Berufung gegen Schmerzensgeld: Herabsetzung auf 50.000 DM wegen Gesamtwürdigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schmerzensgeld nach einer schweren Augenverletzung; das Landgericht hatte 75.000 DM zugesprochen. Das OLG Hamm hielt die Haftung des Beklagten für gegeben, setzte das Schmerzensgeld jedoch wegen Gesamtwürdigung der Umstände auf 50.000 DM herab. Es berücksichtigte Schwere der Verletzung, Alkoholisierung der Parteien, Zahlungen des Beklagten und fehlende Haftpflichtversicherung.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich: Schmerzensgeld von 75.000 DM auf 50.000 DM reduziert; sonstige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer mit einem gefährlichen Gegenstand in einer Weise handelt, dass das Eintreten schwerer Verletzungen vorhersehbar ist, kann hierfür bedingten Vorsatz treffen und nach §§ 823, 847 BGB i.V.m. einschlägigen StGB-Normen haftbar sein.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld bemisst sich vorrangig nach Schwere, Umfang und Dauer der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen; dabei sind Alter, Angst vor Folgeschäden, ästhetische Beeinträchtigungen, notwendige Heilbehandlungen sowie vergleichbare Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind auch der Grad des Verschuldens, ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung relevant.
Ein zuvor ohne Leistungsbestimmung geleisteter Geldbetrag begründet keine Erfüllung des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs, ist aber als Indiz für Verantwortungsübernahme bei der Höhe der Zuerkennung zu berücksichtigen; spätere Leistungen sind anrechenbar, soweit eine Leistungsbestimmung erfolgt.
Zinsansprüche stehen dem Geschädigten gemäß §§ 291, 288 BGB zu, soweit ein Zahlungsanspruch festgestellt oder tituliert ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 168/99
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. September 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert, soweit es den Schmerzensgeldausspruch betrifft.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Anspruch abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 25.000,- DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung vom 17.11.1996 in Anspruch.
Am diesem Tage stieß der Beklagte, dem (damals 25jährigen) Kläger gegen 1.30 Uhr in der Gaststätte "D" am Q-Platz in E ein Trinkglas in das Gesicht, wodurch der Kläger am rechten Auge schwer verletzt wurde. Der Kläger mußte sich mehrerer Operationen unterziehen. Diese blieben erfolglos. Der Kläger erblindete auf dem rechten Auge vollständig. Vor dem Vorfall waren das rechte wie auch das linke Auge des Klägers völlig gesund. Es besteht die Gefahr, daß durch die Erblindung des rechten Auges das linke Auge überbeansprucht wird und auch insoweit eine Schädigung eintreten kann.
Der (vorher nicht bestrafte) Beklagte ist wegen dieses Vorfalles durch Urteil des Schöffengerichtes Dortmund vom 02.04.1998 (Bl. 88 ff. BA) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden (schwere Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit).
Der Beklagte hat dem Kläger im Termin vor dem Schöffengericht am 02.04.1998 2.000,00 DM übergeben (Bl. 83 R BA) und zahlt seit Mai 1998 monatlich weitere 100,00 DM an ihn.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die körperliche Auseinandersetzung mit ihm begonnen, indem er mit Fäusten auf ihn eingeschlagen habe, ohne daß er, der Kläger, diese Auseinandersetzung provoziert habe. Erst auf den Angriff des Beklagten hin habe er sich gewehrt und zurückgeschlagen. Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000,- DM für angemessen.
Der Beklagte trägt vor, er sei aufgrund seiner hochgradigen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht mehr dazu in der Lage, sich daran genau zu erinnern, wer mit den Handgreiflichkeiten begonnen habe. Er habe sich aber von mehreren Leuten angegriffen gefühlt und sich dabei ungezielt verteidigt. Bei dieser Verteidigung sei es dazu gekommen, daß der Kläger am Auge verletzt worden sei. Er sei von verschiedenen Leuten angegriffen worden.
Das Landgericht hat – nach Verwertung der Strafakte im Wege des Urkundsbeweises – den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 75.000,- DM verurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er lediglich die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes angreift (ohne sich gegen den Feststellungsausspruch zu wenden). Er hält ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 50.000,- DM für angemessen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im vollen Umfange begründet.
Zwar steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeld-anspruch dem Grunde nach zu (I.). Die Schmerzensgeldklage ist jedoch nur in Höhe von 50.000,- DM begründet (II.).
I.
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist nicht im Streit und folgt aus § 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB iVm. §§ 224, 226 StGB. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt, in dem er mit einem Trinkglas in der Hand einen Schlag in das Gesicht des Klägers geführt hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Glas in einem solchen Fall zersplittern kann und die Scherben ohne weiteres zu schweren Verletzungen an den Augen des Opfers (mit Dauerfolgen) führen können. Eine Notwehrlage hat nicht vorgelegen. Der Beklagte beruft sich offensichtlich auch nicht darauf.
II.
Der Senat hält bei Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- für angemessen.
1.)
Das einem Geschädigten zuzusprechende Schmerzensgeld dient dem Ausgleich seiner unfallbedingten physischen und psychischen Beeinträchtigungen und soll ihm Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die Schädigung Entgangenen leisten zu können.
