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Oberlandesgericht Köln·15 U 151/10·07.02.2011

Kfz-Schadensersatz: Klageabweisung bei nicht abgrenzbaren Vorschäden trotz Teilkompatibilität

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Parkrempler Ersatz von Kfz-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Streitig war, ob die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis verursacht und der erforderliche Wiederherstellungsaufwand bestimmbar sind. Das OLG bestätigte die Klageabweisung, weil wegen Vorschäden bzw. eines alternativen Schadensereignisses nicht feststeht, welcher Reparaturaufwand zur Wiederherstellung des Zustands vor dem streitigen Unfall erforderlich ist. Neues Vorbringen des Klägers zu einem kurz zuvor eingetretenen Fremdschaden bzw. zu abweichenden Anknüpfungstatsachen wurde als präkludiert behandelt.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da unfallbedingter Reparaturaufwand wegen nicht abgrenzbarer Vorschäden nicht feststellbar war.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte hat darzulegen und zu beweisen, dass der geltend gemachte Wiederherstellungsaufwand zur Beseitigung unfallbedingter Schäden erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 BGB).

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Bestehen im betroffenen Schadensbereich Vorschäden und lässt sich nicht abgrenzen, ob und in welchem Umfang die streitige Kollision den Schaden verursacht, vertieft oder erweitert hat, ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand nicht feststellbar; ein Anspruch auf Ersatz scheidet insoweit aus.

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Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt voraus, dass feststeht, dass ein abgrenzbarer Teil des Fahrzeugschadens auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen ist.

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Wurde das beschädigte Fahrzeug vor Zustellung der Klage veräußert, kann der ursprüngliche Eigentümer weiterhin einen eigenen Vermögensschaden (Mindererlös) geltend machen, wenn er Ersatz des zur Wertwiederherstellung erforderlichen Aufwands verlangt.

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Neues Tatsachenvorbringen und neue Unfallvarianten in der Berufungsinstanz sind nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen, wenn sie ohne ausreichende Entschuldigung erstinstanzlich nicht geltend gemacht wurden.

Zitiert von (6)

3 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO§ 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 265 ZPO§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12 O 53/09

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 53/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen i. S. von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach Maßgabe von §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

5

Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Ersatz des angeblich aus dem Schadensereignis vom 15.03.2009 resultierenden KFZ-Schadens gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. 

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1.

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In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klageabweisung auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen darauf, dass der Kläger schon einen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe, weil das Fahrzeug des Klägers nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bereits Vor- bzw. Altschäden aufgewiesen habe, zum anderen darauf, dass nach dem Beweisergebnis „überwiegend wahrscheinlich“ sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis um einen sogenannten „gestellten“ Unfall handele. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. I., unter Berücksichtigung der Endstellungen der Fahrzeuge der Parteien die am linken Vorderkotflügel im Bereich von Radlaufbogen und vorderem Stoßfänger sowie am linken Außenspiegel festgestellten Schäden des klägerischen C. nicht mit dem streitbefangenen Unfallgeschehen in Einklang zu bringen seien, sondern aus einem anderen Vorfall stammten. Nach den Endpositionen der Fahrzeuge hätte der N. der Beklagten die vordere Kotflügelzone im Bereich des Radlaufbogen des klägerischen C. nur mit seinem rechten vorderen Stoßfängerbereich bis maximal zu seinem Kennzeichen berühren können. Indessen weise der PKW N. in diesem Bereich keine, nach dem Schadensbild an dem PKW C. des Klägers aber zwingend zu erwartenden Beschädigungen, Spurzeichnungen oder Schrammen auf. Auch seien in dem erwähnten Bereich des N. der Beklagten keine Teile vorhanden, welche die Schäden am seitlichen oberen Abschluss des vorderen Stoßfängers des C. oder die kerbartige Deformierung und Verschrammung im vorderen Bereich des linken Radlaufbogens des C. erklären könnten. Im Ergebnis Gleiches gelte hinsichtlich des beschädigten linken Außenspiegels des klägerischen C.; da sich das Heck des bei der Beklagten haftpflichtversicherten N. nach dem heftigen Erstanstoß von dem Klagefahrzeug weggedreht habe, könne auch dieser Schaden nicht durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sein. Habe das Fahrzeug danach aber auf ein anderes Ereignis zurückzuführende Vorschäden aufgewiesen, könne der Kläger selbst die mit dem streitgegenständlichen Ereignis kompatiblen Schäden nicht ersetzt verlangen, solange – wie das hier der Fall sei – die Möglichkeit bestehe, dass auch diese bereits durch das andere Schadensereignis verursacht worden sein könnten. Der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass das gesamte Schadensbild, wie dies der Sachverständige I. in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten deutlich gemacht habe, zwar durch ein einziges Schadensereignis habe hervorgerufen werden können, das aber einen anderen als den hier festgestellten Hergang hätte haben müssen. Insbesondere die Endpositionen der Fahrzeuge der Parteien lasse die Feststellung dieses, das gesamte Schadensbild „auf einmal“ zufügenden alternativen Ablaufs des Schadensereignisses nicht in Betracht kommen.  Danach sei es aber als „mindestens ebenso wahrscheinlich“ zu erachten, dass zuvor ein ähnliches Schadensereignis stattgefunden habe, welches geeignet gewesen sei, an den „entsprechenden Stellen“ des klägerischen C. Schäden hervorzurufen, die durch den vorliegenden Hergang einvernehmlich hätten verdeckt werden sollen. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass der Kläger das Vorhandensein von Vorschäden in Abrede gestellt habe, obwohl diese derart auffällig gewesen seien, dass sie ihm nicht hätten verborgen bleiben können. Bei Vornahme einer auch das Ergebnis der Beweisaufnahme würdigenden Gesamtschau sei es „überwiegend wahrscheinlich“, dass es sich bei dem streitbefangenen Ereignis, das in diversen, von dem Landgericht im einzelnen ausgeführten Einzelheiten dem “Muster fingierter Unfälle“ folge, um einen sog. gestellten Unfall handele, in den der Kläger eingewilligt habe.

