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Landgericht Köln·28 O 80/25·08.10.2025

Berichterstattung über Liebesbeziehung: Erledigungsfeststellung und Fotoverbot (LG Köln)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung der Erledigung früherer Unterlassungsansprüche gegen identifizierende Wort-/Bildberichte über eine angebliche Beziehung zu einem prominenten Moderator sowie weitere Unterlassung und Geldentschädigung. Das LG Köln stellte die Erledigung der Unterlassungsansprüche zur Wortberichterstattung und zu bestimmten Bildnissen wegen nachträglich abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärungen fest. Zudem verurteilte es die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung weiterer, nicht von den Erklärungen erfasster Fotos. Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden mangels schwerwiegenden Eingriffs bzw. unschlüssigen Vortrags abgewiesen.

Ausgang: Erledigung der Unterlassungsansprüche weitgehend festgestellt und Fotoverbot teilweise zugesprochen; Geldentschädigung und Abmahnkosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsinteresse für eine Erledigungsfeststellungsklage kann bestehen, wenn der Antragsteller zur Hauptsacheklage nach § 926 ZPO angehalten ist und ein Leistungsantrag wegen entfallener Wiederholungsgefahr von vornherein unbegründet wäre.

2

Ein Unterlassungsantrag im Äußerungsrecht genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die konkrete Verletzungsform bezeichnet ist und für den Anspruchsgegner erkennbar ist, welche Äußerungen in welchem Kontext zu unterlassen sind; Hervorhebungen können den Äußerungskern zulässig markieren.

3

Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung gehören regelmäßig zur thematischen Privatsphäre; auch in der Öffentlichkeit gezeigte Zärtlichkeiten können der Privatsphäre zuzuordnen sein, wenn es sich um einen erkennbar privaten Lebensvorgang handelt und eine berechtigte Erwartung besteht, hiervon medial verschont zu bleiben.

4

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn sie sich mit hinreichender Deutlichkeit auch auf kerngleiche, identifizierende Berichterstattungen erstreckt und nicht nur die identische konkrete Verletzungsform erfasst.

5

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus; die bloße Mitteilung einer Liebesbeziehung begründet für sich genommen regelmäßig keinen solchen schwerwiegenden Eingriff, sofern keine erhebliche Ehr- oder Rufschädigung hinzutritt.

Relevante Normen
§ 926 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 926 Abs. 1 ZPO§ 926 Abs. 2 ZPO§ 260 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind, soweit die Klägerin beantragt hat, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu verbieten,

1.1

mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

•pp.

1.2

Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

a) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

„Bilddarstellung wurde entfernt“

1.3

mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

• pp.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

a) nachfolgend wiedergegeben auf der Titelseite der [streitgegenständlichen, Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Rubrum

1

28 O 80/25

2

Landgericht Köln

3

IM NAMEN DES VOLKES

4

Urteil

5

In dem Rechtsstreit

6

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

7

auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2025

8

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin

9

für Recht erkannt:

11

Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind, soweit die Klägerin beantragt hat, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu verbieten,

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1.1

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mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

14

H. P. ist angeblich schon wieder vergeben, genießt sein Glück auf offener Straße mit Q. P., einer Presse- und Marketing-Expertin aus F..

15

• […] Q. P. - laut “S.”[-Zeitung] H.s Neue

16

wenn dies geschieht wie im Rahmen der als Anlage K1 beiliegenden, in der [der Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

17

• Ein Baby mit seiner jungen Geliebten?

18

• Die Geliebte. Zärtlich küsst H. seine bildhübsche junge Freundin Q. P.

19

• Selbstvergessen sinkt H. P. in den Kuss der geliebten Frau.

20

• Auf offener Straße, mitten in F., knutscht er mit seiner jungen Q. - als gäbe es kein Morgen mehr. Eng umschlungen gehen sie dann weiter, sitzen verliebt in einem Café.

21

Seine hübsche Freundin Q. kommt aus gutem Hause.

22

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K2 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „J.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

23

• Wild und leidenschaftlich knutscht H. da seine junge Geliebte Q..

24

• Doch wenn er sich so passioniert um seine bildhübsche, [rund zwanzig Jahre] jüngere Freundin „kümmert“, dürfte daheim bei den Kindern wohl vor allem Gattin U. sitzen.

25

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K3 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

26

Die Neue? Q. P. hat eine optische Ähnlichkeit zu Noch-Ehefrau U. Y..

27

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K4 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

28

• ERWISCHT! Im Liebes-Rausch mit seiner jungen Freundin

29

• [Moderator H. P.] schlendert eng umschlungen mit seiner [rund zwanzig Jahre] jüngeren Freundin Q. P. durch F. („K.“ berichtete). Tiefe Blicke, Umarmungen und heiße Küsse in der Öffentlichkeit - hier soll wirklich jeder sehen: Ja, wir sind glücklich miteinander.

30

• Denn es ist augenscheinlich ein völlig neues Leben, das der TV-Star mit seiner neuen Freundin da führt.

31

• An der Seite von Q. P. wirkt H. P. gelöst und wie ein Teenie im Liebes-Rausch.

32

• Hier geht´s weiter! H. und seine Liebste wirken bereits sehr vertraut!

33

• Noch ein Kuss! Das Paar kann sich kaum voneinander lösen, wirkt schwer verliebt.

34

• Ungestylt und doch sofort erkennbar: H. P. mit seiner Freundin Q.

35

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K5 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienene Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

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1.2

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Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

38

a) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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1.3

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mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

44

• Er hat schon eine Neue.

45

• Ob H. P. da mit Q. den Sprung aufs Society-Parkett wagt, die Beziehung mit ihr durch einen Blitzlichtauftritt offiziell macht?

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K1 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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• Er küsst schon eine Neue

48

• Zuletzt wurde er innig verliebt mit einer neuen Frau an seiner Seite in seiner Wahlheimat F. gesehen. Q. soll Sie heißen und in F. als PR- und Marketing-Expertin arbeiten. Und die beiden machen kein Geheimnis aus ihrem frischen Liebesglück. Arm in Arm sah man sie durch die Stadt flanieren und ein Café besuchen. Auch Küsse wurden ausgetauscht, das Paar wirkt sichtlich vertraut.

49

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K4 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

51

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

52

Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

53

a) nachfolgend wiedergegeben auf der Titelseite der [streitgegenständlichen, Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“

54

„Bilddarstellung wurde entfernt“

56

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

57

„Bilddarstellung wurde entfernt“

59

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

61

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

63

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

65

Die Klägerin ist Leiterin des Geschäftsbereichs Presse und Marketing einer [in F. ansässigen] Medienagentur. Sie ist in den Medien bisher nicht in Erscheinung getreten und trägt ihr Privatleben nicht an die Öffentlichkeit. Die Beklagte [, die G. GmbH,] ist Verlegerin verschiedener Publikumszeitschriften, unter anderem der Zeitschriften „K.“, „R.“, „J.“, „Z.“, „E.“ und „T.“.

