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Oberlandesgericht Köln·13 U 38/01·04.12.2001

Bankhaftung bei als „Treuhandkonto“ bezeichnetem Konto nach Kompensationsvereinbarung

ZivilrechtDeliktsrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eheleute verlangten von einer Bank deliktischen Schadensersatz wegen Verlusts von Anlagegeldern, die sie auf ein als „Treuhandkonto“ bezeichnetes Unterkonto einer Wirtschaftsberatungs-GmbH eingezahlt hatten. Die Bank hatte das Guthaben dieses Unterkontos aufgrund einer Kompensationsvereinbarung mit dem Sollsaldo des Geschäftskontos verrechnet. Das OLG verneinte eine Haftung nach §§ 823, 826 BGB, weil das Konto spätestens mit der Kompensationsvereinbarung kein offenes Treuhandkonto mehr war und zudem weder hinreichende Kausalität/Schadenswahrscheinlichkeit noch Kenntnis der Bank von treuhänderischer Bindung der konkreten Einzahlungen feststand. Die Berufungen wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Berufungen der Anleger gegen klageabweisende Urteile ohne Erfolg; deliktische Haftung der Bank verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vereinbarung zwischen Bank und Kontoinhaber über eine jederzeitige (zins- und saldenbezogene) Kompensation bzw. Verrechenbarkeit von Guthaben und Sollsalden schließt die Behandlung eines Kontos als offenes Treuhandkonto regelmäßig aus.

2

Bei einem offenen Treuhandkonto ist der Ausschluss des vertraglichen Pfandrechts sowie von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten der Bank hinsichtlich eigener Forderungen gegen den Kontoinhaber im Regelfall als vereinbart anzusehen; eine Verrechnung des Treuhandguthabens mit einem Sollsaldo eines Eigenkontos ist dann unzulässig.

3

Ein Treuhandkonto setzt voraus, dass über das Konto ausschließlich treuhänderisch gebundene Gelder abgewickelt werden; ein nur teilweise treuhänderisch gebundenes Kontokorrentkonto ist wegen praktischer Undurchführbarkeit der Abgrenzung grundsätzlich nicht als Treuhandkonto einzuordnen.

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Für eine deliktische Haftung der Bank wegen Zugriffs auf Kontoguthaben bedarf es u.a. feststellbarer Umstände, dass der Geschädigte ohne den Zugriff mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rückzahlung aus berechtigter Quelle erhalten hätte; die bloße Chance, aus Neueingängen anderer Anleger bedient zu werden, begründet keinen ersatzfähigen Schaden.

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Allein die erkennbare Ansammlung von Kundengeldern auf einem Sonderkonto begründet weder positive Kenntnis der Bank von einer treuhänderischen Bindung jeder einzelnen Einzahlung noch eine allgemeine Überwachungs- oder Aufklärungspflicht gegenüber den Einzahlern über das Innenverhältnis zwischen Kontoinhaber und dessen Kunden.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 823 BGB§ 826 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 287 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 300/99

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2000 - 12 O 300/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2000 - 12 O 289/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die klagenden Eheleute nehmen die beklagte Bank auf Ersatz von Anlagebeträgen in Anspruch, die sie in der Zeit vom 19.09.1995 - 31.01.1996 auf ein bei der Beklagten geführtes Kontokorrentkonto (Nr. ; im folgenden nur noch /01) der W. Wirtschaftsberatungs GmbH (im folgenden W-GmbH), deren Geschäftsführer der Anlageberater C. W. war, eingezahlt haben, und zwar der Kläger in Höhe von insgesamt 66.000,00 DM und die Klägerin in Höhe von insgesamt 22.000,00 DM. Am 31.07.1996 hat die Klägerin auf ihr Drängen hin von der W-GmbH einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 DM zurückerhalten. Wegen ihrer verbliebenen Forderungen haben die Kläger Vollstreckungstitel gegen die W-GmbH und Herrn W. persönlich erwirkt. In dem am 17.11.1997 eröffneten und am 26.01.2001 nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehobenen Konkursverfahren über das Vermögen der W-GmbH sind die Kläger ausgefallen; Vollstreckungsversuche gegen Herrn W. persönlich blieben erfolglos. Herr W. ist mit Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 11.11.1997 wegen Betruges, unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften sowie Unterlassung des Konkurs- oder Vergleichsantrages zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.

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Die W-GmbH führte seit Mai 1993 - damals noch unter anderem Namen firmierend - bei der Beklagten unter anderem ein Geschäftskonto mit der Nr. . Bei der Einrichtung des hier in Rede stehenden Unterkontos /01 im Juni 1993 veranlasste Herr W., dass dieses Unterkonto mit der auf den Kontoauszügen erscheinenden Bezeichnung "Treuhandkonto" geführt wurde. Nachdem sich auf diesem Konto aus dort vorübergehend "geparkten" Geldanlagen von Kunden der W-GmbH ein hoher Guthabensaldo gebildet hatte, den Herrn W. verzinst haben wollte, kam es im Mai 1994 zu einer Vereinbarung mit der Beklagten, wonach das im Soll geführte Hauptkonto der W-GmbH sowie das Unterkonto /01 "zins- und mindestreservemäßig kompensiert" wurden. Mit Schreiben vom 17.05.1994, welches Herr W. für die W-GmbH am 19.05.1994 zum Zeichen des Einverständnisses gegenzeichnete, bestätigte die Beklagte diese Vereinbarung wie folgt:

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"Ihre bei uns geführten laufenden Konten Nr. und werden zins- und mindestreservemäßig kompensiert. Dabei werden Ihre Konten bei der Abschlussberechnung so gestellt, als würden alle Umsätze nur über ein Konto gebucht. Um eine Mindestreservekompensation für die Salden der einzelnen Konten durchführen zu können, müssen von uns die Anweisungen der D.B. über Mindestreserven (A.) strikt eingehalten werden. So dürfen u.a. nur solche Forderungen mit Verbindlichkeiten kompensiert werden, die täglich fällig sind oder mit einer Kündigungsfrist von einem Tag gekündigt werden können.