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Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung sucht der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er mit den im Rahmen des nachfolgenden Abschnitts unter Ziffer 2. näher dargestellten Argumenten zum einen geltend, dass das Landgericht aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu der „Einschätzung“ gelangt sei, dass sein, des Klägers, PKW C. bereits vor dem in Rede stehenden Ereignis erhebliche Schäden auf der linken Fahrzeugseite aufgewiesen habe. Darüber hinaus seien in dem angefochtenen Urteil zum anderen aber auch zu Unrecht die Voraussetzungen eines fingierten Unfalls bejaht worden.

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2.

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Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen des Klägers ebenso stand wie einer nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorzunehmenden weitergehenden Überprüfung.

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Dabei kann es dahinstehen, ob der streitgegenständliche Unfall abgesprochen war, daher ein Anspruch auf Ersatz des hierbei entstandenen Schadens mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigungshandlung dem Grunde nach ausscheidet. Diese Frage bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil sich jedenfalls nicht feststellen lässt, dass der von dem Kläger auf Gutachtenbasis ersetzt verlangte Wiederherstellungsaufwand zur Beseitigung des von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW herbeigeführten Schadens erforderlich ist.

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a)

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Soweit der Kläger das Fahrzeug nach Einreichung (25.05.2009), aber noch vor Zustellung (25.06.2009) der Klage veräußert hat (am 01.06.2009, vgl. Bl. 100 d. A.), berührt das die Begründetheit der Klage allerdings nicht. Des Eingehens auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 265 ZPO vorliegen, und der Kläger danach Leistung an den Erwerber des PKWs als seinen Nachfolger fordern müsste, bedarf es nicht. Der Kläger fordert ungeachtet der Veräußerung seines PKWs Ersatz eines ihm auch danach noch verbliebenen eigenen Schadens: Er hat den PKW in beschädigtem Zustand für 11.800,00 € veräußert: Der Zeuge Z. hat in seiner Vernehmung durch das Landgericht bekundet, den PKW für diesen Preis am 01.06.2009 von dem Kläger als Unfallfahrzeug in beschädigtem Zustand erworben zu haben (Bl. 147 d. A.). Der Kläger verlangt danach den für die Reparatur des Fahrzeugs aufzuwendenden Betrag als zu seinen Lasten verbliebene Differenz zwischen dem bei Veräußerung ohne Schadenszufügung erzielbaren Kaufpreis, in dem sich der Wert des unbeschädigten PKWs widerspiegeln soll,  und dem infolge der Veräußerung in beschädigtem Zustand lediglich erzielten Mindererlös, der wiederum den Wert des beschädigten PKW angeben soll (vgl. Bl. 96 d.  A.), so dass er nach wie vor geltend macht, durch das in Frage stehende Beschädigungsereignis einen Schaden in Höhe des Netto-Wiederherstellungsaufwands (§ 249 Abs. 2 BGB) erlitten zu haben.