66

Die Klägerin nahm am 05.02.2025 zur Kenntnis, dass die „S.“-Zeitung im Zuge einer Berichterstattung [aus dem Vorjahr] über die Trennung des Moderators H. P. von seiner Ehefrau damit begann, sie als neue Lebensgefährtin des Moderators zu „outen“. Andere Medien, wie auch die Beklagte, griffen das Thema im Rahmen von Folgeberichterstattungen auf. Im Einzelnen veröffentlichte die Beklagte die folgenden Artikel:

67

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „K.“], Anlage K 1

68

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „J.“], Anlage K 2

69

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „Z.“], Anlage K 3

70

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „T.“], Anlage K 4

71

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „K.“], Anlage K 5

72

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „R.“], Anlage K 6

73

[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“ in [der Anfang des Jahres 2025 veröffentlichten Ausgabe der Zeitschrift „E.“], Anlage K 7

74

Im Rahmen der Berichterstattung veröffentlichte die Beklagte auch Paparazzi-Aufnahmen, teilweise auch auf der Titelseite. Bezüglich des weiteren Inhalts der Artikel wird auf die Anlagen K1 bis K7 verwiesen.

75

Die Klägerin ließ die Beklagte hinsichtlich der vorgenannten Berichterstattungen im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Privatsphäre abmahnen und auffordern, ihr die Kosten der außerprozessualen Vertretung zu erstatten (Anlagen K8 bis K14). Beginnend mit der dritten Berichterstattung („[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“, Anlage K 3), ließ die Klägerin die Beklagte zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung auffordern (vgl. Anlage K 10 bis 14), dies in Höhe von insgesamt € 57.500,00.

76

Die Beklagte gab mit Schreiben vom 14.02.2025 eine Unterlassungserklärung im Hinblick auf die in der Zeitschrift [„K.“ (Anlage K 5) veröffentlichten Paparazzi-Fotos ab, die teilweise auch im Rahmen der Zeitschrift „J.“ (Anlage K 2) und „Z.“ (Anlage K 3)] veröffentlicht wurden (Anlage K 17). Mit Schreiben vom 27.02.2025 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung betreffend die Wort- und Bildberichterstattung in der Zeitschrift [„R.“ (Anlage K 15) und mit Schreiben vom 07.03.2025 eine Unterlassungserklärung betreffend die Wort- und Bildberichterstattung in der Zeitschrift „E.“ (Anlage K 16) ab.

77

Im Verfahren 28 O 37/25, Landgericht Köln, erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 20.02.2025 eine Verbotsverfügung hinsichtlich der Berichterstattungen gemäß Anlage K 1 bis K 5. Im Widerspruchsverfahren erklärte die Klägerin im Hinblick auf die abgegebenen Unterlassungserklärungen (Anlage K 15 und K16) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung. Durch Urteil vom 28.05.2025 wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang des Teilwiderspruchs erledigt ist. Die Beklagte legte gegen das Urteil am 30.05.2025 Berufung ein.

78

Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren nur die Artikel Anlagen K 1 bis K5 - ohne die Paparazzi-Aufnahmen -, die auch Gegenstand des Verfügungsverfahrens 28 O 37/25, Landgericht Köln, waren.

79

Die Klägerin ist der Ansicht, die Berichterstattungen über eine angebliche Liebes-Beziehung zwischen ihr und dem Moderator H. P. stellten einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Privatsphäre dar. Eine relevante Selbstöffnung sei nicht gegeben. Denn die Klägerin und Herr P. hätten sich in einer ruhigen Seitenstraße [eines Wohngebietes in F.] auf dem Weg zu einem Café in der B.-straße aufgehalten, als sie von den Paparazzi abgelichtet worden seien und nicht in einer belebten Gegend wie beispielweise der Innenstadt. Die Klägerin halte ihr Privatleben aus der Öffentlichkeit heraus. Sie verfüge außerhalb von Accounts in Business-Netzwerken wie „D.“ - nicht einmal über einen Social Media Account.

80

Zu einer anderen Abwägung führe auch nicht die Annahme eines abgeleiteten Informationsinteresses. Denn allein die Tatsache, dass eine nicht prominente Person mit einer prominenten Person liiert sei, führe nicht zu einem Verlust des Persönlichkeitsrechts der nicht prominenten Person. Das gelte insbesondere, wenn die prominente Person ihr Privatleben - wie Herr P. - nicht in die Öffentlichkeit trägt. Herr P. habe gegenüber und auf Anfrage der „S.“-Zeitung lediglich die Trennung von seiner Frau bestätigt. Die Stellungnahme betreffe in keiner Weise eine angeblich neue Partnerschaft mit der Klägerin. Die Bestätigung sei auch nicht freiwillig erfolgt, sondern als Reaktion auf eine Mitteilung des L.-Verlags gegenüber der Pressesprecherin des Senders A., dass dem Verlag Fotos angeboten worden seien, auf denen die Klägerin mit Herrn P. in einer innigen Art und Weise zu sehen sei. Herr P. habe sich daraufhin mit dem L.-Verlag zum Schutz der Klägerin und zum Schutz der eigenen Kinder darauf verständigt, dass der Verlag die Exklusivrechte an der Fotoserie erwerbe, die Fotos aber nicht veröffentliche, wenn dieser die Trennung von seiner Frau gegenüber dem Verlag bestätige. Einen darüber hinaus gehenden „Deal“ dergestalt, dass Herr P. in die Berichterstattung durch „S.“ eingewilligt hätte, habe es nicht gegeben. Unerheblich sei ferner die Tatsache, dass Herr P. bestätigt hat, seine Moderationstätigkeit zu Gunsten der Sendung „I.“ aufgrund der Schulpflicht seiner Kinder zu beenden. Denn abgesehen davon, dass dies über 3 Jahre zurückliege, stelle auch diese Bestätigung keine sonderlich tiefgreifende Öffnung des Privatlebens von Herrn P. dar.

81

Die Klägerin sei gegen alle ihr bekannt gewordenen identifizierenden Berichterstattungen vorgegangen, darunter auch gegen die Berichterstattung der „S.“-Zeitung [im Jahr 2025].

82

Die Wiederholungsgefahr sei im Hinblick auf den Hilfsantrag durch Abgabe und Annahme der als Anlage K 15 und K 16 beiliegenden Unterlassungserklärungen weggefallen.

