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Oberlandesgericht Köln·15 W 106/24·06.10.2024

§ 890 ZPO: Keine Zuwiderhandlung gegen Unterlassungstitel bei geändertem Berichtkontext

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Ordnungsmittelantrags nach § 890 ZPO ein und rügte eine Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel zur Wortberichterstattung. Das OLG Köln verneinte eine (auch sinngemäße) Wiederholung, weil der Titel kein abstraktes Themenverbot enthalte, sondern kontextbezogen ergangen sei. Die neue Veröffentlichung stelle primär unternehmensbezogene E-Mail-Inhalte und interne Missstände dar und greife den früheren Verdacht nur in verändertem Zusammenhang auf. Eine weitergehende Prüfung möglicher Abwägungsverschiebungen sei im Vollstreckungsverfahren wegen Formalisierung nicht vorzunehmen und ggf. dem Erkenntnisverfahren vorbehalten; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verneinung einer Zuwiderhandlung nach § 890 ZPO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungstitel, der eine konkrete Wortberichterstattung „wie geschehen“ in einem bestimmten Kontext untersagt, begründet regelmäßig kein abstraktes Themenverbot, sondern ist kontextbezogen auszulegen.

2

Ein Verstoß gegen ein Äußerungsunterlassungsgebot liegt nicht bereits bei inhaltlicher Nähe vor, wenn Anlass, Gegenstand und Gesamtkontext der erneuten Berichterstattung den Aussagegehalt so verändern, dass weder eine identische noch eine sinngemäße Wiederholung vorliegt.

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Nach der Kerntheorie erfasst ein Unterlassungstitel nur solche im Kern gleichartigen Handlungen, deren charakteristische Merkmale bereits Prüfungsgegenstand des Erkenntnisverfahrens waren und in die Verurteilung eingeflossen sind.

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Erfordert die Beurteilung der Zulässigkeit einer erneuten Wortberichterstattung eine neue Abwägung von Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit anhand veränderter Kontextumstände, ist dies im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO wegen des Grundsatzes der Formalisierung grundsätzlich nicht zu klären, sondern in einem neuen Erkenntnisverfahren.

5

Bei Wortberichterstattung bestimmt sich der Kern der verbotenen Handlung regelmäßig nach den für die Rechtswidrigkeitsabwägung maßgeblichen Umständen des konkreten Beitrags und nicht nach einem abstrakten Thema oder allein nach dem Umstand der Identifizierbarkeit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 793, 567 ff. ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO§ Nr. 2121 VV GKG

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17. September 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. September 2024 - 28 O 111/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat keinen Erfolg.

3

1. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 3. September 2024 (Bl. 66 ff. d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss vom 24. September 2024 (Bl. 100 f. d.A.) zumindest im Ergebnis zu Recht eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot in Form des Senatsbeschlusses vom 4. Juli 2024 – 15 W 59/24, n.v. (Bl. 7 ff. Sonderheft) i.S.d. § 890 Abs. 1 ZPO verneint. Das Beschwerdevorbringen vom 24. September 2024 (Bl. 94 ff. des Sonderhefts) rechtfertigt ebenso wie der sonstige Akteninhalt keine dem Gläubiger günstigere Sichtweise.

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a) Dabei bedarf es keiner Grundsatzentscheidung des Senats in der Streitfrage, ob und in welchem Umfang die sog. Kerntheorie auch auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar ist, was bekanntlich höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – VI ZB 79/21, GRUR-RS 2023, 30936 Rn. 19 m.w.N.).

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b) Soweit nach allgemeiner Ansicht jedenfalls ein in einem Unterlassungstitel ausgesprochenes Verbot bestimmter Äußerungen nicht nur wortgleiche Wiederholungen erfasst, sondern grundsätzlich auch eingreift, wenn die verbotenen Äußerungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung sind, sofern etwaige Abweichungen den Aussagegehalt im Kern unberührt lassen (BGH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.), kann der Gläubiger sich darauf hier nicht stützen: Denn der Unterlassungstitel bezieht sich schon nach dem klaren Tenor („…wie am…auf…geschehen und nachstehend eingeblendet…“) auf eine Wortberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Gläubiger in einem konkreten Kontext und beinhaltet – lassen sich die Ausführungen des Senats u.U. auch auf andere Fälle einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung übertragen – insofern gerade kein abstraktes Themenverbot. Der Titel ist vielmehr im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen dem Recht des von einer Berichterstattung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen im Einzelfall erlassen.

