Streitwertfestsetzung bei Rückabwicklung – Festsetzung auf 91.620 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ein. Streitgegenstand war die Wertbemessung eines Rückabwicklungsanspruchs anhand geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen. Das OLG änderte den Beschluss und setzte den Streitwert auf 91.620 € (Summe der bis Klageerhebung geleisteten Zahlungen). Eine gesonderte Wertkomponente für die Feststellung, dass keine weiteren Zahlungen bestehen, wurde verneint; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 91.620 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in Rückabwicklungsverfahren ist der Wert anhand der vom Kläger bezifferten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zu bestimmen.
Zusätzlich zu den bis zu einem Stichtag geleisteten Zahlungen sind die bis zur Klageerhebung noch anfallenden Zins- und Tilgungsbeträge dem Streitwert hinzuzurechnen.
Die begehrte Feststellung, dass aus dem Rückabwicklungsverhältnis keine weiteren Zahlungen mehr schulden, begründet keinen eigenständigen zusätzlichen Streitwert, wenn der Wert bereits durch die bezifferten Zahlungen abgebildet ist.
Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen sind nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und können zur Änderung des Streitwerts führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17 O 207/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und den Vergleich wird auf 91.620 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und führt in der Sache zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Verfügung vom 21.3.2016 Bezug, aus der sich die für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundsätze ergeben. Der Kläger hat die Summe der bis zum Ende des Jahres 2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit einem Betrag von 87.277,02 € angegeben. Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 4.343 € für die weiteren Zins- und Tilgungsleistungen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung. Neben diesem Wert hat die weiter beantragte Feststellung, dass der Kläger der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis nichts mehr schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 – XI ZR 39/15 –, Rn. 3, juris).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.