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........

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Um Ihre Konten auch weiter zins- und mindestreservemäßig kompensieren zu können, müssen wir mit Ihnen folgende Absprache treffen:

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Alle Forderungen unseres Hauses gegen Sie, die mit Ihren Sichteinlagen kompensiert werden, sind in Höhe der täglich fälligen Guthaben täglich mit einer Kündigungsfrist von einem Geschäftstag kündbar."

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In der Folgezeit nutzte die W-GmbH die durch die Kompensationsvereinbarung erhöhte Kreditlinie auf dem Hauptkonto aus. Am 20.03.1996 nahm die Beklagte mit Einverständnis des Herrn W. eine Verrechnung beider Konten vor, indem sie das Guthaben auf dem Unterkonto /01 in Höhe von 580.777,01 DM auf das Hauptkonto /00 zur teilweisen Rückführung des dortigen Sollsaldos umbuchte. Bis zur Schließung des Unterkontos /01 am 20.03.1996 waren über dieses Konto knapp 5 Mio. DM geflossen.

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Die Kläger haben behauptet, Herr W. habe ihnen für die auf dem Konto /01 eingezahlten Anlagebeträge einen Zinssatz von 10,5% zugesagt und ihnen versichert, dass es sich bei jenem Konto um ein Treuhandkonto handele, über das ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers verfügt werden könne, so dass keinerlei Risiko bestehe. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die W-GmbH auf dem Konto Geldbeträge ihrer Kunden ansammelte, die ihr zu Anlagezwecken treuhänderisch anvertraut worden seien.

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Die Kläger - der Ehemann im Rechtsstreit 12 O 300/99 und die Ehefrau im Rechtsstreit 12 O 289/99 (beide LG Aachen) klagend - haben beantragt,

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die Beklagte - gesamtschuldnerisch haftend mit der W-GmbH und Herrn C. W. - zu verurteilen, an den Kläger 66.000,00 DM und an die Klägerin 17.000,00 DM jeweils nebst 6% Zinsen seit dem 16.07.1999 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

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Sie hat behauptet, ihre Servicemitarbeiterin habe in dem von Herrn W. gewünschten Zusatz "Treuhandkonto" bei der Einrichtung des Unterkontos /01 lediglich eine informatorische Bezeichnung des internen Verwendungszwecks für die W-GmbH gesehen; der Zusatz sei auch nicht in den Eröffnungsunterlagen vermerkt, sondern nur in die EDV eingegeben worden. Eine Vereinbarung über die Führung des Unterkontos als Treuhandkonto habe es nicht gegeben; der Treuhandcharakter der dort eingezahlten Gelder sei ihr auch nicht bekannt gewesen.

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Mit Urteilen vom 12.12.2000, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht beide Klagen abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Berufungen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meinen, das Landgericht habe die in den angefochtenen Urteilen grundsätzlich zutreffend festgestellten tatsächlichen Umstände unrichtig bewertet. Der Treuhandcharakter des Unterkontos /01 habe durch die zwischen der W-GmbH und der Beklagten getroffene Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 nicht verloren gehen können. Jedenfalls habe die Beklagte nicht sehenden Auges zulassen dürfen, dass Herr W. weiterhin Treuhandgelder auf diesem Konto ansammelte und eigenmächtig darüber verfügte. Es habe der Beklagten vielmehr oblegen, eindeutige Verhältnisse zu schaffen und die Anleger aufzuklären. In Kenntnis des Treuhandcharakters der häufig - so auch bei Einzahlungen der Kläger - mit dem Verwendungszweck "Treuhandauftrag" gekennzeichneten Geldanlagen von Kunden der W-GmbH auf diesem Konto habe die Beklagte keine Auszahlungen zulassen dürfen, die den Treuhandcharakter nicht berücksichtigten; erst recht habe sie nicht selbst auf dieses Konto als Sicherheit Zugriff nehmen dürfen. Bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten wäre das Guthaben in Höhe von rd. 581.000,00 DM für eine Rückzahlung an sie - die Kläger - erhalten geblieben.

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Nachdem der Senat beide Berufungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, beantragen die Kläger,

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unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Beklagte - gesamtschuldnerisch haftend mit der W-GmbH und Herrn C. W. - zu verurteilen, an den Kläger 66.000,00 DM und an die Klägerin 17.000,00 DM jeweils nebst 6,5% Zinsen seit dem 16.07.1999 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufungen der Kläger zurückzuweisen, hilfsweise der Beklagten gemäß § 711 ZPO zu gestatten, eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung der Kläger zulässige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

  1. die Berufungen der Kläger zurückzuweisen,
  2. hilfsweise der Beklagten gemäß § 711 ZPO zu gestatten, eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung der Kläger zulässige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile. Sie habe zu keiner Zeit einen - sei es auch nur stillschweigenden - Verzicht auf ihr Vertragspfandrecht an dem Unterkonto /01 erklärt. Im Übrigen hätten die Kläger auch ohne die am 20.03.1996 von ihr vorgenommene Verrechnung des Restguthabens auf dem Konto /01 keinen Anspruch darauf gehabt, ihre der W-GmbH anvertrauten Gelder aus diesem Guthaben zurückzuerhalten.