83

Da eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, stehe der Klägerin ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe der bereits vorgerichtlich geforderten 57.500 EUR zu. Denn die Berichterstattung betreffe den Kern des Persönlichkeitsrechts. Es sei beispielsweise über eine Schwangerschaft der Klägerin spekuliert worden, obgleich es hierfür nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben habe, und es sei der Klägerin dafür die Schuld gegeben worden, dass die Frau von H. P. nun angeblich alleine mit den gemeinsamen Kindern zu Hause sitze. Der Eingriff sei dadurch intensiviert worden, dass der Berichterstattung Paparazzi-Aufnahmen beigefügt wurden, welche die Klägerin in örtlicher Abgeschiedenheit zeigten, während sie sich unbeobachtet fühlte und auch fühlen durfte. Das Leben der Klägerin sei durch die Berichterstattung erheblich beeinträchtigt. Aus Angst davor, erkannt und von Paparazzi verfolgt zu werden, habe sie einige Tage lang die Öffentlichkeit gemieden und sei auch noch heute nicht in der Lage, ein normales und unbeschwertes Leben zu führen. Erschwerend komme hinzu, dass die Berichterstattung hartnäckig erfolgte, nämlich im Rahmen von sieben Artikeln, in sechs verschiedenen reichweitenstarken Zeitschriften, teilweise unter Einbeziehung der Titelseite.

84

Die Klägerin beantragt,

85

1.

86

festzustellen, dass die von der Klägerin mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind, soweit die Klägerin beantragt hat, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu verbieten,

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1.1

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mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

89

H. P. ist angeblich schon wieder vergeben, genießt sein Glück auf offener Straße mit Q. P., einer Presse- und Marketing-Expertin aus F..

90

• […] Q. P. - laut “S.”[-Zeitung] H.s Neue

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wenn dies geschieht wie im Rahmen der als Anlage K1 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

92

• Ein Baby mit seiner jungen Geliebten?

93

• Die Geliebte. Zärtlich küsst H. seine bildhübsche junge Freundin Q. P.

94

• Selbstvergessen sinkt H. P. in den Kuss der geliebten Frau.

95

• Auf offener Straße, mitten in F., knutscht er mit seiner jungen Q. - als gäbe es kein Morgen mehr. Eng umschlungen gehen sie dann weiter, sitzen verliebt in einem Café.

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Seine hübsche Freundin Q. kommt aus gutem Hause.

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K2 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „J.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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• Wild und leidenschaftlich knutscht H. da seine junge Geliebte Q..

99

• Doch wenn er sich so passioniert um seine bildhübsche, [rund zwanzig Jahre] jüngere Freundin „kümmert“, dürfte daheim bei den Kindern wohl vor allem Gattin U. sitzen.

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K3 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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Die Neue? Q. P. hat eine optische Ähnlichkeit zu Noch-Ehefrau U. Y..

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K4 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

103

• ERWISCHT! Im Liebes-Rausch mit seiner jungen Freundin

104

• [Moderator H. P.] schlendert eng umschlungen mit seiner [rund zwanzig Jahre] jüngeren Freundin Q. P. durch F. („K.“ berichtete). Tiefe Blicke, Umarmungen und heiße Küsse in der Öffentlichkeit - hier soll wirklich jeder sehen: Ja, wir sind glücklich miteinander.

105

• Denn es ist augenscheinlich ein völlig neues Leben, das der TV-Star mit seiner neuen Freundin da führt.

106

• An der Seite von Q. P. wirkt H. P. gelöst und wie ein Teenie im Liebes-Rausch.

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• Hier geht´s weiter! H. und seine Liebste wirken bereits sehr vertraut!

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• Noch ein Kuss! Das Paar kann sich kaum voneinander lösen, wirkt schwer verliebt.

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• Ungestylt und doch sofort erkennbar: H. P. mit seiner Freundin Q.

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K5 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienene Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

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Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

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a) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

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„Bilddarstellung wurde entfernt“

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Hilfsweise für den Fall (und soweit), dass das Gericht den Hauptantrag als unzulässig oder unbegründet abweist, beantragt sie

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die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

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2.1

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mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

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H. P. ist angeblich schon wieder vergeben, genießt sein Glück auf offener Straße mit Q. P., einer Presse- und Marketing-Expertin aus F..

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• […] Q. P. - laut “S.”[-Zeitung] H.s Neue

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wenn dies geschieht wie im Rahmen der als Anlage K1 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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• Ein Baby mit seiner jungen Geliebten?

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• Die Geliebte. Zärtlich küsst H. seine bildhübsche junge Freundin Q. P.

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• Selbstvergessen sinkt H. P. in den Kuss der geliebten Frau.

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• Auf offener Straße, mitten in F., knutscht er mit seiner jungen Q. - als gäbe es kein Morgen mehr. Eng umschlungen gehen sie dann weiter, sitzen verliebt in einem Café.

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Seine hübsche Freundin Q. kommt aus gutem Hause.

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K2 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „J.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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• Wild und leidenschaftlich knutscht H. da seine junge Geliebte Q..

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• Doch wenn er sich so passioniert um seine bildhübsche, [rund zwanzig Jahre] jüngere Freundin „kümmert“, dürfte daheim bei den Kindern wohl vor allem Gattin U. sitzen.

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K3 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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Die Neue? Q. P. hat eine optische Ähnlichkeit zu Noch-Ehefrau U. Y..

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wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K4 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

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• ERWISCHT! Im Liebes-Rausch mit seiner jungen Freundin

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• [Moderator H. P.] schlendert eng umschlungen mit seiner [rund zwanzig Jahre] jüngeren Freundin Q. P. durch F. („K.“ berichtete). Tiefe Blicke, Umarmungen und heiße Küsse in der Öffentlichkeit - hier soll wirklich jeder sehen: Ja, wir sind glücklich miteinander.

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• Denn es ist augenscheinlich ein völlig neues Leben, das der TV-Star mit seiner neuen Freundin da führt.

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• An der Seite von Q. P. wirkt H. P. gelöst und wie ein Teenie im Liebes-Rausch.

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• Hier geht´s weiter! H. und seine Liebste wirken bereits sehr vertraut!

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• Noch ein Kuss! Das Paar kann sich kaum voneinander lösen, wirkt schwer verliebt.

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• Ungestylt und doch sofort erkennbar: H. P. mit seiner Freundin Q.

143

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K5 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienene Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

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Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

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a) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“

147

„Bilddarstellung wurde entfernt“

148

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „Z.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

149

„Bilddarstellung wurde entfernt“

150

Weiter beantragt sie,

151

3.1

152

festzustellen, dass die von der Klägerin mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind, soweit die Klägerin beantragt hat, es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu verbieten

153

mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

154

• Er hat schon eine Neue.

