Verzicht auf Begründung einer Kostenentscheidung als konkludenter Rechtsmittelverzicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Aufhebung der Kostenentscheidung durch das Landgericht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Parteien im Termin auf die schriftliche Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet hatten. Dieser Begründungsverzicht wird als konkludenter Verzicht auf das Rechtsmittel gewertet. Eine isolierte Begründungsverzichtserklärung ist unter den geltenden Gebührenregelungen nicht sachgerecht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wegen konkludentem Verzicht auf das Rechtsmittel durch Verzicht auf schriftliche Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Der Verzicht auf die schriftliche Begründung einer nach § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung gilt regelmäßig zugleich als konkludenter Verzicht auf das Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) nach § 91a Abs.2 ZPO.
Ein Rechtsmittelverzicht bedarf nicht der ausdrücklichen Erklärung; maßgeblich ist, ob die Erklärung oder konkludente Handlung objektiv unzweideutig erkennen lässt, dass die Partei das Rechtsmittel nicht mehr einlegen will.
Parteien können bereits vor oder im Termin wirksam vereinbaren, kein Rechtsmittel gegen die künftige Entscheidung einzulegen; eine solche Vereinbarung begründet eine prozessuale Einrede und führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Ein isolierter Verzicht auf die Begründung des Kostenbeschlusses ist nicht (mehr) durch Kostenersparnis zu rechtfertigen, da die Gebührenregelung nach dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 insoweit keine Ermäßigung vorsieht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 634/98
Leitsatz
In einem Verzicht auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.08.1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 22.07.1999 - 10 O 634/98 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschwerdewert wird auf 2.735,- DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 22.07.1999, mit dem die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind, ist unzulässig. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede des Rechtsmittelverzichts, § 514 ZPO entsprechend.
In dem Verhandlungstermin am 22.07.1999 haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien über den Inhalt des Terminprotokolls hinaus unstreitig auf eine Begründung des zu verkündenden Kostenbeschlusses nach § 91a Abs.1 ZPO verzichtet, § 313 Abs.1 Satz 2 ZPO entsprechend, wohingegen ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht nicht erklärt worden ist. In dem erklärten Verzicht auf eine Begründung des Kostenbeschlusses liegt jedoch auch ein Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs.2 ZPO.
Der Senat hält in dieser in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Auslegungsfrage an der bereits mit Beschluß vom 19.05.1998 - 13 W 29/98 (unveröffentlicht) - vertretenen Auffassung fest, daß in einer Erklärung, auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu verzichten, regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen ist (so auch OLG Hamm - 33. Zivilsenat - OLGR 1992, 351; OLG Hamm - 20. Zivilsenat - NJW-RR 1993, 827; OLG Hamm - 12. Zivilsenat - OLGR 1994, 71 = NJW-RR 1994, 1407; OLG Hamm - 29. Zivilsenat - OLGR 1995, 180 = NJW-RR 1996, 509; OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 1212; and. Ans. OLG Hamm - 18. Zivilsenat - NJW-RR 1995, 1213; OLG Hamm - 8. Zivilsenat - OLGR 1995, 192 = NJW-RR 1996, 63; OLG Hamm - 10. Zivilsenat - NJW-RR 1997, 318; SchlHOLG, OLGR 1998, 15 = NJW-RR 1998, 1371). Ein gegenüber dem Gericht erklärter Rechtsmittelverzicht braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein. Entscheidend ist allein, ob eine Erklärung oder konkludente Handlung bei objektiver Betrachtung unzweideutig erkennen läßt, daß die Partei auf das Rechtsmittel verzichten wollte. Dies ist vorliegend der Fall:
Der Verzicht auf die Begründung der Kostenentscheidung macht deutlich, daß die Parteien nach Erledigungserklärung der Hauptsache den Rechtsstreit in erster Instanz auch im Kostenpunkt abschließen wollten und auf eine Überprüfung der Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz keinen Wert legten. Für eine Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ist die Darstellung der Entscheidungsgründe aber unerläßlich. Indem die Parteien auf eine Mitteilung der Entscheidungsgrundlage verzichteten, brachten sie erkennbar zum Ausdruck, daß für sie die Nachvollziehbarkeit der Kostenentscheidung bedeutungslos ist und die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen sein sollte. Der Verzicht auf die Begründung des Kostenbeschlusses gibt auch nur dann Sinn, wenn damit zugleich ein Rechtsmittelverzicht verbunden ist. Da - wie allgemein anerkannt ist - rechtsmittelfähige Beschlüsse begründet werden müssen, ginge ein Verzicht auf die Begründung ohne Rechtsmittelverzicht ins Leere.