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Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Der Senat hat bereits in zwei Vorprozessen Klagen geschädigter Anleger der W-GmbH gegen die Beklagte abgewiesen (mit Urteilen vom 31.05.2000 - 13 U 194/99 - und vom 14.06.2000 - 13 U 195/99 -). Die Akten jener Rechtsstreite waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die formell bedenkenfreien Berufungen der Kläger bleiben erfolglos. Das Landgericht hat die allein in Betracht kommende deliktische Haftung der Beklagten (§§ 823, 826 BGB) für den von den Klägern geltend gemachten Schaden mit Recht verneint. Voraussetzung für eine solche Haftung wäre,

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dass die Einzahlungen der Kläger auf ein sog. offenes Treuhandkonto der W-GmbH bei der Beklagten geleistet wurden, dass die Kläger ohne die Verrechnung des Habensaldos des (unterstellt) offenen Treuhandkontos mit dem Debetsaldo des Eigenkontos der W-GmbH die eingezahlten Beträge ganz oder jedenfalls teilweise (über die an die Klägerin zurückgezahlten 5.000,00 DM hinaus) zurückerhalten hätten, dass diese Rückzahlung nicht aus Treuhandmitteln anderer, hierdurch geschädigter Anleger erfolgt wäre, das verbleibende Guthaben vielmehr zur Befriedigung der Rückzahlungsansprüche aller anderen Anleger ausgereicht hätte, dass die Beklagte bewusst gegen die treuhänderische Bindung des Kontoguthabens verstoßen und unter billigender Inkaufnahme, dass die Kläger hierdurch um die Rückzahlung ihrer Geldanlagen gebracht würden, auf dieses Konto Zugriff genommen hat, oder dass sie gar schon mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 bewusst dem betrügerischen Verhalten der W-GmbH Vorschub geleistet hat.

  • dass die Einzahlungen der Kläger auf ein sog. offenes Treuhandkonto der W-GmbH bei der Beklagten geleistet wurden,
  • dass die Kläger ohne die Verrechnung des Habensaldos des (unterstellt) offenen Treuhandkontos mit dem Debetsaldo des Eigenkontos der W-GmbH die eingezahlten Beträge ganz oder jedenfalls teilweise (über die an die Klägerin zurückgezahlten 5.000,00 DM hinaus) zurückerhalten hätten,
  • dass diese Rückzahlung nicht aus Treuhandmitteln anderer, hierdurch geschädigter Anleger erfolgt wäre, das verbleibende Guthaben vielmehr zur Befriedigung der Rückzahlungsansprüche aller anderen Anleger ausgereicht hätte,
  • dass die Beklagte bewusst gegen die treuhänderische Bindung des Kontoguthabens verstoßen und unter billigender Inkaufnahme, dass die Kläger hierdurch um die Rückzahlung ihrer Geldanlagen gebracht würden, auf dieses Konto Zugriff genommen hat, oder dass sie gar schon mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 bewusst dem betrügerischen Verhalten der W-GmbH Vorschub geleistet hat.
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Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt:

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Unabhängig davon, ob es sich bei dem Unterkonto /01 zunächst tatsächlich um ein offenes Treuhandkonto handelte, hat dieses Unterkonto jedenfalls mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 diese Eigenschaft verloren. Bei einem offenen Treuhandkonto ist in aller Regel der Ausschluss des vertraglichen Pfandrechts an dem Kontoguthaben sowie des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts der Bank mit eigenen Ansprüchen gegen den Kontoinhaber gemäß §§ 133, 157 BGB als vereinbart anzusehen. Ein Habensaldo auf einem offenen Treuhandkonto darf daher nicht mit einem Debetsaldo auf einem Eigenkonto des Treuhänders verrechnet werden (BGH NJW 1973, 1754; NJW 1985, 1954; NJW 1987, 3250; NJW 1991, 101; NJW 1993, 2622). Die zwischen der W-GmbH und der Beklagten getroffene Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 hat aber gerade eine solche jederzeitige Verrechnungsbefugnis zum Gegenstand. Die genannten Konten wurden danach zwar saldenmäßig getrennt weitergeführt und zunächst nur zins- und mindestreservemäßig kompensiert. Das setzte jedoch - wie in dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Schreiben der Beklagten vom 17.05.1994 erläutert - nach den Anweisungen der D.B. eine taggleiche Fälligkeit der Forderungen voraus, weshalb denn auch mit der Kompensationsvereinbarung zugleich hinsichtlich der zu kompensierenden Konten eine tägliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Geschäftstag vereinbart wurde. Eine solche Kompensationsvereinbarung schließt es schlechterdings aus, eines der zu kompensierenden Konten noch als offenes Treuhandkonto zu behandeln. In dem gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der W-GmbH ergangenen Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen (86 KLs 4/97) vom 11. November 1997 ist dies richtig erkannt und klar herausgestellt worden: "Die vereinbarte Kompensation der beiden Konten führte dazu, daß das Kundengeldkonto entgegen dem durch die Bezeichnung "Treuhandkonto" hervorgerufenen Eindruck für das Geschäftskonto der Firma des Angeklagten voll haftete. Da die C. dadurch die Möglichkeit des Zugriffs auf die Kundengelder erhielt, gewährte sie dem Angeklagten eine entsprechende Erhöhung der Kreditlinie bezüglich des Geschäftskontos. Mithin konnte der Angeklagte das eingehende Fremdgeld des Kontos "01" über den Kredit auf das Geschäftskonto praktisch "abschöpfen". Das Guthaben auf dem Konto "01" blieb lediglich optisch stehen, während der Soll auf dem Konto "00" ständig weiter erhöht wurde." (Seite 12 der Urteilsausfertigung). Von einem offenen Treuhandkonto kann keine Rede mehr sein, wenn zwischen dem Kontoinhaber und der Bank ausdrücklich eine jederzeitige Verrechnungsmöglichkeit des Guthabens auf diesem Unterkonto mit dem Debetsaldo auf dem Hauptkonto vereinbart wird. Jedenfalls die nach der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 von Kunden der W-GmbH auf das Konto /01 eingezahlten Gelder unterliegen daher nicht dem für Treuhandkonten typischen vertraglichen Verrechnungsverbot der Bank.

