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Oberlandesgericht Köln·13 W 13/02·24.03.2002

Sofortige Beschwerde gegen Sicherheitsleistung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung verworfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gegen einen Grundschuldgläubiger. Das OLG Köln verwirft die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil Entscheidungen über die einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO in analoger Anwendung der §§ 707, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar sind; Ausnahmen bei greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Die angeordnete Sicherheitsleistung hält das Gericht für sachgerecht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen des Prozessgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs. 2 S. 2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; eine sofortige Beschwerde ist insoweit unzulässig.

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Die gesetzgeberische Begründung für die Unanfechtbarkeit liegt darin, dass vorläufige Anordnungen vom Prozessgericht jederzeit geändert werden können und das Beschwerdegericht die Hauptsacheentscheidung nicht präjudizieren soll.

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Eine Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei greifbarer Gesetzwidrigkeit; das Vorliegen solcher gravierender Rechtsfehler ist darzulegen und liegt nur in engen Grenzen vor.

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Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann zum Schutz des Gläubigers mit der Auflage einer angemessenen Sicherheitsleistung verbunden werden; die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach dem Umfang des begehrten vorläufigen Schutzes.

Relevante Normen
§ 719 ZPO§ 707 ZPO§ 572 Abs. 2 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 769 ZPO§ 97 Abs.1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 523/01

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Beklagte betreibt beim Amtsgericht Schleiden als Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des auf den Namen der Klägerin beim Amtsgericht in Schleiden, Grundbuch von U. Blatt 0., eingetragenen Grundbesitzes, Gemarkung U., Flur , Flurstück , Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Z. W. 26, G. 10,11 a, aus der in Abteilung 3 unter der laufenden Nr. 1 zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld von 160.000,00 DM nebst Nebenleistungen und Zinsen. Diese Grundschuld war durch notarielle Urkunde des Notars S. in G. vom 22.07.1992 (UR-Nr. /1992) bestellt worden und sicherte gemäß den Zweckbestimmungserklärungen vom 15.04.1998, 11.06.1999, 18.07.2000 und 12.09.2000 Forderungen der Beklagten aus verschiedenen Konten gegen die Klägerin bzw. deren Ehemann.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht unter Hinweis auf die §§ 719, 707 ZPO die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR einstweilen eingestellt. Im Nichtabhilfebeschluss hat die Kammer insoweit zur Begründung ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen gewesen, weil die von der Klägerin zuletzt vorgelegten Kontoauszüge, mit denen die von ihr behaupteten Ratenzahlungen nachgewiesen werden sollten, trotz eines zuvor erteilten Hinweises des Gerichts vom 21.12.2002 (richtigerweise 2001), nicht den gesamten entscheidungserheblichen Zeitraum betroffen hätten. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung durch die Beklagte wegen Zahlungsrückständen zu Recht erfolgt sei. Der auch zu beachtende Gläubigerschutz gebiete in diesem Fall eine Einstellung der Zwangsvollstreckung lediglich gegen Sicherheitsleistung.

4

Mit der sofortigen Beschwerde begehrt die Klägerin eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung.

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Die Beschwerde ist gemäß § 572 Abs. 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen des Prozessgerichts betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sind in analoger Anwendung der §§ 707 Abs.2 S.2, 719 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (vgl. OLG Köln, OLGR 1999, 378 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Senate des OLG Köln; Senatsbeschlüsse vom 18.04.2001 - 13 W 14/01 - und 08.06.2001 - 13 W 32/01 - ). Dem Ausschluss der Anfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach den §§ 707, 719 ZPO liegt die auch für Anordnungen nach § 769 ZPO geltende gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass zum einen das Prozessgericht die nur vorläufige Anordnung jederzeit nachträglich ändern kann und zum anderen die Hauptsacheentscheidung nicht durch das Beschwerdegericht "präjudiziert" werden soll. Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" eine Anfechtung zugelassen wird, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor.

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Da die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr Grundstück insgesamt vorläufig eingestellt haben will, ist die Höhe der hierzu vom Landgericht angeordneten Sicherheitsleistung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 8.180,67 EUR (= 16.000,00 DM) festgesetzt (1/10 von 160.000,00 DM).