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b.

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Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil sich selbst der für die Behebung des nach dem Sachverständigengutachten I. „kompatiblen“ Schadens erforderliche Wiederherstellungsaufwand nicht feststellen lässt, da dem Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers nicht zu entnehmen ist, inwiefern die ersetzt verlangten Reparaturkosten zur Beseitigung des auf das streitbefangene Beschädigungsereignis zurückzuführenden, also „kompatiblen“ Schadens erforderlich sind.

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aa)

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen I. in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.03.2010 („Hauptgutachten“, Bl. 156 ff d. A.) ist nur ein Teil der an dem PKW C. vorhandenen Schäden mit der in Frage stehenden Kollision  kompatibel. Dass sich überhaupt eine Kollision zwischen dem klägerischen C. und dem von dem Zeugen T. gefahrenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW N. ereignet hat, lässt sich zwar nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststellen. Namentlich die von dem „Knallzeugen“ X. sowie den zur Unfallaufnahme hinzu gerufenen Polizeibeamten, den Zeugen C. und Y., bekundete Situation spricht dafür, dass es tatsächlich zu einer Kollision bzw. Berührung der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge am genannten Unfalltag und an dem genannten Ort gekommen ist. Nach dem auf der Grundlage des an beiden beteiligten Fahrzeugen vorhandenen Schadensbildes sowie insbesondere der von den Zeugen T. und X. beschriebenen, als solche unstreitigen Endstellung des N., der mit dem Heck nach links ausgebrochen, in schräger Position mit dem rechten Vorderrad auf der Höhe des linken Vorderrades des PKW C. zum Stand gekommenen war, von dem Sachverständigen ermittelten Hergang des Unfallereignisses lassen sich indessen die in dem angefochtenen Urteil aufgezeigten Schäden im linken vorderen Bereich und an dem Seitenspiegel des PKW C. nicht auf diese Kollision des PKW N. mit dem C. zurückführen. Es handelt sich hierbei vielmehr um Schäden, die durch ein anderes, als das auf der Grundlage der obigen Umstände ermittelte Unfallgeschehen verursacht worden sein müssen.

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bb)

