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Oberlandesgericht Köln·13 W 20/01·24.05.2001

Verzicht auf Begründung im Vergleich gilt als vorweggenommener Rechtsmittelverzicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts, die die Kosten zu 85% dem Kläger auferlegte. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Parteien im Vergleich vorbehaltlos auf die Begründung der Kostenregelung verzichtet hatten. Ein solcher Begründungsverzicht gilt regelmäßig zugleich als vorweggenommener Verzicht auf die sofortige Beschwerde (§91a Abs.2 ZPO); bei anwaltlicher Vertretung ist ohne ausdrücklichen Vorbehalt von einem Verzicht auszugehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen wegen vorweggenommenen gemeinschaftlichen Rechtsmittelverzichts

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein übereinstimmend erklärter und vorbehaltloser Verzicht der Parteien auf die Begründung einer Kostenentscheidung gilt regelmäßig zugleich als vorweggenommener Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO.

2

Ein gemeinschaftlich erklärter vorweggenommener Rechtsmittelverzicht ist bereits vor Erlass der Entscheidung wirksam; dem steht die Regelung über den einseitigen Verzicht nach § 514 ZPO nicht entgegen.

3

Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann im Zweifel erwartet werden, dass ein nicht gewollter Rechtsmittelverzicht durch einen ausdrücklichen Vorbehalt ausgeschlossen wird; fehlt ein solcher Vorbehalt, ist vom Verzicht auszugehen.

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Der Verzicht auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist nur sinnvoll, wenn er nicht zugleich einen Rechtsmittelverzicht ausschließt und deshalb regelmäßig auch diesen umfasst.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 514 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 533/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klä-gers als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28.03.2001, mit dem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs dem Kläger zu 85% und der Beklagten zu 15% auferlegt worden sind, ist als unzulässig zu verwerfen. In dem im Verhandlungstermin vom 13.03.2001 geschlossenen Vergleich haben die Parteien die Kostenregelung dem Gericht unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Begründung der Entscheidung überlassen. In einem solchen vorbehaltlosen Begründungsverzicht ist regelmäßig zugleich ein übereinstimmend erklärter Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs.2 ZPO zu sehen (st. Rspr. des Senats, siehe Beschluss vom 13.09.1999 - 13 W 55/99 -, OLGR 2000, 472 = JMBl.NW 2000, 55 = MDR 2000, 472 mit abl. Bespr. Schneider in MDR 2000, 987). Der Verzicht auf die Begründung der Kostenentscheidung macht nur dann Sinn, wenn damit zugleich ein Rechtsmittelverzicht verbunden ist. Anders als bei einem einseitigen Rechtsmittelverzicht, der entsprechend § 514 ZPO erst nach Erlass der Entscheidung wirksam erklärt werden kann, bestehen gegen die Wirksamkeit eines übereinstimmend erklärten vorweggenommenen Rechtsmittelverzichts keine Bedenken, weil die Parteien anerkanntermaßen bereits vor der Entscheidung rechtswirksam vereinbaren können, dass sie kein Rechtsmittel gegen die künftige Entscheidung einlegen werden. Angesichts des bekannten Meinungsstreits zu der Frage, ob in einem Verzicht auf die schriftliche Begründung einer gemäß § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter Rechtsmittelverzicht zu sehen ist (vgl. die Nachweise in der angeführten Senatsentscheidung), kann von anwaltlich vertretenen Parteien jedenfalls erwartet werden, dass ein mit dem Begründungsverzicht etwa nicht zugleich gewollter Rechtsmittelverzicht durch einen entsprechenden Vorbehalt (E. Schneider, MDR 2000, 988 empfiehlt die Beifügung des zu protokollierenden Zusatzes: "ohne Verzicht auf Rechtsmittel") zum Ausdruck gebracht wird. Da hier ein solcher Vorbehalt weder erklärt noch den Umständen zu entnehmen ist, hat es ohne inhaltliche Überprüfung bei dem angefochtenen Kostenbeschluss zu verbleiben.

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Streitwert: bis 8.000,00 DM.