155

• Ob H. P. da mit Q. den Sprung aufs Society-Parkett wagt, die Beziehung mit ihr durch einen Blitzlichtauftritt offiziell macht?

156

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K1 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

157

• Er küsst schon eine Neue

158

• Zuletzt wurde er innig verliebt mit einer neuen Frau an seiner Seite in seiner Wahlheimat F. gesehen. Q. soll Sie heißen und in F. als PR- und Marketing-Expertin arbeiten. Und die beiden machen kein Geheimnis aus ihrem frischen Liebesglück. Arm in Arm sah man sie durch die Stadt flanieren und ein Café besuchen. Auch Küsse wurden ausgetauscht, das Paar wirkt sichtlich vertraut.

159

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K4 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

160

hilfsweise, für den Fall (und soweit), dass das Gericht den Hauptantrag als unzulässig oder unbegründet abweist, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

161

mit Bezug zur Klägerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

162

• Er hat schon eine Neue.

163

• Ob H. P. da mit Q. den Sprung aufs Society-Parkett wagt, die Beziehung mit ihr durch einen Blitzlichtauftritt offiziell macht?

164

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K1 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

165

• Er küsst schon eine Neue

166

• Zuletzt wurde er innig verliebt mit einer neuen Frau an seiner Seite in seiner Wahlheimat F. gesehen. Q. soll Sie heißen und in F. als PR- und Marketing-Expertin arbeiten. Und die beiden machen kein Geheimnis aus ihrem frischen Liebesglück. Arm in Arm sah man sie durch die Stadt flanieren und ein Café besuchen. Auch Küsse wurden ausgetauscht, das Paar wirkt sichtlich vertraut.

167

wenn dies geschieht wie im Rahmen des als Anlage K4 beiliegenden, in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift T. veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]“;

168

3.2

169

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

170

Bildnisse der Klägerin öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie

171

a) nachfolgend wiedergegeben auf der Titelseite der [streitgegenständlichen, Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „K.“

172

„Bilddarstellung wurde entfernt“

173

b) nachfolgend wiedergegeben im Rahmen des in der [Anfang des Jahres 2025] erschienenen Ausgabe der Zeitschrift „T.“ veröffentlichten Artikels „[Zitierung der konkreten Betitelung des betreffenden Artikels]

174

„Bilddarstellung wurde entfernt“

175

4.

176

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, Geldentschädigung von nicht weniger als € 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

177

5.

178

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.874,92 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

179

Die Beklagte beantragt,

180

die Klage abzuweisen.

181

Sie behauptet, die Berichterstattung in der „S.“-Zeitung, folglich auch die Bekanntgabe der Beziehung zur Klägerin, sei im Einverständnis mit Herrn P. erfolgt. Dies sei Teil des „Deals“ zwischen Herrn P. und „S.“ gewesen. Die Beziehung der Klägerin mit H. P. sei aufgrund des „S.“-Artikels bereits öffentlich bekannt gewesen bevor die streitgegenständlichen Artikel veröffentlicht wurden. Die Klägerin sei weder gegen die Berichterstattung durch „S.“ noch gegen andere Medienveröffentlichungen vorgegangen und habe somit zu der Öffentlichkeitsbekanntheit der Beziehung beigetragen, während die Printveröffentlichung der Beklagten zu keiner nennenswerten Erweiterung dieses durch Duldung herbeigeführten Verbreitungsgrads geführt habe. Hierdurch mindere sich das Gewicht des Eingriffs der Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin in einem beträchtlichen Maße.

182

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin deswegen gerechtfertigt sei, weil es sich bei H. P. um eine bekannte Person von öffentlichem Interesse handelt und weil dieser selbst den Stand seiner Ehe und seines Familienlebens bzw. die neue Beziehung zur Klägerin öffentlich gemacht habe. Die Klägerin müsse sich das an H. P. bestehende öffentliche Interesse im Reflex zurechnen und entgegenhalten lassen.

183

Die Klägerin habe das Informationsinteresse zudem durch eigenes Verhalten begründet. Sie habe sich an der Seite von H. P. nicht nur aktiv in die Öffentlichkeit begeben, als sie ihre Beziehung zu ihm in der belebten Innenstadt [von F.] offenbart habe, sondern sie habe sich dort auch als dessen Lebensgefährtin präsentiert, indem sie sich vertraut und unter Austausch von Zärtlichkeiten mit ihm der Öffentlichkeit zeigte. Zudem strahle das berechtigte öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung bezüglich H. P. auch auf die Person der Klägerin aus, sodass die sie erwähnende Berichterstattung aufgrund des „abgeleiteten“ öffentlichen Interesses von ihr hinzunehmen sei. Die Berichterstattung gegenüber H. P. sei aufgrund seiner Selbstöffnung und wegen des Kontrastes zu seiner Außendarstellung als fürsorglicher Ehemann und Familienvater zulässig. Herr P. habe sich schon bei seinem Rückzug aus der [von dem Fernsehsender A. produzierten Show „I.“] zu seinem Privatleben geäußert und gegenüber „S.“ die Trennung von seiner Frau sowie die neue Beziehung zur Klägerin bestätigt.

184

Ein Großteil der angegriffenen Äußerungen sei schon deswegen zulässig, weil sie eine Identifizierbarkeit der Klägerin nicht ermöglichen. Sie sei von diesen Äußerungen denknotwendig persönlichkeitsrechtlich nicht betroffen.

185

Ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe nicht. Abgesehen davon, dass bereits keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, stelle die Mitteilung darüber, wer mit wem liiert ist, jedenfalls keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar. Eine Rufschädigung sei nicht festzustellen, denn die Berichterstattung sei nicht herabsetzend und mindere das Ansehen der Klägerin nicht. Auch ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten bestehe nicht. Denn die Klägerin habe mehrere Medienunternehmen abgemahnt, sodass mit insgesamt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliege.

186

In prozessualer Sicht sei keine Erledigung eingetreten, da die Wiederholungsgefahr nicht entfallen sei. Es fehle zudem an einem Feststellungsinteresse. Die Hauptsache könne nur dann auf die Feststellung gerichtet werden, dass der geltend gemachte Anspruch ursprünglich gerechtfertigt war, wenn der Verfügungsantrag entweder durch beidseitige Parteierklärung oder durch Urteil für erledigt erklärt worden ist. Denn nur unter diesen Voraussetzungen wäre ein Leistungsantrag auf Unterlassung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und wäre der Zweck des § 926 ZPO auch durch eine Feststellungsklage erfüllt.