  1. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Unterkonto /01 zunächst tatsächlich um ein offenes Treuhandkonto handelte, hat dieses Unterkonto jedenfalls mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 diese Eigenschaft verloren. Bei einem offenen Treuhandkonto ist in aller Regel der Ausschluss des vertraglichen Pfandrechts an dem Kontoguthaben sowie des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts der Bank mit eigenen Ansprüchen gegen den Kontoinhaber gemäß §§ 133, 157 BGB als vereinbart anzusehen. Ein Habensaldo auf einem offenen Treuhandkonto darf daher nicht mit einem Debetsaldo auf einem Eigenkonto des Treuhänders verrechnet werden (BGH NJW 1973, 1754; NJW 1985, 1954; NJW 1987, 3250; NJW 1991, 101; NJW 1993, 2622). Die zwischen der W-GmbH und der Beklagten getroffene Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 hat aber gerade eine solche jederzeitige Verrechnungsbefugnis zum Gegenstand. Die genannten Konten wurden danach zwar saldenmäßig getrennt weitergeführt und zunächst nur zins- und mindestreservemäßig kompensiert. Das setzte jedoch - wie in dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Schreiben der Beklagten vom 17.05.1994 erläutert - nach den Anweisungen der D.B. eine taggleiche Fälligkeit der Forderungen voraus, weshalb denn auch mit der Kompensationsvereinbarung zugleich hinsichtlich der zu kompensierenden Konten eine tägliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Geschäftstag vereinbart wurde. Eine solche Kompensationsvereinbarung schließt es schlechterdings aus, eines der zu kompensierenden Konten noch als offenes Treuhandkonto zu behandeln. In dem gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der W-GmbH ergangenen Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen (86 KLs 4/97) vom 11. November 1997 ist dies richtig erkannt und klar herausgestellt worden: "Die vereinbarte Kompensation der beiden Konten führte dazu, daß das Kundengeldkonto entgegen dem durch die Bezeichnung "Treuhandkonto" hervorgerufenen Eindruck für das Geschäftskonto der Firma des Angeklagten voll haftete. Da die C. dadurch die Möglichkeit des Zugriffs auf die Kundengelder erhielt, gewährte sie dem Angeklagten eine entsprechende Erhöhung der Kreditlinie bezüglich des Geschäftskontos. Mithin konnte der Angeklagte das eingehende Fremdgeld des Kontos "01" über den Kredit auf das Geschäftskonto praktisch "abschöpfen". Das Guthaben auf dem Konto "01" blieb lediglich optisch stehen, während der Soll auf dem Konto "00" ständig weiter erhöht wurde." (Seite 12 der Urteilsausfertigung). Von einem offenen Treuhandkonto kann keine Rede mehr sein, wenn zwischen dem Kontoinhaber und der Bank ausdrücklich eine jederzeitige Verrechnungsmöglichkeit des Guthabens auf diesem Unterkonto mit dem Debetsaldo auf dem Hauptkonto vereinbart wird. Jedenfalls die nach der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 von Kunden der W-GmbH auf das Konto /01 eingezahlten Gelder unterliegen daher nicht dem für Treuhandkonten typischen vertraglichen Verrechnungsverbot der Bank.
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Ein Treuhandkonto setzt auch voraus, dass auf dieses Konto ausschließlich treuhänderisch gebundene Gelder fließen. Andernfalls ist es für die Bank kaum möglich festzustellen, welche Beträge der treuhänderischen Bindung unterliegen und welche nicht, und eine Einstellung in das Kontokorrent praktisch undurchführbar. Ein Konto, welches nur teilweise treuhänderisch gebunden ist, kann es daher nach allgemeiner Ansicht nicht geben (vgl. Nobbe, Bankrecht, Rz. 62; OLG Brandenburg, WM 1999, 267 m.w.Nachw.). Die aus der Kontenübersicht ersichtliche Handhabung, aus der sich regelmäßige Bareinzahlungen auf das Konto ohne Treuhandhinweis ergeben, ist damit nicht zu vereinbaren; sie spricht vielmehr entschieden gegen die Annahme eines offenen Treuhandkontos.

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Im Übrigen können die Kläger schadensersatzrechtlich nicht besser gestellt werden, als sie stünden, wenn die Beklagte das Konto /01 als offenes Treuhandkonto behandelt hätte. Schon in tatsächlicher Hinsicht kann indessen nicht mit einer nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kläger dann im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Anleger die streitgegenständlichen Beträge von der W-GmbH zurückerhalten hätten. Im Urteil der 6. großen Strafkammer wird zu der ab November 1995 immer heikler werdenden Liquiditätslage der W-GmbH festgestellt (Seite 25 f. UA): "Ab November 1995 erhielt auch die Zeugin B. ihre Gehaltsschecks nur noch mit erheblichen Verzögerungen und erst auf häufige Nachfragen. Der Angeklagte verzichtete ab Ende 1995 auf sein Geschäftsführergehalt. Gleichwohl spitzte sich Anfang 1996 die bereits ausweglose Finanzlage der Firma des Angeklagten weiter zu. So war jetzt nicht einmal mehr ausreichende Liquidität vorhanden, um Rechnungen für Büromaterial zu begleichen oder die Leasingraten für den Bürokopierer zu zahlen. Die Kreditlinie bei der C. D., die bei ca. 500.000,- DM lag, war um 300.000,- DM überzogen. In der Folgezeit mit der C. getroffene Rückführungsvereinbarungen wurden vom Angeklagten nicht erfüllt. Im Februar 1996 führte der Angeklagte noch eine Mitarbeiterversammlung in der Stadthalle D. durch, in deren Rahmen er versuchte, Optimismus zu verbreiten, gleichzeitig aber seine Angestellten um kurzfristigen Gehaltsverzicht bat. In der Folgezeit ging er jedoch dazu über, sich nach und nach von sämtlichen Mitarbeitern zu trennen....". Die Kläger gehören auch nicht zu denjenigen Anlegern, die auf ihr Drängen hin von der W-GmbH auf das Unterkonto /01 gezogene, von der Beklagten jedoch seit Anfang Februar 1996 trotz des ausgewiesenen Guthabens "mangels Deckung" nicht mehr eingelöste Verrechnungsschecks erhalten haben. Dafür, dass die Kläger ohne den Zugriff der Beklagten auf das Restguthaben des Kontos /01 hieran wenigstens teilweise partizipiert hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung ihrer Festgeldanlagen tragen die Kläger nichts vor. Als die Klägerin am 31.07.1996 eine Teilrückzahlung durch die W-GmbH in Höhe von 5.000,00 DM verlangt und erwirkt hat, geschah dies erklärtermaßen nicht aufgrund einer Kündigung der gesamten Geldanlage, sondern weil sie kurzfristig einen Teilbetrag in dieser Höhe benötigte und sich von Herrn W. nicht vertrösten ließ, sondern in dessen Büro darauf bestand, so lange zu bleiben, bis ihr das Geld ausgehändigt wurde. Dass sie damit Erfolg hatte, passt sich in die Hinhaltetaktik der W-GmbH gegenüber den drängendsten Anlegern ein, wie sie im Urteil der 6. großen Strafkammer vom 11.11.1997 näher dargestellt ist, gibt jedoch keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die Kläger ohne den Zugriff der Beklagten auf das Konto /01 ihre Geldanlagen auch im Übrigen zurückerhalten hätten. Ohne die Verrechnungsmöglichkeit mit dem Konto /01 hätte die Beklagte der W-GmbH auch nur eine entsprechend geringere Kreditlinie auf dem Hauptkonto /00 verfügbar gehalten, so dass der wirtschaftliche Niedergang der W-GmbH keinen anderen, den Klägern etwa günstigeren Verlauf genommen hätte. Angesichts der Vielzahl geschädigter Anleger (ca. 80) und der Höhe der Gesamteinzahlungen auf das Konto /01 (ca. 5 Mio. DM) kann auch bei überschlägiger Berücksichtigung als solcher erkennbarer Rückzahlungen nicht annähernd davon ausgegangen werden, dass das per 20.03.1996 auf diesem Konto verbliebene und von der Beklagten zur Verrechnung mit dem Debetsaldos des Kontos /00 verwendete Restguthaben (= 580.777,01 DM) zum Ausgleich der Ansprüche sämtlicher weiterer Forderungsberechtigter ausgereicht hätte. Soweit nach Januar 1996 überhaupt noch Rückzahlungen aus dem Konto /01 erfolgt sind, konnten sie jedenfalls nur mit Mitteln bewirkt werden, die aus Treuhandeinzahlungen weiterer Anleger auf dieses Konto stammten. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kläger zu den "Glücklichen" gehört hätten, die auf diese Weise jedenfalls einen Teil ihrer Geldanlage aus Neueingängen zurückerhalten hätten (wofür indessen nicht einmal eine hinreichende Schätzungsgrundlage besteht), könnte dies keinen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe auslösen. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat, stellt grundsätzlich keinen ersatzfähigen Nachteil dar. Der Schaden muss bei wertender Betrachtungsweise in einem inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen (vgl. BGH NJW 1994, 453). Daran fehlt es hier, soweit den Klägern durch das Verhalten der Beklagten die Möglichkeit entgangen ist, aus Neueingängen weiterer Anleger Rückzahlungen zu erhalten. Dieser Nachteil kann nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, weil die Kläger keinen Anspruch darauf hatten, aus treuhänderisch gebundenen Mitteln anderer Anleger befriedigt zu werden und auf diese Weise Vorteile aus dem von dem Treuhänder W. fortgesetzten betrügerischen Verhalten zum Nachteil weiterer Anleger zu ziehen. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Guthabensaldo vom 20.03.1996 ausreichen würde, neben den Schadensersatzforderungen der Kläger auch die diejenigen weiterer Anspruchsteller, mit denen die Beklagte Stillhalteabkommen getroffen oder denen gegenüber sie auf die Verjährungseinrede verzichtet hat, abzudecken. Die isolierte Rechtsverfolgung einzelner Geschädigter rechtfertigt es nicht, die Rechte der übrigen Geschädigten bei der Verteilung des Endsaldos auf dem Konto /01 außer Betracht zu lassen. Schließlich fehlt es aber auch an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Beklagte im hier zu beurteilenden Anlagezeitraum Kenntnis von dem Treuhandcharakter der streitgegenständlichen Geldanlagen der Kläger auf dem Konto /01 hatte. Das allgemeine Wissen der Beklagten darum, dass die W-GmbH auf diesem Konto Kundengelder ansammelte, reicht hierzu nicht aus. Die Tatsache, dass ein Bankkunde - für die Bank erkennbar - bestimmte Geschäftsbereiche seines Unternehmens über hierfür eingerichtete Sonderkonten abwickelt (die W-GmbH führte außer den hier in Rede stehenden Konten noch eine Reihe weiterer Geschäftskonten bei der Beklagten, unter anderem zur Abwicklung von Mieteinnahmen aus Wohnungsverwaltungen), kann allein nicht genügen, um der Bank jede Möglichkeit zu nehmen, zur Durchsetzung ihrer Forderungen aus anderem Zusammenhang bei wirtschaftlichem Zusammenbruch des Kunden auf Guthaben solcher Sonderkonten zuzugreifen (vgl. BGH NJW 1985, 1954). Der Beklagten müsste daher schon im jeweiligen Einzelfall Kenntnis von der treuhänderischen Bindung der betreffenden Einzahlung nachzuweisen sein, wobei es der erforderlichen positiven Kenntnis gleichzusetzen ist, wenn sie sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Die Beklagte war indessen nicht verpflichtet, den vereinzelt von Einzahlern angegebenen Verwendungszweck "Treuhandauftrag" zur Kenntnis zu nehmen. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht auch Einigkeit darüber, dass mit der Einrichtung von Treuhandkonten keine allgemeine Pflicht des Kreditinstituts zur Überwachung des Treuhänders verbunden ist, ob dieser sich bei Verfügungen über das Konto jeweils im Einklang mit seinen Pflichten aus dem Treuhandverhältnis verhält, dass es vielmehr Sache des Treugebers ist, darüber zu wachen, dass sich der Treuhänder nach den Anweisungen des Treuhandverhältnisses richtet (vgl. BGH WM 1987, 1416, 1418; Gößmann in: BuB, Rz. 2/247; Hadding/Häuser in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 37 Rn. 57; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 136 m.w.Nachw.). Die Kläger behaupten selbst nicht, sich etwa bei der Beklagten über die Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers der W-GmbH vergewissert zu haben, bei dem Konto, auf das die Kläger ihre Einzahlungen zur Geldanlage erbringen sollten (und erbracht haben), handele es sich um ein Treuhandkonto, über das ausschließlich mit Zustimmung der Treugeber verfügt werden könne (!). Die Kläger tragen nicht einmal vor, dass ihnen zum Zeitpunkt ihrer Einzahlungen der Aufdruck "Treuhandkonto" auf den das Unterkonto /01 betreffenden Kontoauszügen der W. GmbH bekannt gewesen sei und sie etwa hierdurch in dem Glauben an die Richtigkeit der Zusage bestärkt worden seien. Die Darstellung der Kläger, sie hätten ihre Zahlungen im Vertrauen auf die Seriosität der Beklagten als Treuhandbank geleistet, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Sie haben vielmehr blindlings auf die unrealistischen Angaben des Geschäftsführers der W-GmbH vertraut. Der Umstand, dass sich die Beklagte um das Innenverhältnis zwischen der W-GmbH und ihren Kunden, die Gelder auf das Konto /01 einzahlten oder durch die W-GmbH einzahlen ließen, nicht zu kümmern brauchte, schließt zwar eine solche Kenntnis nicht aus. Für den maßgeblichen Zeitraum der nach der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 erfolgten streitgegenständlichen Einzahlungen der Kläger bietet der Streitstoff indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis. Auf eine nach der letzten Einzahlung der Kläger liegende Kenntniserlangung kann es für die Beurteilung einer deliktischen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls nicht ankommen. Eine nachfolgende Kenntnis der treuhänderischen Bindung lässt weder die vertraglichen Rechte der Bank gegenüber dem Kontoinhaber entfallen noch die Ausübung dieser Rechte als sittenwidrig erscheinen. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 etwa bewusst dem betrügerischen Verhalten der W-GmbH Vorschub geleistet und sich bereits damit nach § 826 BGB den weiteren Anlegern - ohne Begrenzung auf das verrechnete Guthaben des Kontos /01 - schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Der Streitstoff gibt in tatsächlicher Hinsicht nichts für die Annahme her, dass die Beklagte mit der Kompensationsvereinbarung im Eigeninteresse unter Inkaufnahme einer Schädigung von Anlegern gehandelt hat. Zu der Kompensationsvereinbarung ist es gekommen, als der Geschäftsführer W. die Beklagte auf eine Verzinsung des Guthabens auf dem Konto /01 angesprochen hat. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die W-GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Es bestand daher bei der Beklagten kein erkennbarer Bedarf, sich zur Vermeidung oder Verminderung eines Ausfallrisikos den Zugriff auf dieses Konto zu sichern. Hätte dieses Konto - bei unterstellter anfänglicher Treuhandabrede: weiterhin - als offenes Treuhandkonto geführt werden sollen, dann wäre folgerichtig der Kreditrahmen der W-GmbH auf dem im Soll geführten Konto /00 nicht um den jeweiligen Habensaldo auf dem Konto /01 erweitert worden, wie dies Bestandteil der Kompensationsvereinbarung war. Ebenso wenig hätte die Beklagte dann Veranlassung gehabt, die beiden Konten zugunsten der W-GmbH zinsmäßig zu kompensieren. Es ist daher zum damaligen Zeitpunkt kein Eigeninteresse der Beklagten ersichtlich, welches es nahe legen könnte, sie habe sich bewusst und rücksichtslos der Erkenntnis verschlossen, dass die W-GmbH ungeachtet der Kompensationsvereinbarung - weiterhin - auf dem Konto /01 Kundengelder unter der Vortäuschung ansammelte, es handele sich um ein echtes Treuhandkonto.