6

Auch wenn inhaltlich die Äußerungen in der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung vom 00.00.2024 (Anlage ZV 3, Bl. 33 ff. d.A.) mit S. 3 f. der Antragsschrift (Bl. 4 f. des Sonderhefts) teilweise nah an den seinerzeit verbotenen Passagen der Ausgangsberichterstattung (Bl. 12 ff. des Sonderhefts) ausgerichtet sind (und das nochmals genutzte Baustellenfoto des Projekts in der C.-straße belegt, dass dies bewusst geschehen sein mag), ist es dennoch so, dass der Gesamtkontext nunmehr ein anderer ist: Zum einen wird der Gläubiger nicht mehr voll namentlich genannt, bestehen an seiner Identifizierbarkeit als solches auch keinerlei Zweifel. Ungeachtet dessen wird aber – und allein dies ist für den Senat wesentlich - primär über den Inhalt von E-Mails berichtet, die von dem von dem Unternehmen E. W. beauftragten Rechtsanwalt erstellt und versandt wurden und in denen dieser über vermeintlich eigene Untersuchungsergebnisse berichtet und über das „offensichtliche Kontrollversagen“ in dem nunmehr um „lückenlos(e)“ Aufklärung bemühten Unternehmen, bei dem es zu mehreren Fällen „glatt gefälscht(er)“ Rechnungen im Volumen von bis zu 3 Mio. EUR gekommen sein soll. Der „Unternehmenschef“ (der Gläubiger) schließe dabei „jede persönliche Beteiligung an etwaigen Untreuehandlungen“ nach der anwaltlichen Prüfung gerade aus. Nur vor diesem zunächst rein unternehmensbezogenen Hintergrund und dem dazu angesprochenen „Verdacht: Mitarbeiter des Immobilienunternehmens könnten in weit größerem Stil Rechnungen gefälscht haben als bislang bekannt“ wird erst im weiteren Verlauf der Berichterstattung der Bogen - unter der Bewertung als vermeintliche „Parallele“ - zu dem Verdacht eines vom Gläubiger begangenen Kreditbetruges im Zusammenhang mit einem Privatkredit in dem Projekt C.-straße geschlagen, über das dazu laufende Ermittlungsverfahren, das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Senat und nunmehr erstmals auch über die ihn persönlich entlastenden Einlassungen des Gläubigers berichtet, wonach tatsächlich nur die im Bericht erwähnte Mitarbeiterin des Unternehmens die Fälschungshandlungen im Zusammenhang mit der (Privat-)Kreditierung begangen habe. Dies wird auf S. 4 des Ausdrucks der Berichterstattung (Bl. 36 des Sonderhefts) wieder in den unternehmerischen Gesamtkontext eingeordnet und es wird anhand der E-Mails des Rechtsanwalts nur bewertend ausgeführt, dass offenbar die „internen Prozesse“ (Kontrollen) dem beachtlichen Wachstum des Unternehmens in den letzten Jahren nicht haben Schritt halten können und man aus den E-Mails (ersichtlich mit Blick auf die Einschaltung der Finanzmitarbeiterin in den Privatkredit) ableiten könne, „wie fließend … Privates und Geschäftliches ineinander übergingen.“ Dazu wird ausgeführt, dass die besagte Mitarbeiterin aus der Finanzbuchhaltung des Unternehmens auch in die Abwicklung des Privatdarlehens eingebunden gewesen sei und dann unter zweckwidriger Mittelverwendung offenbar kurzzeitig „Löcher“ an anderer Stelle innerhalb des Unternehmens zum Ausgleich von „Schäden in der Liquiditätssteuerung“ genutzt, schlussendlich die Mittel aber für eigene Zwecke aus dem Unternehmen „geschleust“ und „letztlich veruntreut“ haben soll. Das gleiche/ähnliche Muster habe – trotz des langen Zeitablaufs seit der „Razzia“ wegen des Privatkredits ohne erkennbare Folgen im Unternehmen – später ein benanntes unternehmerisches (größeres) Projekt in der A.-Straße betroffen, wobei allerdings betont wird, dass der Unternehmenssprecher „Das Ausmaß des Fehlverhaltens der betreffenden Mitarbeiterin“ jedenfalls bis zum Abschluss der forensischen Untersuchungen so nicht bestätigen könne, aber jedenfalls bereits ein „Fehlverhalten“ der Mitarbeiterin eingeräumt werde. Der Beitrag schließt mit Ausführungen zu dem Bestreben, das Unternehmen neu aufzustellen und so u.a. verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Aufgrund dieser doch ganz erheblichen Unterschiede in Bezug auf Inhalt und Kontext können die Äußerungen der Schuldnerin in der Veröffentlichung vom 00.00.2024 weder als identische noch als sinngemäße Wiederholung der verbotenen Aussagen aus der Ausgangsberichterstattung angesehen werden.