187

Der für erledigt erklärte Leistungsantrag sei zudem bereits von Anfang an unzulässig gewesen, da es den Klageanträgen zur Wortberichterstattung an der erforderlichen Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehle. Der jeweilige Verbotsumfang des Antrags sei nicht zweifelsfrei bestimmbar. [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Absatz eingefügt gemäß dem Beschluss vom 22.10.2025, s.u.]

188

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

190

Die Klage ist insgesamt zulässig und hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. auch begründet.

191

I.

192

Der Antrag zu 1. ist zulässig. Das für den Antrag auf Feststellung notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Unterlassungsanspruch ursprünglich bestand und erst nachträglich mit Abgabe der Unterlassungserklärung erloschen ist. Das Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage ist nicht zuletzt deswegen gegeben, weil die Klägerin auf Antrag der Beklagten nach § 926 Abs. 1 ZPO aufgefordert wurde, Klage in der Hauptsache zu erheben und die Klägerin somit gezwungen war, Klage zu erheben, um eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO zu vermeiden. Die Klägerin ist auch nicht auf eine vorrangige Leistungsklage zu verweisen. Denn diese wäre von vornherein unbegründet gewesen, da die Wiederholungsgefahr der Unterlassungsansprüche mit Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte vor Erhebung der Klage weggefallen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Feststellungsinteresse auch nicht erst dann gegeben, wenn im Verfügungsverfahren übereinstimmend oder durch rechtskräftiges Urteil Erledigung festgestellt wurde. In einem solchen Fall wäre das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage vielmehr insgesamt zu verneinen. Denn steht die Erledigungssituation durch rechtskräftiges Urteil oder übereinstimmende Erklärungen der Parteien zweifelsfrei fest, ist ein Aufhebungsantrag nach § 926 ZPO unzulässig, mit der Folge, dass auch für die Erhebung der Hauptsacheklage kein rechtliches Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1973 - II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da im Verfügungsverfahren weder ein rechtskräftiges Urteil noch übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen, die einstweilige Verfügung vom 20.02.2025 vielmehr noch Bestand hat. Ist ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung nach § 926 ZPO für die Beklagte möglich, muss der Klägerin auch ein rechtliches Interesse für die Erhebung der Hauptsacheklage zustehen, die im vorliegenden Fall nur noch auf die Feststellung der Erledigung gerichtet sein kann (vgl. auch insoweit BGH, Urteil v. 28.05.1973 - II ZR 135/71 -, NJW 1973, 1329).

193

Soweit Hilfsanträge gestellt wurden (Antrag zu 2. und Antrag zu 3.1) sind diese gem. § 260 ZPO zulässig. Denn die Anträge wurden für den Fall gestellt, dass der jeweilige Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist. Dabei handelt sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (BGH, Beschluss vom 20.11.2019 - VII ZR 204/17 -, NJW 2020, 1141).

194

II.

195

1. Der Antrag zu 1. ist begründet.

196

Der Antrag auf Feststellung, dass die von der Klägerin mit Verfügungsantrag vom 17.02.2025 im Verfahren 28 O 37/25 vor dem Landgericht Köln geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung erledigt sind, ist begründet, wenn die Ansprüche zunächst bestanden, aber nach Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren unbegründet geworden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.

197

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung (Antrag 1.1) bis zu Abgabe der Unterlassungserklärungen vom 27.02.2025 und 07.03.2025 (Anlage K15 und K16) aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG. Die Berichterstattung über eine angebliche Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn P. greift rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

198

Der Antrag auf Unterlassung der Wortberichterstattung war ursprünglich zulässig und begründet. Insbesondere war der Antrag zu 1.1 hinreichend bestimmt gefasst gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es wird deutlich, dass die Klägerin die Unterlassung der konkret angegriffenen identifizierenden Berichterstattung begehrte. Durch die Formulierung „mit Bezug zur“ Klägerin und durch die Angabe der konkreten Verletzungsform ist für die Beklagte auch erkennbar, welche Äußerungen sie in welchem Kontext zu unterlassen hat. Auch die Unterstreichungen sind nicht zu beanstanden. Sie markieren lediglich den Äußerungskern von mehreren zu unterlassenden Äußerungen. Der Antrag war auch begründet. [Anm. der Bearbeiterin: Unterstrichenen Absatz eingefügt gemäß dem Beschluss vom 22.10.2025, s.u.]

199

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann, betroffen. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH, Urteil vom 02.08.2022 - VI ZR 26/21 -, NJW-RR 2022, 1409).

200

Hinsichtlich der Schilderungen bzgl. des Verhaltens während des Spaziergangs kann sich die Klägerin zwar nicht auf die räumliche Privatsphäre berufen, weil die Beklagte einen Vorfall beschreibt, der sich tagsüber in F. auf offener Straße abgespielt hat. Dies führt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 zur Bildberichterstattung) nicht automatisch zu einem Eingriff lediglich in die Sozialsphäre, denn vorliegend ist jedenfalls die thematische Privatsphäre betroffen. Bei dem geschilderten Verhalten („Umarmungen, Küsse“ etc.) handelt es sich um üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens. Die Klägerin konnte nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die berechtigte Erwartung haben, dass darüber nicht in den Medien berichtet wird, weil es sich zwar um ein Verhalten in der Öffentlichkeit, jedoch um einen Moment der Entspannung und Zurückgezogenheit bei einem privaten Spaziergang handelte.

201

Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch von sämtlichen angegriffenen Äußerungen betroffen, und zwar auch insoweit keine unmittelbaren persönlichen Merkmale der Klägerin wiedergegeben werden. Die Klägerin ist durch die namentliche Nennung und die Bildnisse identifizierbar. Unerheblich ist, dass der Name der Klägerin nicht in jeder einzelnen Äußerung genannt wird. Hinsichtlich der einzelnen Textpassagen, bei denen die Erkennbarkeit nicht unmittelbar aus der Äußerung selbst folgt, ist die Klägerin zumindest aus dem Äußerungskontext erkennbar. Die Äußerungen, die keine persönlichen Merkmale der Verfügungsklägerin nennen, betreffen sie, eben weil sie im Kontext der hier streitgegenständlichen Berichterstattung unter Nennung des Namens und Abdruck der Bildnisse getätigt wurden. Die Betroffenheit hat die Beklagte durch die Art ihrer Berichterstattung selbst hergestellt. Sie folgt dagegen nicht erst aus der Verwendung der Formulierung „mit Bezug zur Antragstellerin“ in den Klageanträgen, die im Äußerungsrecht darüber hinaus üblich ist.

202

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Betrifft die Berichterstattung die Privatsphäre, ist dabei von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16 -, GRUR 2017, 850).

203

Nach diesen Maßstäben ist der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin rechtswidrig.

204

Im Rahmen der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit vorzunehmenden Abwägung der grundrechtlich relevanten Interessen der Parteien verkennt die Kammer nicht, dass ein gewisses Berichterstattungsinteresse auf Seiten der Beklagten besteht.