  1. Im Übrigen können die Kläger schadensersatzrechtlich nicht besser gestellt werden, als sie stünden, wenn die Beklagte das Konto /01 als offenes Treuhandkonto behandelt hätte. Schon in tatsächlicher Hinsicht kann indessen nicht mit einer nach § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kläger dann im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Anleger die streitgegenständlichen Beträge von der W-GmbH zurückerhalten hätten. Im Urteil der 6. großen Strafkammer wird zu der ab November 1995 immer heikler werdenden Liquiditätslage der W-GmbH festgestellt (Seite 25 f. UA): "Ab November 1995 erhielt auch die Zeugin B. ihre Gehaltsschecks nur noch mit erheblichen Verzögerungen und erst auf häufige Nachfragen. Der Angeklagte verzichtete ab Ende 1995 auf sein Geschäftsführergehalt. Gleichwohl spitzte sich Anfang 1996 die bereits ausweglose Finanzlage der Firma des Angeklagten weiter zu. So war jetzt nicht einmal mehr ausreichende Liquidität vorhanden, um Rechnungen für Büromaterial zu begleichen oder die Leasingraten für den Bürokopierer zu zahlen. Die Kreditlinie bei der C. D., die bei ca. 500.000,- DM lag, war um 300.000,- DM überzogen. In der Folgezeit mit der C. getroffene Rückführungsvereinbarungen wurden vom Angeklagten nicht erfüllt. Im Februar 1996 führte der Angeklagte noch eine Mitarbeiterversammlung in der Stadthalle D. durch, in deren Rahmen er versuchte, Optimismus zu verbreiten, gleichzeitig aber seine Angestellten um kurzfristigen Gehaltsverzicht bat. In der Folgezeit ging er jedoch dazu über, sich nach und nach von sämtlichen Mitarbeitern zu trennen....". Die Kläger gehören auch nicht zu denjenigen Anlegern, die auf ihr Drängen hin von der W-GmbH auf das Unterkonto /01 gezogene, von der Beklagten jedoch seit Anfang Februar 1996 trotz des ausgewiesenen Guthabens "mangels Deckung" nicht mehr eingelöste Verrechnungsschecks erhalten haben. Dafür, dass die Kläger ohne den Zugriff der Beklagten auf das Restguthaben des Kontos /01 hieran wenigstens teilweise partizipiert hätten, bestehen keine Anhaltspunkte. Zum Zeitpunkt einer etwaigen Kündigung ihrer Festgeldanlagen tragen die Kläger nichts vor. Als die Klägerin am 31.07.1996 eine Teilrückzahlung durch die W-GmbH in Höhe von 5.000,00 DM verlangt und erwirkt hat, geschah dies erklärtermaßen nicht aufgrund einer Kündigung der gesamten Geldanlage, sondern weil sie kurzfristig einen Teilbetrag in dieser Höhe benötigte und sich von Herrn W. nicht vertrösten ließ, sondern in dessen Büro darauf bestand, so lange zu bleiben, bis ihr das Geld ausgehändigt wurde. Dass sie damit Erfolg hatte, passt sich in die Hinhaltetaktik der W-GmbH gegenüber den drängendsten Anlegern ein, wie sie im Urteil der 6. großen Strafkammer vom 11.11.1997 näher dargestellt ist, gibt jedoch keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass die Kläger ohne den Zugriff der Beklagten auf das Konto /01 ihre Geldanlagen auch im Übrigen zurückerhalten hätten. Ohne die Verrechnungsmöglichkeit mit dem Konto /01 hätte die Beklagte der W-GmbH auch nur eine entsprechend geringere Kreditlinie auf dem Hauptkonto /00 verfügbar gehalten, so dass der wirtschaftliche Niedergang der W-GmbH keinen anderen, den Klägern etwa günstigeren Verlauf genommen hätte.
  2. Angesichts der Vielzahl geschädigter Anleger (ca. 80) und der Höhe der Gesamteinzahlungen auf das Konto /01 (ca. 5 Mio. DM) kann auch bei überschlägiger Berücksichtigung als solcher erkennbarer Rückzahlungen nicht annähernd davon ausgegangen werden, dass das per 20.03.1996 auf diesem Konto verbliebene und von der Beklagten zur Verrechnung mit dem Debetsaldos des Kontos /00 verwendete Restguthaben (= 580.777,01 DM) zum Ausgleich der Ansprüche sämtlicher weiterer Forderungsberechtigter ausgereicht hätte. Soweit nach Januar 1996 überhaupt noch Rückzahlungen aus dem Konto /01 erfolgt sind, konnten sie jedenfalls nur mit Mitteln bewirkt werden, die aus Treuhandeinzahlungen weiterer Anleger auf dieses Konto stammten. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kläger zu den "Glücklichen" gehört hätten, die auf diese Weise jedenfalls einen Teil ihrer Geldanlage aus Neueingängen zurückerhalten hätten (wofür indessen nicht einmal eine hinreichende Schätzungsgrundlage besteht), könnte dies keinen Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe auslösen. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat, stellt grundsätzlich keinen ersatzfähigen Nachteil dar. Der Schaden muss bei wertender Betrachtungsweise in einem inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen (vgl. BGH NJW 1994, 453). Daran fehlt es hier, soweit den Klägern durch das Verhalten der Beklagten die Möglichkeit entgangen ist, aus Neueingängen weiterer Anleger Rückzahlungen zu erhalten. Dieser Nachteil kann nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden, weil die Kläger keinen Anspruch darauf hatten, aus treuhänderisch gebundenen Mitteln anderer Anleger befriedigt zu werden und auf diese Weise Vorteile aus dem von dem Treuhänder W. fortgesetzten betrügerischen Verhalten zum Nachteil weiterer Anleger zu ziehen. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Guthabensaldo vom 20.03.1996 ausreichen würde, neben den Schadensersatzforderungen der Kläger auch die diejenigen weiterer Anspruchsteller, mit denen die Beklagte Stillhalteabkommen getroffen oder denen gegenüber sie auf die Verjährungseinrede verzichtet hat, abzudecken. Die isolierte Rechtsverfolgung einzelner Geschädigter rechtfertigt es nicht, die Rechte der übrigen Geschädigten bei der Verteilung des Endsaldos auf dem Konto /01 außer Betracht zu lassen.