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Zu Recht hat das Landgericht danach einen Anspruch auf Ersatz auch des für die Beseitigung der „kompatiblen“ Schäden kalkulierten Reparaturaufwands nicht zugesprochen. Der Sachverständige I. hat zwar den auf die Beseitigung der „kompatiblen“ Schäden entfallenden Reparaturaufwand kalkuliert (9.964,03 € brutto, S. 14 f des Hauptgutachtens, Bl. 169 f d. A.). Dessen Erforderlichkeit als Wiederherstellungsaufwand lässt sich indessen nicht bejahen. Der Kläger hat nur Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes vor Entstehung des ihm durch die hier zu beurteilende Kollision entstandenen Schadens. Ist aber (als Möglichkeit) davon auszugehen, dass der PKW in eben dem Bereich bereits beschädigt war, also Alt- bzw. Vorschäden aufwies, in dem sodann ggf. durch die streitgegenständliche Kollision ein (weiterer) Schaden zugefügt wurde, so lässt sich nicht feststellen, welcher Aufwand erforderlich ist, um den durch die streitgegenständliche Kollision angerichteten Schaden zu beseitigen und den davor gegebenen Zustand wiederherzustellen. Der Kläger hat keine Angaben zu den Vorschäden in dem hier betroffenen „kompatiblen“ Bereich gemacht, sondern in erster Instanz  ausdrücklich behauptet, dass der PKW C. keine Vorschäden aufgewiesen habe, sondern der gesamte Schaden durch ein und dieselbe, konkret die streitgegenständliche Kollision entstanden sei (Bl. 192 ff d. A.). Ist dies aber – wie dies aus dem vorbezeichneten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen I. überzeugend hervorgeht – auszuschließen, und hat der PKW C. infolgedessen  Altschäden auch im hier betroffenen Bereich aufgewiesen, lässt sich nicht erkennen, welcher  Wiederherstellungsaufwand auf die mit dem streitgegenständlichen Ereignis kompatible Beschädigung entfällt: Der hier zu beurteilende Fall weist die Besonderheit auf, dass sämtliche, an dem klägerischen C. vorhandenen Schäden auch durch einen Unfall entstanden sein können, der sich indessen anders ereignet haben muss, als nach den oben genannten Anknüpfungspunkten (Endstellung des PKW N. und dessen Schadensbild) von dem Sachverständigen I. in seinem Hauptgutachten ermittelt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 16.06.2010 (Bl. 202 ff d. A.) hat sich  der Sachverständige mit dieser Fragestellung befasst  und ausgeführt, dass zwar ein Unfallgeschehen möglich ist, bei dem das bei dem C. vorhandene Schadensbild insgesamt hervorgerufen wurde (vgl. Bl. 203 f d. A.), dass sich indessen die diagonale Endposition des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW N. mit einem solchen Kollisionsablauf nicht vereinbaren lässt bzw. die erwähnte schräge Endstellung des N. dagegen spricht, dass sich die hier zu beurteilende Kollision auf eine Weise ereignet hat, die das gesamte Schadensbild  bei dem C. entstehen ließ. Danach lassen sich aber die im hier betroffenen Bereich vorhandenen „kompatiblen“ Schäden auch dem Fremdereignis zuordnen, welches ebenfalls die nicht kompatiblen Schäden hervorgerufen hat. Auch wenn daher der PKW N. mit dem C. kollidiert ist und die vorhandenen Schäden teilweise bei dieser Kollision hervorgerufen worden sein können, lässt sich letztlich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang der hier ersetzt verlangte Wiederherstellungsaufwand zur Beseitigung des dabei angerichteten Schadens erforderlich ist. Dazu hätte es zumindest des Vortrags bedurft, welcher Vorschaden im hier in Rede stehenden Bereich vorhanden war, so dass getrennt bzw. zugeordnet werden kann, in welcher Weise der vorhandene Schaden durch die streitgegenständliche Kollision vertieft und/oder erweitert wurde, daher von der Beklagten Ersatz zu leisten ist. Eben das lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Der vorstehenden Würdigung stehen die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.03.1990 (DAR 1990, 224) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.02.2008 (NZV 2008, 295 ff) nicht entgegen. In jenen Entscheidungen ist ausgeführt, dass in den Fällen, in denen feststeht, dass ein Teil der Fahrzeugschäden auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen ist, die auf Ersatz des gesamten Fahrzeugschadens gerichtete Klage nicht insgesamt abgewiesen werden darf, sondern der auf den feststehenden Teil des Schadens entfallende Betrag ggf. gemäß § 287 ZPO zu schätzen  ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 4 gemäß Juris-Ausdruck; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 26 f gemäß Juris-Ausdruck). Dieser Rechtsprechung liegen jeweils Sachverhalte zu Grunde, in denen feststand, dass ein bestimmter, abgrenzbarer Teil des Fahrzeugschadens durch den jeweils in Rede stehenden Unfall verursacht wurde. Eine solche Situation liegt hier aber gerade nicht vor. Der „kompatible“ Teil der an dem Klagefahrzeug vorhandenen Schäden kann zwar bei der streitgegenständlichen Kollision entstanden sein. Mit Blick auf den Umstand, dass hier bereits eine Vorschädigung vorlag, die durch ein anderes Kollisionsgeschehen hervorgerufen wurde, welches aber ebenfalls den „aktuellen“ Schaden hervorgerufen haben konnte, steht aber hier gerade nicht fest, dass und ggf. in welchem abgrenzbaren Umfang der Schaden durch die streitgegenständliche Kollision verursacht wurde. 