205

Auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil, da sich daraus für die Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllt werden (vgl. BGH, Urt. vom 13.04.2010 - VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025). Die Klägerin selbst ist zwar keine prominente Persönlichkeit. Herr P. ist als bekannter Fernsehmoderator jedoch als prominente Person mit entsprechender Leitbild- und Kontrastbildfunktion anzusehen. Vom berechtigten Berichterstattungsinteresse erfasst sind grundsätzlich auch private Themen wie das Beziehungsleben der prominenten Person. Als Partnerin von Herrn P. ist die Klägerin von diesem Interesse zwangsläufig mitbetroffen. Es besteht im Grundsatz auch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Person der Klägerin, das sich in Bezug auf eine von der Berichterstattung mitbetroffene Person auch daraus ergeben kann, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf die prominente Person besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429).

206

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiegt im Ergebnis aber das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Privatsphäre das Interesse der Beklagten an einer Berichterstattung.

207

Die Berichterstattungen stellen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Bei der Preisgabe der Liebesbeziehung handelt es sich nicht nur um die Mitteilung einer bloßen Belanglosigkeit, die die Klägerin nur oberflächlich betrifft. Dass und mit wem sie eine Beziehung eingegangen ist, gibt einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände (BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850).

208

Eine relevante Selbstöffnung ist weder in der Person von Herrn P. noch in der Person der Klägerin gegeben. Herr P. und die Klägerin haben sich über die Beziehung nicht öffentlich geäußert. Auch aus sonstigem (früheren) Verhalten von Herrn P. lässt sich ein überwiegendes Interesse der Beklagten nicht begründen. Herr P. hält sein Privatleben von der Öffentlichkeit fern und äußert sich öffentlich grundsätzlich nicht über private Themen. Die Tatsache, dass Herr P. in der Vergangenheit öffentlich bestätigt hat, dass er seine Moderationstätigkeit bei der [von dem Fernsehsender A. produzierten Show „I.“] aufgebe, um nicht wochenlang von seiner Frau und seinen Kindern getrennt zu sein, begründet kein berechtigtes Interesse für die streitgegenständliche Berichterstattung. Denn zum einen liegt diese Äußerung bereits ca. 3 Jahre zurück und zum anderen betraf die Stellungnahme inhaltlich sein familiäres Umfeld. Konkrete Details zu der Beziehung mit seiner Frau oder zu seinen Vorstellungen von einer Beziehung hat er gerade nicht offenbart.

209

Die Bestätigung der Trennung von seiner Frau gegenüber „S.“ stellt ebenfalls kein Verhalten dar, aus dem auf eine relevante Selbstöffnung geschlossen werden könnte. Die Stellungnahme, die lediglich zwei Sätze umfasste, bezog sich inhaltlich nur auf die Trennung von seiner Frau und in keiner Weise auf eine angeblich neue Partnerschaft mit der Klägerin. Die Abgabe der Stellungnahme ist auch nicht auf ein freiwilliges Verhalten von Herrn P. zurückzuführen, sondern erfolgte als Reaktion auf eine Mitteilung des L.-Verlags gegenüber der Pressesprecherin des Senders A., dass dem Verlag Fotos angeboten worden seien, auf denen die Klägerin mit Herrn P. in einer innigen Art und Weise zu sehen sei. Es erfolgte eine Verständigung dahingehend, dass der Verlag die Exklusivrechte an der Fotoserie erwerbe, die Fotos aber nicht veröffentliche, wenn dieser die Trennung von seiner Frau gegenüber dem Verlag bestätige. Der Kammer ist aus einem Parallelverfahren (28 O 27/25) bekannt, dass der L.-Verlag selbst es für möglich hielt, dass die Bestätigung der Trennung durch Herrn P. aufgrund eines gewissen Drucks, ausgelöst durch die Fotoaufnahmen, geschah. Soweit die Beklagte vorträgt, die behauptete „Notlage“ entspreche nach Auskunft von L. nicht der Realität (S. 2 des Schriftsatzes v. 26.05.2025), erläutert sie nicht weiter, welche Informationen sie hierzu erlangt haben will und insbesondere nicht vom wem sie entsprechende Auskünfte bekommen habe.

210

Über diese Verständigung hinaus hat Herr P. weder die Beziehung zur Klägerin gegenüber dem L.-Verlag bestätigt noch in die Berichterstattung durch diesen eingewilligt. Soweit die Beklagte behauptet, Herr P. hätte in die Berichterstattung über eine Beziehung zur Klägerin gegenüber „S.“ eingewilligt, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr P. eine solche Einwilligung erteilt hätte. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woher sie die Annahme nimmt, dass eine solche Einwilligung erteilt worden wäre. Sie stellt dagegen bloße Vermutungen an, wieso der „Deal“ mit L. auch die Einwilligung in die Berichterstattung erfasst haben müsse. Ihr Sachvortrag bleibt dagegen völlig vage und unsubstantiiert. Auch soweit sie sich auf eine „Auskunft von L.“ beruft, bleibt offen, vom wem sie welche Informationen erlangt haben will. Insofern stellt der Antrag Herrn P. als Zeuge zu der Tatsache zu vernehmen, dass dieser gegenüber „S.“ auch in die Veröffentlichung des Berichtes zu seiner neuen Beziehung einwilligte, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Kommunikation mit dem L.-Verlag vollumfänglich nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass es über die o.g. Verständigung hinaus keine Absprachen gegeben habe. Sie hat ferner in Form der anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten vorgetragen, dass die Korrespondenz ausschließlich zwischen ihm und Frau O. W. von der LD. GmbH geführt wurde und dass es weder eine Einwilligung in die Berichterstattung noch eine Stellungnahme zu einer neuen Beziehung gegeben habe und ebenso wenig eine Absprache dazu, dass Herr P. eine Berichterstattung unbeanstandet lassen werde.

