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Oberlandesgericht Köln·14 UF 124/24·06.11.2024

Widerspruch gegen dinglichen Arrest als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtArrestrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im Beschwerdeverfahren die Anordnung eines dinglichen Arrests wegen einer Zugewinnausgleichsforderung; der Senat ordnete den Arrest an. Der Antragsgegner legte Widerspruch beim OLG ein. Das OLG verwirft den Widerspruch als unzulässig, weil nach § 924 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung das Amtsgericht (Familiengericht) zuständig ist. Eine Verweisung analog § 281 ZPO kommt nicht in Betracht; die Kosten trägt der Widerspruchsführer.

Ausgang: Widerspruch gegen den dinglichen Arrest als unzulässig verworfen; Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht (Familiengericht) und Kosten trägt der Widerspruchsführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch nach § 924 Abs. 2 ZPO statt.

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Auch wenn der Arrest vom Beschwerdegericht angeordnet wurde, bleibt für die Entscheidung über den Widerspruch grundsätzlich das Gericht erster Instanz zuständig.

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Der Eilcharakter des Verfügungsverfahrens begründet keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für den Widerspruch und rechtfertigt nicht die Entziehung einer Instanz.

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Eine Verweisung an das funktionell zuständige Erstgericht analog § 281 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 281 auf örtliche und sachliche Zuständigkeit zugeschnitten ist; die vom BGH angenommene Ausnahme der Meistbegünstigung ist nur in eng begrenzten Fällen anwendbar.

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Die Kostentragung und Festsetzung des Verfahrenswerts im Widerspruchsverfahren richten sich nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO bzw. § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 924 Abs. 2 ZPO§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO§ 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO

Tenor

1. Der Widerspruch des Arrestgegners vom 18.10.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahren hat der Arrestgegner zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Widerspruchsverfahren wird auf 17.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29.02.2024 (32 F 130/21) verpflichtet dieses den Antragsgegner, an die Antragstellerin einen Zugewinn in Höhe von 59.665,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 29.09.2020 zu zahlen. Gegen den Beschluss legte der Antragsgegner Beschwerde beim OLG Köln (II 14 UF 46/24) ein.

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Im laufenden Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin mit Antrag vom 28.09.2024 beantragt, wegen dieser Forderung den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners anzuordnen.

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Mit Beschluss vom 02.10.2024 ist der Senat diesem Antrag nachgekommen und hat wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 59.665,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 29.09.2020 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch vom 18.10.2024. Der Antragsgegner ist am 23.10.2024 telefonisch auf die Unzulässigkeit seines beim Oberlandesgericht Köln eingelegten Rechtsmittels hingewiesen worden. Weiter ist er mit Verfügung vom 28.10.2024 darauf hingewiesen worden, dass der Senat über den Widerspruch, der im vermuteten Einverständnis noch nicht der Gegenseite zugestellt worden ist, entscheiden wird, wenn nicht bis zum 31.10.2024 eine Rücknahme erfolgen sollte. Eine Reaktion auf diese Verfügung erfolgte nicht.

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II.

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1. Der Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen.

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a. Gemäß § 924 Abs. 2 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, Widerspruch statt. In der Rechtsprechung und Literatur herrscht ein Streit darüber, ob in dem Fall, dass das Beschwerdegericht den Arrest erlassen hat, dieses oder das Gericht erster Instanz zuständig ist. Der Senat schließt sich – wie dem Antragsgegner bereits telefonisch am 23.10.2024 mitgeteilt – der herrschenden Meinung an, nach der auch dann, wenn der Arrest durch den Beschwerdesenat angeordnet worden ist, für die Entscheidung über den Widerspruch das Gericht erster Instanz, hier also das Familiengericht, zuständig ist (wie hier: KG, Beschluss vom 27.11.2007 - 5 W 278/07, NJW-RR 2008, 520 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BeckOK ZPO/Mayer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 924 Rn. 11; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 924 ZPO, Rn. 6). Der Eilcharakter des Verfügungsverfahrens spricht nicht für eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, da insoweit kein Zeitvorsprung gegenüber dem Ausgangsgericht besteht. Auch der Umstand, dass das Gericht erster Instanz bei einer Zuständigkeit für den Widerspruch die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufheben könnte, steht dem nicht entgegen. Denn das Beschwerdegericht hat bei Erlass des Verfügungsbeschlusses nur an Stelle des Erstgerichts auf der Grundlage eines einseitigen Parteivorbringens entschieden. Mit dem Widerspruch entsteht eine neue Verfahrenssituation, da nunmehr streitig verhandelt wird. Damit bleibt maßgeblich, dass einer Partei nicht grundlos eine Instanz genommen werden darf. Mit der landgerichtlichen Zuständigkeit für den Widerspruch können beide Beteiligten ihr Begehren über zwei Tatsacheninstanzen verfolgen. Dies entspricht – wie erörtert – dem vorrangigen Anliegen des Gesetzgebers.

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Zuständig ist daher vorliegend das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen, sodass der Widerspruch vom 18.10.2024 beim falschen Gericht eingelegt worden ist.

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b. Der Antrag war auch nicht an das Amtsgericht zu verweisen.

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Eine Verweisung an das (funktionell zuständige) Amtsgericht analog § 281 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die besagte Vorschrift auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit zugeschnitten ist und für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2010 – I-2 W 39/10, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10.07.1996 – XII ZB 90/95, juris). Der vom BGH (Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZR 77/10, juris Rn. 23) anerkannte Ausnahmefall nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung - der Rechtsmittelführer kann neben dem gegen eine korrekte Entscheidung zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich auch das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen; in diesen Fällen soll auch eine Verweisung analog § 281 ZPO in Betracht kommen - ist vorliegend nicht gegeben.

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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 91, 97 ZPO. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO.