Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·13 W 14/01·17.04.2001

Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verworfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Entscheidung des Landgerichts, die Zwangsvollstreckung in Bezug auf ein Grundstück nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen und die Einstellung ohne Sicherheitsleistung zurückzuweisen. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig. Entscheidungen nach § 769 ZPO sind analog §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; eine Ausnahme wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, pauschale Verkaufsangaben genügen nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anordnungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 Satz 2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; die sofortige Beschwerde ist daher regelmäßig unzulässig.

2

Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit kommt nur bei einer greifbaren Gesetzwidrigkeit in Betracht; das bloße Fehlen einer überprüfbaren Begründung begründet diese Ausnahme nicht.

3

Vorläufige Einstellungsanordnungen bedürfen nicht näherer Begründung; es genügt, dass das Gericht in der Ausübung seines Ermessens feststellt, eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung sei mit den Interessen der Gegenpartei unvereinbar.

4

Pauschale Hinweise auf einen potenziellen Investor oder beabsichtigte Verkaufspläne des Vollstreckungsschuldners genügen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit und damit die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 769 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 719 ZPO§ 574 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 691/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klä-gerin als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden vom 18.12.1996 und 22.01.1998 (UR-Nr. 2186/96 und 0138/98 des Notars Dr. B. N. in H.-R.). Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden, soweit sie Ansprüche gegen die Klägerin zum Gegenstand haben, einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 478.000,00 DM eingestellt und den weitergehenden Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zurückgewiesen, weil dies mit den berechtigten Interessen der Beklagten unvereinbar sei. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung insoweit weiter, als es die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Objektes Z.straße in K. angeht.

3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Prozessgerichts betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 378 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Senate des OLG Köln). Dem Ausschluss der Anfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach den §§ 707, 719 ZPO liegt die auch für Anordnungen nach § 769 ZPO geltende gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass zum einen das Prozessgericht die nur vorläufige Anordnung jederzeit nachträglich ändern kann und zum anderen die Hauptsacheentscheidung nicht durch das Beschwerdegericht "präjudiziert" werden soll. Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" eine Anfechtung zugelassen wird, kann ein solcher Ausnahmefall nicht schon im Fehlen einer überprüfbaren Begründung für die Ermessensausübung gesehen werden (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 379 m.w.Nachw.). Eine Begründungspflicht besteht immer dann, wenn Entscheidungen rechtsmittelfähig sind, damit das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird, die Richtigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Angesichts der Unanfechtbarkeit vorläufiger Einstellungsanordnungen brauchen diese indessen nicht näher begründet zu werden. Es genügt daher, dass das Landgericht - wie der angefochtene Beschluss erkennen lässt - in Ausübung seines Ermessens zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung mit den Interessen der Beklagten unvereinbar sei. Im Übrigen ist das pauschale Vorbringen der Klägerin, wonach für das Objekt Z.str. 34 in Kerpen ein Investor gefunden worden sei, der ein neues Nutzungskonzept auf dem Objekt finanzieren wolle, weshalb das Objekt verkauft werden solle, auch nicht annähernd dazu angetan, in Anlehnung an die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Köln (ZIP 1995, 1668) die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall zu begründen, unter denen der Beklagten angesonnen werden könnte, von einem Weiterbetreiben der Vollstreckung (hier aus der zugunsten der Beklagten auf dem Objekt Z.str. 34 eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 336.000,00 DM) abzusehen.

4

Die Beschwerde ist daher gemäß § 574 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

5

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 67.200,00 DM festgesetzt (1/5 von 336.000,00 DM).