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c) Selbst wenn man ansonsten die sog. Kerntheorie auch auf Wortberichterstattungen anwenden wollte, erstreckt sich das in der Beschlussverfügung titulierte Verbot nicht auf die verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Schuldnerin.

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aa) Nach der Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot – wie im Streitfall – auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (BGH, a.a.O., Rn. 20). Das Charakteristische der Verletzungshandlung, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist dabei allerdings stets nur auf dasjenige beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen und in die Verurteilung einbezogen worden ist; fehlt es hieran, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (BGH, a.a.O., Rn. 21). Bei einer Wortberichterstattung kommt es dabei zumindest regelmäßig nicht auf das „abstrakte“ Thema - etwa die Aufdeckung eines der sog. Privatsphäre zuzuordnenden Umstandes wie einer Liebesbeziehung oder das „Ob“ einer Identifizierbarmachung im Zusammenhang mit Strafvorwürfen an, sondern auf die ausschlaggebenden und maßgeblichen Punkte für die Abwägung der Rechtswidrigkeit (BGH, a.a.O., Rn. 25). Hier ging es seinerzeit mit Blick auf S. 11 ff. des Unterlassungstitels (Bl. 18 ff. des Sonderhefts) konkret um den Umstand, dass im Kontext der damaligen Berichterstattung nicht über einen Vorgang von einem solchen Gewicht berichtet worden ist, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit (auch) an der - damals sogar vollen - Offenlegung der Identität des Betroffenen bestand. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung war zu würdigen, dass die den sozialen Geltungsanspruch des Gläubigers tangierenden Äußerungen der Schuldnerin nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt waren, so dass die Rechte der Schuldnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG in der Abwägung hinter dem Schutzinteresse des Gläubigers zurückzutreten hatten. Unterscheiden sich Äußerungen in einer im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO zum Verfahrensgegenstand gemachten Veröffentlichung aber in Bezug auf Anlass, Kontext und Gegenstand erheblich von den verbotenen Äußerungen und deren Kontext, wäre im Rahmen der Untersuchung der Kerngleichheit zu prüfen, ob diese Unterschiede Auswirkungen auf die Beurteilung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit haben. Das ist aber im Vollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung – trotz Beteiligung des Prozessgerichts als Vollstreckungsorgan - nicht zu prüfen, sondern kann nur Gegenstand eines neuen Erkenntnisverfahrens sein (BGH, a.a.O., Rn. 27); die Annahme einer Kerngleichheit scheidet dann aus. Kann - mit anderen Worten - die Rechtfertigung letztlich nur auf Grundlage aller Umstände des Einzelfalles im jeweiligen Kontext beurteilt werden, war das „Charakteristikum“ der neuen Berichterstattung nicht – auch nicht implizit – Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren (BGH, a.a.O., Rn. 26).