211

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, ein Eingriff in die Privatsphäre sei bereits deswegen abgemildert, weil die Liebesbeziehung bereits durch die Berichterstattung der „S.“[-Zeitung] vorbekannt gewesen sei. Eine die Persönlichkeitsrechtsverletzung abmildernde Vorbekanntheit ist nur dann anzunehmen, wenn die Berichterstattung zulässig war und der Betroffene sie deswegen zu dulden hatte. Das ist hier nicht der Fall. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin gegen die Berichterstattung der „S.“, die sie erstmals als neue Freundin von Herrn P. outete, vorgegangen ist und eine einstweilige Verfügung erstritten hat, durch die die Berichterstattung untersagt wurde (28 O 27/25). Der dort u.a. angegriffene Online-Artikel ist im Zuge dessen gelöscht worden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der streitgegenständlichen Artikel nur wenige Tage nach dem „S.“-Artikel veröffentlicht wurde, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beziehung vor Erscheinen der Artikel bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt war. Die Klägerin hat auch nicht zur Öffentlichkeitsbekanntheit der Beziehung beigetragen, indem sie gegen andere (Folge-) Berichterstattungen nicht vorgegangen ist. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie umfassend und erfolgreich gegen sie identifizierende Berichterstattungen vorgegangen ist. Sie nennt alleine 18 Artikel, gegen die sie erfolgreich vorgegangen ist (S. 6 der Replik). Zum Nachweis legt sie Abmahnschreiben und Unterlassungserklärungen vor (Anlagen K 18 bis K 24). Soweit es sich um entsprechende Online-Artikel handelt, sind diese online nicht mehr abrufbar. Für die Kammer ist jedenfalls erkennbar, dass die Klägerin umfangreich gegen sie identifizierende Berichterstattungen vorgegangen ist. Soweit einzelne Artikel, insbesondere kleinerer Medienunternehmen noch abrufbar sein sollten, lässt dies allein nicht auf ein Verhalten der Klägerin schließen, durch das sie die Öffentlichkeitsbekanntheit der Beziehung zurechenbar verursacht oder aktiv geduldet hätte.

212

Auch das konkrete Verhalten von Herrn P. und der Klägerin bei dem Spaziergang hat kein gesteigertes Berichterstattungsinteresse begründet. Insbesondere kann hierin keine Selbstöffnung gesehen werden. Die Klägerin hat sich mit Herrn P. zwar in die Öffentlichkeit begeben, und vertrautes Verhalten wie Umarmungen und Küsse gezeigt. Aber auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit ist Teil der geschützten Privatsphäre. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob dem Betroffenen in der konkreten Situation bewusst sein muss, unter Beobachtung der Medien zu stehen. In der Öffentlichkeit bekannte Personen wie Herr P. wissen, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre privaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet werden, und müssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (BGH, Urteil vom 17. 2. 2009 - VI ZR 75/08 -, NJW 2009, 1502). Die Klägerin befand sich mit Herrn P. erkennbar auf einem privaten Spaziergang, mit intimem und öffentlichkeitsabgewandten Verhalten wie Küsse und Umarmungen. Sie mussten in der konkreten Situation nicht damit rechnen fotografiert und Gegenstand einer Berichterstattung zu werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die Gegend mehr oder weniger belebt war. Auch prominenten Personen muss es möglich sein, im Privaten belebtere Orte oder z.B. ein Café aufzusuchen, ohne dass ihnen damit zugleich ein „öffentlicher Auftritt“ unterstellt wird, der dazu berechtigt über sie zu berichten. Aus einem privaten Spaziergang lässt sich jedenfalls nicht herleiten, die Klägerin und Herr P. hätten sich aktiv der Öffentlichkeit als Paar präsentiert.

213

Hinsichtlich der Bildnisse (Antrag zu 1.2) folgt der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG. Die Bildnisse wurden ohne das Einverständnis der Klägerin öffentlich zur Schau gestellt. Sie dienen auch nicht der Bebilderung einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis, § 23 Nr. 1 KUG. Bei der gebotenen Abwägung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, überwiegen die Rechte der Klägerin aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK die Rechte der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, AfP 2020, 508 Rn. 18 mwN). Auf Seiten der Beklagten besteht zwar ein gewisses Berichterstattungsinteresse, da die Bildnisse gemeinsam mit der Wortberichterstattung die neue Liebesbeziehung von Herrn P. thematisieren und auch ein Interesse an der Person der neuen Klägerin und deren Aussehen besteht. Aufgrund der Unzulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über die Klägerin (s.o.) überwiegen im Ergebnis der Abwägung jedoch die Interessen der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Person im Kontext der Berichterstattung.

214

Der Anspruch auf Unterlassung der Wort- und Bildberichterstattung ist nach Erlass der einstweiligen Verfügung (28 O 37/25) durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärungen (Anlage K15 und K16) erloschen, da dadurch die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Die Unterlassungserklärungen wurden zwar bezüglich anderer, hier nicht streitgegenständlicher, Artikel abgegeben. Die Beklagte verpflichtete sich darin aber, eine identifizierende Berichterstattung über eine Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn P. durch Nennung des Namens der Verfügungsklägerin und/oder Veröffentlichung des im Antrag zu 1.2 aufgeführten Bildnisses zu unterlassen. Damit ist die Veröffentlichung des Bildnisses und die streitgegenständliche Wortberichterstattung insgesamt von der Unterlassungserklärung erfasst. Der Ansicht, die Erklärung sei dahingehend auszulegen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf die konkrete Verletzungsform, also auf die Artikel in der „R.“ und in der „E.“ beziehe, kann nicht gefolgt werden. Aus der Erklärung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich die Beklagte verpflichtet, eine erneute Veröffentlichung einer durch Nennung des Namens und/oder Veröffentlichung des Bildnisses identifizierenden Berichterstattung zu unterlassen und damit auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen unterlässt. Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich inhaltlich nicht nur auf den identischen Gesamttext und das Bildnis, sondern auch auf kerngleiche Äußerungen, wie sie in den streitgegenständlichen Artikeln enthalten sind. Dies gilt auch, wenn sich das Verbot auf die konkrete Verletzungsform bezieht (OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2024 - 15 W 106/24, GRUR-RS 2024, 35241, beck-online Rn. 7).

215

2. Da der Antrag zu 1. begründet ist, ist die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten, sodass über den Hilfsantrag zu 2. nicht zu entscheiden ist.

216

3. Der Hauptantrag zu 3.1 ist begründet.

217

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der unter dem Antrag zu 3.1 aufgeführten Wortberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG. Es wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen zu dem Antrag zu 1.1 verwiesen. Durch Abgabe der Unterlassungserklärungen vom 27.02.2025 und 07.03.2025 (Anlage K15 und K16) ist die Wiederholungsgefahr auch für diese Wortberichterstattung entfallen. Denn die identifizierende Wortberichterstattung, auch der unter dem Antrag zu 3.1 aufgeführte Teil der Wortberichterstattung, ist inhaltlich insgesamt von den Unterlassungserklärungen erfasst. Darin verpflichtete sich die Beklagte, eine identifizierende Berichterstattung durch Nennung des Namens der Verfügungsklägerin und/oder Veröffentlichung des im Antrag zu 1.2 aufgeführten Bildnisses zu unterlassen (s.o.). Auch in den unter Antrag 3.1 genannten Artikeln erfolgte eine Identifizierung über den Namen bzw. das Bildnis unter Ziff. 1.2 des Antrags. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolgte eine Identifizierung der Klägerin in den betroffenen Artikeln nicht über das Bildnis unter 3.2 des Antrags, das nicht von der strafbewehrten Unterlassungserklärung erfasst ist. Der angegriffene Artikel "Ehe-Aus! Er hat schon wieder eine Neue" (Anlage K1) enthält das Bildnis bereits nicht, sondern das Bildnis ist lediglich Teil des Titelblattes. Die Klägerin ist in dem angegriffenen Artikel identifizierbar aufgrund des Bildnisses im Antrag zu 1.2, welches Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist, und ihrer namentlichen Nennung ("Q. P"). Im Rahmen der Wortberichterstattung "Er küsst schon eine Neue" (Anlage K4) ist die Klägerin auch identifizierbar durch die Namensangabe "Q. P".