Ein Verzicht nur auf die Begründung läßt sich auch nicht mehr kostenrechtlich motivieren, weil sich die dreifache Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (GKG-KV Nr. 1201) bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auch dann nicht auf den einfachen Tabellensatz (entsprechend GKG-KV Nr. 1202) ermäßigt, wenn die Parteien auf eine Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet haben. Angesichts dieser bereits seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz von 1994 bestehenden Rechtslage gibt der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für einen isolierten Begründungsverzicht nichts mehr her.
Die Auslegung der Parteierklärungen im Sinne eines konkludenten Rechtsmittelverzichts wird hier durch weitere Umstände bestätigt. So ergibt sich aus der Beschwerdeerwiderung vom 16.08.1999, daß und weshalb der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach dem Verlauf der dem Kostenbeschluß vorangegangenen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Sitzung am 22.07.1999 davon ausgegangen ist, daß der Kostenbeschluß wegen des übereinstimmenden Begründungsverzichts endgültig sein sollte. In diesem Sinne hat sich auch der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter in seinem den Parteien bekannt gegebenen Aktenvermerk vom 12.08.1999 geäußert; ebenso wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist er von einem konkludenten Rechtsmittelverzicht ausgegangen. Anzumerken ist schließlich, daß auch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dem Begründungsverzicht des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin keine andere Auslegung als die eines damit einhergehenden stillschweigenden Rechtsmittelverzichts zukommen kann. Die Beklagte hatte die behaupteten Mietrückstande im einzelnen bestritten. Wie sich dem Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.1999, in welchem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, entnehmen läßt, sollte eine Aufklärung, in welcher Höhe Zahlungsforderungen der Klägerin aus dem Mietverhältnis bestehen, in diesem Verfahren gerade nicht mehr erfolgen ("Eine Gesamtabrechnung sämtlicher Forderungen und etwaiger Gegenforderungen im Rahmen dieses Verfahrens soll nicht erfolgen. Die Klägerin will vielmehr dieses Verfahren - auch kostenmäßig - beenden und weitere Forderungen und Gegenforderungen außerhalb dieses Verfahrens klären"). Entgegen der in dem Schriftsatz vom 25.05.1999 vertretenen Auffassung war die fristlose Kündigung der Klägerin vom 07.10.1998 aber nicht schon dann wirksam und damit die Räumungsklage begründet, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts nur die titulierte Miete für Dezember 1997 und Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen für die Zeit vom 01.01.-31.05. und 01.06.-31.10.1997 rückständig gewesen sein sollten. Nach § 554 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BGB ist eine fristlose Kündigung nur dann wirksam, wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei Monatszinsen in Verzug ist. Mietzins im Sinne des Gesetzes sind nur die laufenden Mieten, d.h. der monatlich geschuldete Nettomietzins zuzüglich etwa vereinbarter monatlicher Nebenkostenvorauszahlungen. Bei der Berechnung eines nach § 554 Abs.1 BGB erheblichen Mietrückstandes sind Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen mithin außer Ansatz zu lassen. Um solche handelt es sich aber bei den titulierten Forderungen in Höhe von weiteren 1.302,10 DM und 1.189,42 DM, nachdem die Parteien ausweislich des Unterpachtvertrages vom 10.08.1995 zwar eine Pflicht der Beklagten zur Übernahme bestimmter Betriebskosten, aber keine hierauf monatlich zu leistenden Vorauszahlungen vereinbart haben. Wäre mithin die fristlose Kündigung wegen Rückstandes mit nur einer Monatsmiete unwirksam gewesen, erscheint es folgerichtig, daß sich auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der in Aussicht gestellten Kostenaufhebung unter Verzicht auf die hiergegen mögliche sofortige Beschwerde einverstanden erklärt hat, weil eine Aufklärung, in welcher Höhe möglicherweise weitere Rückstände bestanden, erklärtermaßen nicht mehr erfolgen sollte.
Auf dogmatische Bedenken gegen die Wirksamkeit eines vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts kommt es schon deshalb nicht an, weil die Parteien anerkanntermaßen bereits vor der Entscheidung rechtswirksam vereinbaren können, daß sie kein Rechtsmittel gegen die künftige Entscheidung einlegen werden. Eine solche Vereinbarung begründet eine prozessuale Einrede, die zur Verwerfung des Rechtsmittels führt.
Die Beschwerde war demgemäß zu verwerfen, § 574 Satz 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dem Wert des Beschwerdeverfahrens waren die von der Klägerin zu tragenden außergerichtlichen Kosten und die hälftigen Gerichtskosten zugrunde zu legen (wie im Schriftsatz vom 17.08.1999 berechnet).