrt für die Hauptsache keine Erhöhung vorzunehmen ist. Der Senat stimmt der Einschätzung des Landgerichts zu, dass dies auch im vorliegenden Fall gilt. Auch wenn die o.g. Aspekte zur Streitwertbemessung des einstweiligen Verfügungsverfahrens einerseits und der Hauptsache andererseits vornehmlich für äußerungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Aktualitätsbezug gelten, sind sie auch für die vorliegend in Rede stehende Durchführung von Dreharbeiten für nicht tagesaktuelle Unterhaltungssendungen anwendbar. Selbst wenn deren Aufzeichnung und Ausstrahlung durch die begehrte Unterlassungsverpflichtung im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst nur vorläufig und erst durch eine Hauptsacheentscheidung endgültig hätte verhindert werden können, wurde die Hauptsache durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragte (und zunächst erlassene) Leistungsverfügung angesichts naheliegender Terminplanungen für die Dreharbeiten und Ausstrahlungen projektierter Sendungen ebenfalls in gewisser Weise vorweggenommen, so dass es gerechtfertigt ist, für beide Verfahren denselben Streitwert in Ansatz zu bringen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).