218

Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war nicht angezeigt, da der Hauptantrag begründet ist.

219

Der Antrag zu 3.2 ist ebenfalls begründet.

220

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. 1004 BGB, 22, 23 KUG sowie Artt. 1 und 2 GG. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Antrag zu 1.2 verwiesen. Der Anspruch besteht weiterhin, da die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe der Unterlassungserklärungen entfallen ist. Denn das unter dem Antrag zu 3.2 abgebildete Bildnis ist nicht von den Unterlassungserklärungen erfasst.

221

4. Der Klageantrag zu 4. ist unbegründet.

222

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

223

Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfG v. 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591 m.w.N.) Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 21.04.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; v. 14.11.2017 - VI ZR 534/15, juris Rn. 19 m.w.N.).

224

Hier liegt bereits keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Die Mitteilung einer Liebesbeziehung stellt für sich genommen schon keinen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, GRUR 2017, 850). Zu beachten ist zwar, dass die Wortberichterstattung mit Schlagzeilen wie „Ein Baby mit seiner jungen Geliebten?“ über die bloße Mitteilung einer Liebesbeziehung hinausgeht. Es wird auch explizit auf das Aussehen der Klägerin im Vergleich zur Ex-Frau von Herrn P. abgestellt sowie auf den Altersunterschied zwischen der Klägerin und Herrn P.. Zudem wird spekuliert, ob die Klägerin der Grund für die Trennung war. Eine Ehrverletzung oder Rufschädigung geht mit der Berichterstattung allerdings nicht einher. Auch die angegriffenen Fotos zeigen die Klägerin nicht in einer abträglichen Art und Weise.

225

Auch unter dem Aspekt der Hartnäckigkeit kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht angenommen werden. Eine wiederholte und hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzung, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelnen Berichterstattungen - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen sind (BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Es kann somit schon nicht von einer wiederholten oder hartnäckigen Berichterstattung gesprochen werden. Denn die Veröffentlichung erfolgte zwar in mehreren Zeitungen der Beklagten. Sie erfolgten aber alle zu demselben Anlass, demselben Thema und nahezu gleichzeitig in einem Zeitraum von wenigen Tagen bis hin zu wenigen Wochen.

226

5. Der Antrag zu 5. ist ebenfalls unbegründet.

227

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 EUR. Sie hat zum Entstehen der Kosten und zu dem Umstand, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, nicht ausreichend vorgetragen. Die Klägerin hat unstreitig mehrere Medienhäuser wegen ähnlicher Berichterstattungen zu demselben Anlass abgemahnt und auch gegenüber diesen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht (vgl. Anlagen K18 - K24). Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2019 (VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522) kann in dem Vorgehen gegenüber mehreren Medienhäusern eine gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG liegen. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Dafür kommt es zunächst darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen. Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.

228

Die Klägerin hat zur Auftragserteilung im Innenverhältnis nicht vorgetragen. Ohne Feststellungen zum Innenverhältnis kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftrag, gegen alle Berichterstattungen vorzugehen, gegenüber jedem Schädiger jeweils eine eigene Gebühr ausgelöst hat. Angaben hierzu sind ferner erforderlich, weil der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren kann (§ 4 Abs. 1 RVG). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was gegebenenfalls Abweichendes vereinbart worden ist. Trotz Hinweises der Beklagtenseite in der Klageerwiderung hat die Klägerin zum Entstehen der Abmahnkosten nicht weiter vorgetragen. Da es sich um Nebenforderungen handelt, war ein (weiterer) Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entbehrlich.

229

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

230

Streitwert: 185.000 EUR

232

- zu dieser Kopie des Urteils von der Bearbeiterin hinzugefügter Annex -

233

28 O 80/25

234

Landgericht Köln

235

Beschluss

236

In dem Rechtsstreit

237

wird der Tatbestand des Urteils vom 08.10.2025 dahingehend ergänzt, dass es im streitigen Beklagtenvortrag (am Ende des zweiten Absatzes auf S. 23) heißt:

238

„Der für erledigt erklärte Leistungsantrag sei zudem bereits von Anfang an unzulässig gewesen, da es den Klageanträgen zur Wortberichterstattung an der erforderlichen Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehle. Der jeweilige Verbotsumfang des Antrags sei nicht zweifelsfrei bestimmbar.“

239

Die Entscheidungsgründe werden auf S. 25 vor dem ersten Satz wie folgt ergänzt:

240

„Der Antrag auf Unterlassung der Wortberichterstattung war ursprünglich zulässig und begründet. Insbesondere war der Antrag zu 1.1 hinreichend bestimmt gefasst gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es wird deutlich, dass die Klägerin die Unterlassung der konkret angegriffenen identifizierenden Berichterstattung begehrte. Durch die Formulierung „mit Bezug zur“ Klägerin und durch die Angabe der konkreten Verletzungsform ist für die Beklagte auch erkennbar, welche Äußerungen sie in welchem Kontext zu unterlassen hat. Auch die Unterstreichungen sind nicht zu beanstanden. Sie markieren lediglich den Äußerungskern von mehreren zu unterlassenden Äußerungen. Der Antrag war auch begründet.“

Gründe

242

Der Tatbestand war zu ergänzen, da die Beklagte auf Seite 141 unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen auf den Seiten 131 ff. der Klageerwiderung Einwendungen zur Bestimmtheit der im Anordnungsverfahren für erledigt erklärten Anträge hinsichtlich der Wortberichterstattung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erhebt. Diese wurden im Urteil nicht berücksichtigt.

243

In der Folge waren auch die Urteilsgründe zur ursprünglichen Zulässigkeit der Anträge zu ergänzen. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei von einem Großteil der Wortberichterstattung schon nicht betroffen, da sie nicht identifizierbar sei, ist dies keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit, die auf S. 26 des Urteils erörtert wurde.

244

Köln, 22.10.2025 28. Zivilkammer