In erster Linie sind Schwere und Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (Art, Umfang und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Alter, Angst vor weiteren Schäden etc.) zu berücksichtigen. Daneben sind der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und eines etwaigen Mitverschuldens des Verletzten, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile sowie das Bestehen einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung von Belang (grundlegend BGH GrZS 18, 149 ff; BGH NJW 1993, 1531; OLG Oldenburg MDR 1996, 54; OLG Frankfurt VersR 1990, 1287).
In Anbetracht der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzung, der Art und Dauer der notwendigen Heilbehandlungen, des verbliebenen Dauerschadens und der dadurch bedingten Schmerzzustände, ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen.
2. Dabei hat der Senat insb. folgende Umstände berücksichtigt:
a)
Bei dem Verlust eines Auges handelt es sich naturgemäß um eine erhebliche Verletzung, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung in allen Bereichen des täglichen Lebens führt. Darüber hinaus besteht die permanente Gefahr, daß das andere Auge durch die Überbeanspruchung geschädigt wird. Auch hat die eingesetzte Augenprothese zur einer wahrnehmbaren ästhetischen Beeinträchtigung der optischen Erscheinung des Gesichts des (jungen) Klägers geführt. Aufgrund der Verletzung mußte der Kläger medizinisch stationär und ambulant versorgt werden (vom 17.11 – 20.11.1996 und nach dem 20.11.1996).
Die Heilung verlief jedoch komplikationslos. Auch hat der Kläger keine konkreten beruflichen Einschränkungen dargelegt.
b) Zwar ist zu berücksichtigen, daß der Kläger Opfer einer schweren Körperverletzung geworden ist. Die äußeren Umstände dieser Tat dürfen jedoch nicht unbeachtet bleiben: Beide Parteien waren zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert. Beim Kläger ist eine BAK von 2,9 Promille festgestellt worden. Der Beklagte, der sich selbst als alkoholkrank bezeichnet, hatte nach eigenen Angaben den ganzen Tag "durchgezecht" und 30 – 40 Gläser Schnaps und diverse Biere "gesoffen" (Bl. 83 BA). Die Tat fand in einer "Kneipe" nachts um 1.30 Uhr statt. Der Tat war rund zwei Wochen vorher eine körperliche Auseinandersetzung vorausgegangen. Nach der Aussage des Zeugen H im Ermittlungsverfahren (Bl. 20 BA) soll der tätlichen Auseinandersetzung, die zum Verlust des Auges führte, ein verbaler Streit vorausgegangen sein; beide Parteien sollen "geboxt" haben. Der Kläger kann daher nicht als Unbeteiligter angesehen werden, der grundlos und ohne eigene Verantwortung Opfer eines tätlichen Angriffes geworden ist.
c) Eine Haftpflichtversicherung besteht für den Beklagten nicht. Diese wäre auch nicht eintrittspflichtig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB)
d) Beide Parteien leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Keiner von ihnen hat einen Beruf erlernt. Wegen bereits seit längerer Zeit bestehender Arbeitslosigkeit beziehen beide Sozialhilfe. Aufgrund persönlicher und gesundheitlicher Umstände hat der Beklagte auch keine begründete Hoffnung, in absehbarer Zeit ins Erwerbsleben zurückzukehren. Die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten dürften sich in Zukunft daher nicht wesentlich verbessern.
e) Das Verhalten des (vorher nicht bestraften) Beklagten nach dem Vorfall ist durchaus positiv zu werten und – nach den Erfahrungen des Senats in vergleichbaren Fällen - für solche Auseinandersetzungen auch nicht typisch. Der Beklagte hat im Strafverfahren – soweit er sich erinnern konnte – ein umfassendes Geständnis abgelegt (Bl 83 BA). Auch hat er sich beim Kläger entschuldigt (Bl. 84 BA).
Trotz seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten hat er dem Kläger im Hauptverhandlungstermin vom 02.04.1998 2.000,- DM übergeben lassen. Seitdem zahlt er an den Kläger monatlich 100,- DM (insgesamt somit bis zum jetzigen Zeitpunkt 4.200,- DM).
Allerdings kann diesen Zahlungen mangels einer Leistungsbestimmung des Beklagten keine Erfüllungswirkung gerade in Bezug auf den hier streitigen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt werden. Jedoch ist allein der Umstand, daß Zahlungen überhaupt erbracht werden, ohne daß zum Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen insoweit ein Zahlungstitel vorlag, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes relevant. Der Beklagte gibt dadurch zu erkennen, daß er Verantwortung für den Vorfall übernehmen will und ihm seine Tat und das Schicksal des Klägers nicht gleichgültig sind.
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang zur Klarstellung an, daß weitere Zahlungen des Beklagten naturgemäß auf den jetzt titulierten Schmerzensgeldanspruch anzurechnen sind, falls der Beklagte eine entsprechende Leistungsbestimmung trifft.
III.
Der Zinsanspruch ist nicht im Streit und folgt aus §§ 291, 288 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.