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Amtsgericht Gladbeck·25 C 38/12·10.07.2012

Klage nach Parkrempler abgewiesen: fehlende Darlegung von Vorschäden und Reparaturbedarf

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 927 € Schadensersatz nach einem Parkunfall. Das Amtsgericht Gladbeck weist die Klage ab, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegt, welche Vorschäden vorlagen und ob diese sachgerecht repariert wurden. Ohne diese Angaben lässt sich Kausalität und der notwendige Reparaturumfang nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; zudem fehlt eine wirtschaftliche Schadensvertiefung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 927 € nach Parkunfall wegen unzureichender Darlegung von Vorschäden und fehlendem Nachweis wirtschaftlicher Schadensvertiefung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft ein Unfall ein bereits in dem betroffenen Bereich vorgeschädigtes Kraftfahrzeug, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für Art, Umfang und gegebenenfalls erfolgte Reparatur der Vorschäden.

2

Unterbleibt die substantiiert vorgetragene Darlegung des Vorschadens und dessen Beseitigung, ist ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar und die Klage abzuweisen.

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Schadensersatzansprüche erstrecken sich nur auf solche Kosten, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden zustands erforderlichen sind; anteilige Kosten, die auf bereits vorhandene Vorschäden entfallen, sind nicht ersatzfähig.

4

Ein bereits vorhandenes Gutachten, das konkrete Vorschäden dokumentiert, begründet gegenüber bloßen Parteibehauptungen eine erhöhte Darlegungs- und Prüfpflicht des Ersatzfordernden.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 1 PflVG§ 3 PflVG§ 115 VVG§ 823 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.8.2010 auf dem Parkplatz der Firma,            geltend. Als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw aus einer Parklücke hinausfuhr, kam es zu einer Berührung mit dem PKW der Klägerin, einem Mercedes Benz 230 E, Baujahr 1989.

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Das Fahrzeug der Klägerin wurde bereits im Jahr 2008 durch einen Hagelschaden beschädigt. Über den Schaden ist ein Gutachten der          vom 09.08.2008 erstellt worden. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 20 ff. der Akte Bezug genommen.

4

Mit einem Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2011 wurde die Beklagte zu 2) vergeblich aufgefordert, den aufgrund der Kollision entstandenen angeblichen Schaden am PKW der Klägerin zu ersetzen.

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Die Klägerin behauptet, dass aufgrund der Kollision der beiden Pkw an ihrem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 842,00 Euro entstanden sei. Die Kosten teilten sich auf in Lackierungskosten und Kosten für die Ausbesserung der Karosserie, insbesondere der vorderen rechten Seite. Hinzu kämen der Kostenvoranschlag mit 60,00 Euro sowie die Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro, so dass ein Gesamtschaden in Höhe von 927,00 Euro von den Beklagten zu ersetzen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

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1.     an sie 927 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2011 zu zahlen,

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2.     sie von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte          in Höhe von 65,75 Euro freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor, dass an dem Fahrzeug der Klägerin bedeutsame Vorschäden zu berücksichtigen seien. Diese ergäben sich aus dem Gutachten der Provinzial Versicherung vom 09.08.2008. Der Pkw der Klägerin sei daher in einem Unfall vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen worden. Es werde vor diesem Hintergrund bestritten, dass der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch das streitgegenständliche Unfallereignis hervorgerufen wurde. Darüber hinaus sei aufgrund der Vorschäden auch bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall eine Lackierung in dem betroffenen Bereich geboten gewesen, so dass es an einer wirtschaftlichen Schadensvertiefung fehle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Parkunfalls am 12.08.2010 keinen Anspruch auf Zahlung von 927,00 Euro gemäß den §§ 7, 17 StVG, 1, 3 PflVG, 115 VVG, 823, 249 ff. BGB.

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Das klägerische Vorbringen zu dem aufgrund des Unfalls angeblich entstandenen Schaden am Fahrzeug der Klägerin ist nicht ausreichend substantiiert. Wird ein Kraftfahrzeug in einem Unfall vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der genauen Darlegung des Vorschadens und dessen Reparatur in allen Einzelheiten, da der Ersatzanspruch sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustands erforderlich sind. Unterbleiben dieser Ausführungen, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden entstanden ist und – selbst bei möglicherweise kompatiblen Schäden – nicht ausgeschlossen ist, dass ein Vorschaden geltend gemacht wird (OLG Hamburg, Urteil vom 28.3.2001, MDR 2001, 1111; OLG Köln, Urteil vom 8.2.2011, Az. 15 U 151/10; OLG Hamm, Urteil vom 14.9.1999, Az. 34 U 26/99).

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Das Fahrzeug der Klägerin war vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits auf der rechten Fahrzeugseite vorgeschädigt. Dieses ergibt sich aus dem Gutachten der          Versicherung vom 09.08.2008. Als Vorschäden wurden in dem Gutachten u.a. eine "Streifspur rechts mit Lackauftragung" sowie "diverse, nicht unerhebliche Kratzer rundum" und "diverse Lackschäden" aufgeführt. Die Angaben der Klägerin in dem Schriftsatz vom 11.05.2012, wonach das Auto an der beschädigten Stelle keinen Vorschaden gehabt habe, sind daher nicht nachvollziehbar. Es wäre vielmehr Aufgabe der Klägerin gewesen, darzulegen und nachzuweisen, dass die in dem Gutachten vom 09.08.2008 beschriebenen Vorschäden sach-und fachgerecht repariert worden sind. Dieses ist jedoch nicht geschehen, so dass die Klage bereits aus den oben dargestellten Rechtsgründen in vollem Umfang abzuweisen war. Hinzu kommt, dass es auch an einer wirtschaftlichen Schadensvertiefung fehlt, weil das zum Unfallzeitpunkt bereits 21 Jahre alte Fahrzeug bereits zuvor an gleicher Stelle beschädigt war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.