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bb) Gemessen daran kommt es hier – insoweit entgegen dem Landgericht – nicht wesentlich auf die nur abgekürzte (an der Identifizierbarkeit aber offensichtlich nichts ändernden) Namensnennung an, hat der Senat in der Ausgangsentscheidung auch die darin liegende unterschiedliche Eingriffstiefe gewürdigt (S. 13 des Senatsbeschlusses, Bl. 20 des Sonderheftes).

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Das ist aber nicht für das Charakteristikum des Verbots wesentlich: Der Senat hat a.a.O. auf S. 17/19 = Bl. 24/26 des Sonderhefts) in der Abwägung bei der Frage, ob mit Blick auf die Führungsposition des Gläubigers in der Unternehmensgruppe die Art und Weise der Straftat seine Identifizierbarmachung in einem frühen Ermittlungsstadium tragen, u.a. auch herausgestellt, dass sich die Ausgangsberichterstattung weder mit etwaigen Auswirkungen von im Unternehmen auftretenden Missständen auf Dritte befasst hat noch eine auf das Unternehmen selbst und die Person des Gläubigers als Leitungsorgan mit Führungsverantwortung zurückschlagende „personelle… Verflechtung… (und daraus möglicherweise ableitbare Missstände auch im Finanzwesen des Unternehmens)“ zum Thema der Berichterstattung gemacht worden war. Der Senat hat betont (S. 18 = Bl. 25 des Senatshefts), dass das Ziehen einer „gedanklichen Brücke“ zu unternehmerischen Vorgängen möglicherweise in der Abwägung relevant sein kann und es „naheliegen mag, etwaige Strafvorwürfe im privaten Bereich je nach Gesamtumständen auch auf den beruflichen Bereich zu übertragen und deswegen dann möglicherweise auch eher über einen Verdacht berichten zu können. Das ist eine Frage des Einzelfalles und der konkreten Berichterstattung.“, nur der damals konkret „angegriffene Beitrag (sei) … nicht geeignet, einen entsprechenden greifbaren Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in solche, über den Privatkredit hinausreichende Fragen zu leisten.“ (S. 19 = Bl. 26 des Senatshefts).

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Auf diese Umstände weist die Schuldnerin zu Recht hin. Die Ausführungen auf S. 4 f. der Beschwerdebegründung (Bl. 98 f. des Sonderhefts) greifen zu kurz. Denn die Gesamtumstände sind in der nunmehrigen Berichterstattung – wie eingangs aufgezeigt – anders gelagert, insbesondere wird über letztlich offenbar sogar vom Gläubiger eingestandene Missstände in der Finanzbuchhaltung, ein damit auch nach den Zeitabläufen ableitbares Kontrollversaqen und auf gleichgelagerte unternehmensbezogene Missstände rund um zweifelhafte Unterlagen berichtet und nur - wenn mit klarem Fokus auf die besagte Mitarbeiterin als eigentliche Täterin – auf das den Privatkredit betreffende Ermittlungsverfahren Bezug genommen, weil die Umstände parallel laufen und die personellen Verflechtungen zu der Mitarbeiterin aus der Finanzabteilung bestehen. Die Frage, ob die Ausführungen des Senats zur Identifizierbarmachung des Gläubigers in einem so frühen Ermittlungsstadium darauf noch unverändert zu übertragen sein könnten, weil letztlich jedenfalls auch die - für sich genommen rein isoliert kein überwiegendes Berichterstattungsinteresse tragende - „Privatkredit-Thematik“ hier in klarem unternehmerischen Kontext aufgegriffen wird oder ob dieser Verbund die Abwägungsergebnisse verschiebt, ist aus oben genannten Gründen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; sie war nicht – auch nicht implizit – bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor, da es – wie gezeigt – auf die Frage der Anwendbarkeit der sog. Kerntheorie nicht ankommt.

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3. Der Festsetzung eines Streitwerts für die Gerichtskosten bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nach Nr. 2121 VV GKG eine Festgebühr anfällt.