Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung und PKH abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Versagung von Prozesskostenhilfe an. Das OLG Köln wies beide Beschwerden als unbegründet zurück, da die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsgegenklage und der Feststellungsantrag keine Erfolgsaussichten darlegten. Signierte Aktenvermerke und notariell dokumentierte Belehrungen sprachen gegen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe. Die landgerichtlichen Wert- und Kostenentscheidungen wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerden der Antragstellerin gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und gegen Versagung von PKH als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsgegenklage bzw. der vorsorgliche Feststellungsantrag hinreichende Erfolgsaussichten darlegt; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Einstellung zu versagen (entsprechend § 543 Abs. 1 ZPO).
Die Anfechtung oder die Geltendmachung der Nichtigkeit von Grundschuldbestellungen setzt tragfähige, substantiierte Tatsachenvorträge voraus; bloße Behauptungen genügen nicht, um Aussicht auf Erfolg zu begründen.
Von einem von der Verpflichteten unterzeichneten Aktenvermerk sowie von in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde dokumentierten Belehrungen kann regelmäßig geschlossen werden, dass die Betroffene über das mit der Vorrangeinräumung verbundene Risiko informiert war und die Maßnahme bewusst in Kauf genommen hat.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hängt maßgeblich von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab; fehlen diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Im Beschwerdeverfahren über die einstweilige Einstellung sind die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; im Beschwerdeverfahren über einen PKH-Antrag bedarf es keiner gesonderten Kostenentscheidung, Gerichtskosten werden kraft Gesetzes erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 588/01
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2001 über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - 3 O 588/01 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Oktober 2001 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 2001 über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 3 O 588/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Unabhängig davon, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hier ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, weil im Rahmen der gleichzeitig eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin über die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu befinden ist, sind beide Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Die Zivilkammer hat eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Zwangsvollstreckungsgegenklage wie auch des vorsorglichen Feststellungsantrages mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen werden kann, verneint (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Die Beschwerde zeigt nichts auf, was Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben könnte. Insbesondere fehlen weiterhin tragfähige Gründe für eine Nichtigkeit der von dem Sohn der Antragstellerin als damaligem Grundstückseigentümer bestellten Grundschulden wie auch für eine Anfechtbarkeit der Willenserklärungen der Antragstellerin, mit denen sie diesen Grundschulden jeweils den Vorrang vor ihrem Wohnrecht eingeräumt hat (im März 1998 hinsichtlich der in Abteilung III unter Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundschulden, im Juni 1998 auch noch hinsichtlich der unter Nr. 6 eingetragenen Grundschuld). Zu den Umständen der Vorrangeinräumung für die den Gegenstand der Zwangsvollstreckungsgegenklage bildenden Grundschuld Nr. 4 fehlt ohnehin jegliches Vorbringen. Im Übrigen lassen der von der Antragstellerin unterzeichnete Aktenvermerk vom 2. Juni 1998 sowie die in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 5. Juni 1998 unter Ziffer IV. dokumentierte Belehrung keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Antragstellerin bis zuletzt wusste, welches Risiko sie mit den Vorrangeinräumungen einging, und dies zur finanziellen Unterstützung ihres Sohnes in Kauf nahm. Dass sich dessen "Existenzgründung" in der Rechtsform einer GmbH vollzogen haben mag, ist ohne Belang. Dass es im Juni 1998 um eine weitere Absicherung des von dem Sohn der Antragstellerin eingegangenen Gesamtkreditengagements bei der Antragsgegnerin durch Eintragung nunmehr schon einer dritten Grundschuld über 100.000,00 DM - mit selbständigem Schuldversprechen des Sohnes, nicht auch der Antragstellerin - ging, kann der Antragstellerin nach den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht verborgen geblieben sein.
Da sich dem Beschwerdevorbringen weiterhin nichts entnehmen lässt was der beabsichtigten Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verleihen könnte, hat auch der Senat von einer Beteiligung der Antragsgegnerin am Beschwerdeverfahren abgesehen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Im Beschwerdeverfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung; die Gerichtskosten werden von Amts wegen erhoben und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 1 GKG, 127 Abs.4 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird gemäß § 3 ZPO auf 20.000,00 DM festgesetzt (geschätzt nach dem Interesse der Antragstellerin an einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Grundschuldforderung in Höhe von 100.000,00 DM).
Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren findet § 51 Abs.2 BRAGO Anwendung mit der Folge, dass sich die Anwaltsgebühr insoweit nach dem Wert der Hauptsache richtet (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 08.02.2000 - 13 W 42/99 - m.w.Nachw.).