OLG Köln: Beiordnung und VKH‑Vergütung bei Mehrvergleich – nur Einigungsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte rügte die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht entschied, dass der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts nach § 48 Abs. 1 RVG von der Bewilligung und Beiordnung abhängt und bei Mehrvergleichen über nicht rechtshängige Gegenstände aus der Staatskasse nur die Einigungsgebühr, nicht aber Verfahrens‑ und Terminsgebühr erstattungsfähig ist. § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund ist nicht analogiefähig. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen die VKH‑Vergütungsfestsetzung abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich nach § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung ausgesprochen wurde.
Erfolgt die Beiordnung auch für einen Mehrvergleich über nicht rechtshängige Gegenstände, kann aus der Staatskasse nur die Einigungsgebühr erstattet werden; eine Erstattung der Verfahrens‑ und Terminsgebühr entfällt grundsätzlich.
Die Sonderregelung des § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund ist als ausdrückliche Spezialvorschrift nicht analogiefähig auf sonstige Mehrvergleichsfälle.
Bei Auslegung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht auf das aus Sicht der Verfahrensbeteiligten objektiv angenommene Verständnis abzustellen; maßgeblich ist die gesetzeskonforme Auslegung der Vorschriften.
Der Zweck der Verfahrenskostenhilfe ist, dem minderbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, nicht die Belohnung für Vergleichsbereitschaft durch zusätzliche Kostenerstattungsansprüche aus der Staatskasse.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 39 F 104/14
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 17.7.2014 (39 F 104/14) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihre Erinnerung gegen die Festsetzung der im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 – 8 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt.
Der Senat hält an der mit Beschluss vom 1.3.2012 (12 WF 29/12, zitiert nach juris, Rn. 31-42 = MDR 2012, 1193, 1194) geäußerten Rechtsauffassung fest. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe und steht mit Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Vorschriften im Einklang.
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen durch welche Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgte.
Dass die Beiordnung auch für den Vergleich erfolgt, hat - sofern nicht der Sonderfall des Scheidungsverbundverfahrens gemäß § 48 Abs. 3 RVG betroffen ist - zur Folge, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt für den Mehrvergleich aus der Staatskasse lediglich die Einigungsgebühr, nicht jedoch die Verfahrens- und Terminsgebühr zu erstatten ist ( so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.2012, 11 WF 246/12, zitiert nach juris, Rn. 7; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12, zitiert nach juris, Rn. 12 = NJW 2013, 2378; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2011, 4 W 42/10, zitiert nach juris, Rn. 40 = FamRZ 2011, 1605-1607; OLG Hamm, Beschluss vom 14.2.2012; 25 W 23/12, zitiert nach juris Rn. 8).
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen des Bundesgerichtshofs zur Situation im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (BGH, Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 49/03, NJW 2004, 2595-2597) an. Der Fall des Mehrvergleichs über nicht rechtshängige Gegenstände ist mit dem eines Vergleichs im Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vergleichbar.
Für beide Situationen ist zu berücksichtigen, dass Verfahrenskostenhilfe nach ihrem Sinn und Zweck dem minderbemittelten Beteiligten ermöglichen soll, sein Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen, nicht aber einen Beteiligten für ihre Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse zu "belohnen".
Im Falle der uneingeschränkten Beiordnung zum Mehrwert des Vergleichs würde im Ergebnis die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen, ohne dass zuvor die nach §§ 113, 76 FamFG, 114 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht erfolgt wäre.
Die Rechtsprechung zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Fall des
§ 48 Abs. 3 RVG ist für das vorliegende Verfahren nicht heranzuziehen, weil die Fallkonstellationen nicht zu vergleichen sind. Durch die Sondervorschrift des § 48 Abs. 3 RVG für den Scheidungsverbund sollen die Gerichte im Ehescheidungsverfahren dadurch entlastet werden, dass sich die Verfahrenskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Abschluss von Verträgen in Folgesachen erstreckt (Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.02.2012, 15 WF 399/11, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 1976 f.). Da § 48 Abs. 3 RVG ein Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren insoweit entbehrlich macht, ist es gerechtfertigt, dem beigeordneten Rechtsanwalt im Falle des Vergleichs über nichtrechtshängige Folgesachen im Scheidungsverbund - anders als im hier zu entscheidenden Fall - einen Erstattungsanspruch auch für die erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr zu gewähren. Als ausdrückliche Spezialvorschrift ist § 48 Abs. 3 RVG nicht analogiefähig.
Es wäre auch verfehlt, für die Frage der Reichweite einer gerichtlich ausgesprochenen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf das aus objektiver Sicht anzunehmende Verständnis der Verfahrensbeteiligten abzustellen (so aber OLG Köln, Beschluss vom 15.4.2013, 10 WF 38/13, zitiert nach juris, Rn. 16). Das für die Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB entwickelte Kriterium des objektivierten Empfängerhorizontes kann bei der Frage der Ermittlung der Bedeutung eines gerichtlichen Ausspruchs keine Geltung beanspruchen. Es ist nämlich davon zuvörderst davon auszugehen, dass das Gericht einen mit der Rechtslage in Einklang stehenden Ausspruch hat treffen wollen. Maßgeblich ist dementsprechend dasjenige Verständnis eines Ausspruchs, welches mit dem Ergebnis der Auslegung des Gesetzes in Anwendung der hierfür entwickelten Methoden im Einklang steht. Das Abstellen auf das Verständnis der Verfahrensbeteiligten ist dagegen freilich keine Methode der Gesetzesauslegung.
Ferner verfängt auch das Argument nicht, die vorliegend vertretene Ansicht würde die Vergleichsbereitschaft mindern, weil ein Anwalt mit Rücksicht auf die entstehenden Gebühren vom Vergleichsschluss abraten müsste (so aber OLG Köln, Beschluss vom 17.9.2007, 25 WF 204/07, zitiert nach juris, Rn. 9; dem folgend OLG Köln, Beschluss vom 21.5.2013, 14 WF 67/13). Zum einen handelt es sich hier um eine rechtspolitische Argumentation, die nur dann durchgreifen könnte, wenn sie sich mit dem geltenden Recht vereinbaren ließe, was angesichts der vorstehend dargestellten Gesetzesauslegung zu verneinen ist.
Zum anderen ist das Argument aber auch inhaltlich unrichtig, weil übersehen wird, dass es den Beteiligten freisteht, Verfahrenskostenhilfe für den bislang nicht anhängigen Verfahrensgegenstand auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu beantragen, indem nämlich ein mit einem VKH-Antrag verbundener Entwurf eines Verfahrensantrages eingereicht wird, wobei es notfalls bei bereits vorhandenen VKH-Unterlagen auch gangbar sein kann, noch im Termin auf Protokollierung der Antragstellung und eine Bescheidung vor Vergleichsschluss zu dringen, die je nach Sachlage auch noch in demselben Termin würde erfolgen können.
Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2, Satz 2, 3 RVG.