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cc)

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Die im gegebenen Zusammenhang von dem Kläger mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung:

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Der Kläger bringt vor, das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass er in seiner Parteianhörung im Termin am 09.12.2009 lediglich angegeben habe, dass der PKW C. im Zeitpunkt, als er ihn in der Straße „J.“ abgestellt habe, keinen Vorschaden aufgewiesen habe. In Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen zu dem möglichen Unfallgeschehen, bei dem der „nicht kompatible“ Schaden an dem C. entstanden sein könne, und dass dies relativ kurz vor der streitgegenständlichen Kollision geschehen sein könne (vgl. S. 15 des Hauptgutachtens, Bl. 120 d. A.), sei es durchaus möglich, dass kurz vor dieser Kollision ein anderes Fahrzeug den C. im vorderen Bereich beschädigt habe und davon gefahren sei, ohne dass er – der Kläger – dies habe bemerken können. Dann sei ihm, dem Kläger, aber tatsächlich ein Vorschaden nicht bekannt gewesen bzw. seine Aussage richtig, dass das Fahrzeug, als er es abgestellt habe, keinen Vorschaden aufgewiesen habe. Ihm, dem Kläger, sei dann aber jedenfalls der von dem Sachverständigen I. für den „kompatiblen“ Schaden kalkulierte Reparaturkostenaufwand (8.146,24 € netto) zuzuerkennen (Bl. 252 f d. A.). 

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Das aufgezeigte Vorbringen ist nicht geeignet, eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung herbeizuführen, weil der Kläger damit nach Maßgabe der  §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert ist. In erster Instanz hat der Kläger nach Vorlage des Hauptgutachtens des Sachverständigen I. ausdrücklich behauptet, dass der gesamte Schaden bei ein und demselben Unfallgeschehen, nämlich der Kollision des von dem Zeugen T. gefahrenen N. mit dem geparkten C. des Klägers entstanden sei und ausgeführt, dass ein „…zufälliger Altschaden, der dann auch noch unmittelbar vor dem hier zu behandelnden Ereignis eingetreten wäre,…ausgeschlossen werden…“ könne (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2010, dort S. 2, Bl. 192 ff/193 d. A.). Das nunmehr erstmals in der Berufung von dem Kläger vorgebrachte – bestrittene - Unfallszenarium der zufälligen Häufung zweier zeitlich kurz hintereinander stattgefundener Kollisionen ist daher neu und prozessual unbeachtlich.

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Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit der Kläger die der landgerichtlichen Würdigung zugrundeliegenden Gutachten des  Sachverständigen I. angreift.

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Der Kläger bringt vor, das Hauptgutachten sei unstimmig, soweit der Sachverständige auf Seite 11 seines Gutachtens bei seinen unfallanalytischen Erwägungen zugrunde lege, dass der klägerische C. nicht gegen Wegrollen gesichert gewesen sei. Der Kläger habe in seiner Anhörung demgegenüber angegeben, dass er üblicherweise den Gang einlege, wenn er parke. Ob er auch die Handbremse gezogen habe, wisse er nicht mehr, mache das aber in etwa 50 % der Fälle (Bl. 122 d. A.). Hätte der Sachverständige seine Untersuchungen auf der Basis eines eingelegten Gangs und angezogener Handbremse angestellt, wäre er zu der Erkenntnis gelangt, dass sämtliche Schäden kompatibel sind.

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Auch mit diesem Einwand, der ebenfalls erstmals in der Berufung gegenüber dem Sachverständigengutachten vorgebracht wurde, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Allerdings trifft es zu, dass in dem Hauptgutachten I. ein gewisser Widerspruch auffällt, was die Maßnahmen zur Sicherung des geparkten PKW C. gegen Wegrollen angeht (vgl. S. 7 und S. 11 des Hauptgutachten, Bl. 162/166 d. A.), so dass das Landgericht  auch ohne ausdrückliche Bemängelung des Klägers sich bei seiner Würdigung damit befassen konnte und musste. Indessen waren die Maßnahmen der Sicherung des PKWs C. gegen Wegrollen für die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht von maßgeblichem Einfluss bzw. beruhen seine Feststellungen zur Kompatibilität der Fahrzeugschäden nicht hierauf. Der Sachverständige hat in seinem Hauptgutachten ausgeführt, dass bei fehlender Sicherung gegen Wegrollen nur die Auslaufphase des klägerischen PKW vergrößert worden sei; mit den Winkelverhältnissen, die sich aus dem „exzentrischen“ Anstoß ergeben haben, habe dies jedoch nichts zu tun (Bl. 166 d. A.). Dass – wie der Kläger das erstmals in der Berufung behauptet – bei Sicherung des PKWs C. gegen Wegrollen durch Einlegen des Gangs und Anziehen der Handbremse  das Unfallgeschehen nicht so wie von dem Sachverständigen ermittelt abgelaufen wäre bzw. der Sachverständige zu anderen Erkenntnissen gelangt wäre, wie sie in dem Gutachten aufgezeigt sind, ist danach nicht ersichtlich. Mit Blick auf die prozessuale Neuheit der erstmals in der Berufung vorgebrachten definitiven Behauptung des Klägers (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), dass er sowohl den Gang eingelegt als auch die Handbremse angezogen habe, besteht auch kein Anlass für eine ergänzende Befragung des Sachverständigen.

