Beschwerde gegen VKH‑Erstreckung auf Mehrvergleich: Keine Erstattung von Verfahrens‑/Terminsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) auf einen Vergleich, der auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände regelt, ohne Feststellung zu erhöhter Termins‑ und Verfahrensgebühr. Das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück. Es stellt klar, dass bei einem solchen Mehrvergleich von der Staatskasse nur die Einigungsgebühr erstattungsfähig ist, da keine Rechtsgrundlage für Verfahrens‑ und Terminsgebühren besteht und die VKH nicht zur Belohnung von Vergleichsbereitschaft dient.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Erstreckung der VKH auf einen Mehrvergleich als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleich erstreckt, der auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände regelt, erstattet die Staatskasse für den Mehrvergleich grundsätzlich nur die Einigungsgebühr; Verfahrens‑ und Terminsgebühren sind nicht erstattungsfähig, sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens nach § 48 Abs. 3 RVG vorliegt.
Eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Verfahrens‑ und Terminsgebühren bei einem Mehrvergleich fehlt in der Regel an einer gesetzlichen Grundlage und ist deshalb nicht zu gewähren.
Verfahrenskostenhilfe dient dazu, dem minderbemittelten Beteiligten die gerichtliche Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu ermöglichen, nicht aber, einen Beteiligten für seine Vergleichsbereitschaft durch Kostenerstattung zu belohnen.
Eine uneingeschränkte Beiordnung zugunsten des Mehrwerts eines Vergleichs würde die gesetzlich vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten nach §§ 113, 76 FamFG, 114 ZPO umgehen und ist mit dem Sinn und Zweck der Vorschriften unvereinbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 31 F 367/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den VKH-Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 14.6.2016 (31 F 367/16) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.6.2016 (31 F 367/15) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckt worden ist, ohne festzustellen, dass hiervon auch eine erhöhte Terminsgebühr und eine Verfahrensdifferenzgebühr erfasst sind, ist gemäß §§ 113 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt.
Der Senat hält weiterhin an seiner mit Beschlüssen vom 1.3.2012 (12 WF 29/12, zitiert nach juris, Rn. 31-42 = MDR 2012, 1193, 1194) und 2.10.2014 (12 WF 130/14, FamRZ 2015, 1825, zitiert nach juris, Rn. 5-12) geäußerten Rechtsauffassung fest. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe und steht mit Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Vorschriften im Einklang.
Wird die VKH- Bewilligung auf einen Vergleich erstreckt, in dem auch bislang nicht rechtshängige Gegenstände geregelt werden, so hat dies - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8). Für eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf die vorstehend bezeichneten Gebühren besteht grundsätzlich auch keine Rechtsgrundlage.
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichtshofs zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595-2597) an. Der Fall des Mehrvergleichs über nicht rechtshängige Gegenstände ist mit dem eines Vergleichs im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vergleichbar.
Für beide Situationen ist zu berücksichtigen, dass Verfahrenskostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck dem minderbemittelten Beteiligten ermöglichen soll, sein Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen, nicht aber einen Beteiligten für ihre Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse zu "belohnen".
Im Falle der uneingeschränkten Beiordnung zum Mehrwert des Vergleichs würde im Ergebnis die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen, ohne dass zuvor die nach §§ 113, 76 FamFG, 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgt wäre.
Soweit hiergegen eingewandt wird, die vorliegend vertretene Ansicht würde die Vergleichsbereitschaft mindern, weil ein Anwalt mit Rücksicht auf die entstehenden Gebühren vom Vergleichsschluss abraten müsste, ist zum einen klarzustellen, dass es sich hier um eine rechtspolitische Argumentation handelt, die nur dann durchgreifen könnte, wenn sie sich mit dem geltenden Recht vereinbaren ließe, was angesichts der vorstehend dargestellten Gesetzesauslegung zu verneinen ist.
Zum anderen ist das Argument aber auch inhaltlich unrichtig, weil übersehen wird, dass es den Beteiligten freisteht, Verfahrenskostenhilfe für den bislang nicht anhängigen Verfahrensgegenstand auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu beantragen, indem nämlich ein mit einem VKH-Antrag verbundener Entwurf eines Verfahrensantrages eingereicht wird, wobei es notfalls bei bereits vorhandenen VKH-Unterlagen auch gangbar sein kann, noch im Termin auf Protokollierung der Antragstellung und eine Bescheidung vor Vergleichsschluss zu dringen, die je nach Sachlage auch noch in demselben Termin würde erfolgen können.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.