  3. Schließlich fehlt es aber auch an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Beklagte im hier zu beurteilenden Anlagezeitraum Kenntnis von dem Treuhandcharakter der streitgegenständlichen Geldanlagen der Kläger auf dem Konto /01 hatte. Das allgemeine Wissen der Beklagten darum, dass die W-GmbH auf diesem Konto Kundengelder ansammelte, reicht hierzu nicht aus. Die Tatsache, dass ein Bankkunde - für die Bank erkennbar - bestimmte Geschäftsbereiche seines Unternehmens über hierfür eingerichtete Sonderkonten abwickelt (die W-GmbH führte außer den hier in Rede stehenden Konten noch eine Reihe weiterer Geschäftskonten bei der Beklagten, unter anderem zur Abwicklung von Mieteinnahmen aus Wohnungsverwaltungen), kann allein nicht genügen, um der Bank jede Möglichkeit zu nehmen, zur Durchsetzung ihrer Forderungen aus anderem Zusammenhang bei wirtschaftlichem Zusammenbruch des Kunden auf Guthaben solcher Sonderkonten zuzugreifen (vgl. BGH NJW 1985, 1954). Der Beklagten müsste daher schon im jeweiligen Einzelfall Kenntnis von der treuhänderischen Bindung der betreffenden Einzahlung nachzuweisen sein, wobei es der erforderlichen positiven Kenntnis gleichzusetzen ist, wenn sie sich dieser Erkenntnis bewusst verschlossen hat. Die Beklagte war indessen nicht verpflichtet, den vereinzelt von Einzahlern angegebenen Verwendungszweck "Treuhandauftrag" zur Kenntnis zu nehmen. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht auch Einigkeit darüber, dass mit der Einrichtung von Treuhandkonten keine allgemeine Pflicht des Kreditinstituts zur Überwachung des Treuhänders verbunden ist, ob dieser sich bei Verfügungen über das Konto jeweils im Einklang mit seinen Pflichten aus dem Treuhandverhältnis verhält, dass es vielmehr Sache des Treugebers ist, darüber zu wachen, dass sich der Treuhänder nach den Anweisungen des Treuhandverhältnisses richtet (vgl. BGH WM 1987, 1416, 1418; Gößmann in: BuB, Rz. 2/247; Hadding/Häuser in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 37 Rn. 57; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 136 m.w.Nachw.). Die Kläger behaupten selbst nicht, sich etwa bei der Beklagten über die Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers der W-GmbH vergewissert zu haben, bei dem Konto, auf das die Kläger ihre Einzahlungen zur Geldanlage erbringen sollten (und erbracht haben), handele es sich um ein Treuhandkonto, über das ausschließlich mit Zustimmung der Treugeber verfügt werden könne (!). Die Kläger tragen nicht einmal vor, dass ihnen zum Zeitpunkt ihrer Einzahlungen der Aufdruck "Treuhandkonto" auf den das Unterkonto /01 betreffenden Kontoauszügen der W. GmbH bekannt gewesen sei und sie etwa hierdurch in dem Glauben an die Richtigkeit der Zusage bestärkt worden seien. Die Darstellung der Kläger, sie hätten ihre Zahlungen im Vertrauen auf die Seriosität der Beklagten als Treuhandbank geleistet, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Sie haben vielmehr blindlings auf die unrealistischen Angaben des Geschäftsführers der W-GmbH vertraut.
  4. Der Umstand, dass sich die Beklagte um das Innenverhältnis zwischen der W-GmbH und ihren Kunden, die Gelder auf das Konto /01 einzahlten oder durch die W-GmbH einzahlen ließen, nicht zu kümmern brauchte, schließt zwar eine solche Kenntnis nicht aus. Für den maßgeblichen Zeitraum der nach der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 erfolgten streitgegenständlichen Einzahlungen der Kläger bietet der Streitstoff indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis. Auf eine nach der letzten Einzahlung der Kläger liegende Kenntniserlangung kann es für die Beurteilung einer deliktischen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber den Klägern ebenfalls nicht ankommen. Eine nachfolgende Kenntnis der treuhänderischen Bindung lässt weder die vertraglichen Rechte der Bank gegenüber dem Kontoinhaber entfallen noch die Ausübung dieser Rechte als sittenwidrig erscheinen. Erst recht lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte mit der Kompensationsvereinbarung vom 17./19.05.1994 etwa bewusst dem betrügerischen Verhalten der W-GmbH Vorschub geleistet und sich bereits damit nach § 826 BGB den weiteren Anlegern - ohne Begrenzung auf das verrechnete Guthaben des Kontos /01 - schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Der Streitstoff gibt in tatsächlicher Hinsicht nichts für die Annahme her, dass die Beklagte mit der Kompensationsvereinbarung im Eigeninteresse unter Inkaufnahme einer Schädigung von Anlegern gehandelt hat. Zu der Kompensationsvereinbarung ist es gekommen, als der Geschäftsführer W. die Beklagte auf eine Verzinsung des Guthabens auf dem Konto /01 angesprochen hat. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keinen Anlass zu der Annahme, dass sich die W-GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Es bestand daher bei der Beklagten kein erkennbarer Bedarf, sich zur Vermeidung oder Verminderung eines Ausfallrisikos den Zugriff auf dieses Konto zu sichern. Hätte dieses Konto - bei unterstellter anfänglicher Treuhandabrede: weiterhin - als offenes Treuhandkonto geführt werden sollen, dann wäre folgerichtig der Kreditrahmen der W-GmbH auf dem im Soll geführten Konto /00 nicht um den jeweiligen Habensaldo auf dem Konto /01 erweitert worden, wie dies Bestandteil der Kompensationsvereinbarung war. Ebenso wenig hätte die Beklagte dann Veranlassung gehabt, die beiden Konten zugunsten der W-GmbH zinsmäßig zu kompensieren. Es ist daher zum damaligen Zeitpunkt kein Eigeninteresse der Beklagten ersichtlich, welches es nahe legen könnte, sie habe sich bewusst und rücksichtslos der Erkenntnis verschlossen, dass die W-GmbH ungeachtet der Kompensationsvereinbarung - weiterhin - auf dem Konto /01 Kundengelder unter der Vortäuschung ansammelte, es handele sich um ein echtes Treuhandkonto.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

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Streitwert für die Berufungsinstanz ab Verbindung beider Prozesse und Beschwer der Kläger durch dieses Urteil: 83.000,00 DM.