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Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige I. seinen unfallrekonstruktiven Erwägungen eine unzutreffende Endstellung des klägerischen PKW C. zugrunde gelegt habe. Der Sachverständige habe zugrunde gelegt, dass der C. nach der Kollision mit dem Heck nach links bzw. zur Fahrbahn hin gerückt sei (vgl. Bl. 173 d. A.), wohingegen sich der C. nach den Aussagen des Zeugen U. (Bl. 146 R d. A.) mit der Heckseite zum Bürgersteig hin verschoben habe, was darauf hindeute, dass die erste Anstoßberührung nicht so parallel erfolgt sein könne, wie der Sachverständige das annehme (Bl. 254/255 d. A.). Allerdings treffen diese Ausführungen des Klägers im Ansatz zu. Die Darstellung der nach der Kollision von den Fahrzeugen eingenommenen Endpositionen in dem Hauptgutachten weist in der Tat auf, dass der C. mit dem Heck leicht in Richtung der Fahrbahn verschoben wurde (vgl. Bl. 173 d. A.); das hat der Zeuge Sert abweichend dargestellt. Hinzu kommt, dass der Sachverständige eine Parkposition des klägerischen C.s angenommen hat (vgl. Bl. 171 d. A.), die nicht dem zwischen den Parteien unstreitigen Ort, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite angesiedelt ist, entspricht (vgl. Bl. 69, 70 unten und Bl. 71 d. A. ). Auf das Ergebnis der Begutachtung bleibt das jedoch ohne Einfluss. Die Ausführungen des Sachverständigen in dem Hauptgutachten (dort Bl. 6 unten, Bl. 161 d. A.), wonach nicht bekannt sei, ob eine Neigung des klägerischen Fahrzeugs nach rechts oder links vorgelegen habe, sondern zum Endstand lediglich angegeben worden sei, dass es nicht mehr in der ursprünglichen Parkposition gestanden, sondern zumindest in Grenze anstoßbedingt verdreht bzw. abgedreht worden sei, weisen darauf hin, dass die Frage, in welche Richtung sich das Heck des C.s anstoßbedingt gedreht hat, nicht von Relevanz ist, sondern dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt die Endstellung des gegnerischen N. ist. In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass gerade diese Endposition bzw. diagonale Stellung des N. („Winkelstellung“) der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Rekonstruktion des Unfallgeschehens und die Beantwortung der Frage ist, welche Schäden darauf zurückzuführen sind.

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Inwiefern die Ausführungen des Sachverständigen den Bekundungen des Zeugen T. widersprechen, man fahre auf der Straße „… so im Zickzack. Da kam mir ein PKW entgegen und ich weiß auch nicht so  genau, warum ich so reagiert habe, aber innerhalb einer Sekunde stand mein Fahrzeug schief“ erschließt sich ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass dieser Einwand neu und schon aus diesem Grund gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unbeachtlich  ist, führt er auch in der Sache nicht weiter. Dass der Zeuge in anderem Winkel mit dem von ihm gefahren PKW in den C. hineingefahren sei, als dies der Sachverständige zugrunde legt, folgt daraus nicht.  Die von der Beklagten vorgelegten Fotografien der Straße im Unfallbereich, welche die örtlichen Verhältnisse unstreitig zutreffend wiedergeben, machen deutlich, dass die Straße selbst bei geparkten Fahrzeugen in gerader Richtung befahren werden kann. Die von dem Zeugen bekundete „Schiefstellung“ bezieht sich erkennbar auch auf die nach der Kollision mit dem C. eingenommene Endstellung des von ihm gefahren N.. 

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Soweit der  Kläger schließlich erstmals in der Berufung eine Variante vorträgt und unter Sachverständigenbeweis stellt, wie die Kollision sich tatsächlich ereignet und sämtliche Fahrzeugschäden an dem C. verursacht haben soll (Bl. 255 d. A.), ist er damit ebenfalls gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.

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III.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.

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Wert: 13.000,00 €.