Mehrvergleich im Scheidungsverbund: zusätzliche Verfahrens- und Termingebühr; keine Anrechnung
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund schlossen die Ehegatten eine protokollierte Scheidungsfolgenvereinbarung, die auch einen rechtskräftig titulierten Zahlungs-/Freistellungsanspruch einbezog. Streit war, ob hierfür neben der Einigungsgebühr weitere Gebühren (0,8 Verfahrens- und 1,2 Termingebühr) entstehen und ob bereits im Vorverfahren festgesetzte Gebühren anzurechnen sind. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde des VKH-Anwalts statt und setzte weitere Vergütung aus der Staatskasse fest. Es bejahte 1,5 Einigungsgebühr, 0,8 Verfahrensgebühr und 1,2 Termingebühr; die Anrechnung hat ggf. im einbezogenen Verfahren zu erfolgen, nicht im Einbeziehungsverfahren.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung stattgegeben und weitere VKH-Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einbeziehung eines rechtskräftig titulierten Anspruchs in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG auslösen, wenn dadurch Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis (insbesondere die Durchsetzbarkeit) beseitigt wird.
Der Ausschluss der Einigungsgebühr wegen bloßen Anerkenntnisses oder Verzichts greift nur bei ausschließlich einseitigen Erklärungen; wechselseitige Verzichtserklärungen im Rahmen eines Gesamtvergleichs stehen der Gebühr nicht entgegen.
Die reduzierte Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG setzt voraus, dass die einbezogene Forderung im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig ist; nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens verbleibt es bei Nr. 1000 VV RVG.
Wird ein bereits tituliertes, früher rechtshängiges Begehren in einen Mehrvergleich einbezogen und im Termin erörtert, entstehen im Einbeziehungsverfahren neben der Einigungsgebühr auch eine 0,8-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG und eine 1,2-fache Termingebühr nach Nr. 3104 VV RVG.
Eine Anrechnung bereits im Vorverfahren entstandener Verfahrens- und Termingebühren ist nach den Anmerkungen zu Nr. 3101 und Nr. 3104 VV RVG in dem Verfahren vorzunehmen, in dem die Forderung rechtshängig war; das Einbeziehungsverfahren darf die Festsetzung der dort entstandenen Gebühren nicht mit dem Hinweis auf eine (ggf. nicht mehr durchführbare) Anrechnung versagen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 225 F 17/15
Leitsatz
Wird ein rechtskräftig festgestellter Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft ist, in eine gerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen und ist über diesen im Termin zur mündlichen Erörterung verhandelt worden, fällt neben der 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auch eine 0,8-fache Verfahrensgebührt (Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) an. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet in dem Einbeziehungsverfahren nicht statt; dies gilt selbst dann, wenn eine Anrechnung in dem einbezogenen Verfahren nicht mehr erfolgen kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts M. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 26.6.2017 – 225 F 17/15 – abgeändert:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 19.9.2016 – 225 F 17/15 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 10.2.2017 über die festgesetzte Vergütung in Höhe von 1.157,28 Euro und weiteren 169,40 Euro hinaus ein Rechtsanwalt M. aus der Staatskasse zu zahlender weiterer Betrag von 545,79 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).
Gründe
I.
Die Beteiligten waren Eheleute. Während der Ehe nahmen sie gesamtschuldnerisch ein Bankdarlehen in Höhe von 22.000,00 Euro auf, welches bestimmungsgemäß für Zwecke der Antragsgegnerin verwandt wurde. Nach der Trennung wurde die Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 1.10.2015 – 225 F 163/15 – verpflichtet, dem Antragsteller die von diesem bedienten Darlehensraten in Höhe von 10.284,50 Euro zzgl. Zinsen zu erstatten sowie den Antragsteller von den künftigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank im Innenverhältnis freizustellen. Der Wert für dieses Verfahren wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Auf dieser Grundlage wurden Kosten des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.416,10 Euro festgesetzt. Diese beruhten u.a. auf einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG und einer reduzierten 0,5-fachen Termingebühr, § 13 RVG, Nr. 3105, 3104 RVG. In der Folgezeit vollstreckte der Antragsteller aus dem Zahlungstitel erfolglos.
Parallel wurde von den Beteiligten das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht – Familiengericht – Aachen – 225 F 17/15 – betrieben. Im Scheidungsverbundverfahren holte das Amtsgericht die Auskünfte der Versorgungsträger ein. Bevor die Deutsche Rentenversicherung Auskunft über die Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilte, wobei offensichtlich war, dass der Antragsteller mehr Rentenanwartschaften auf die Antragsgegnerin würde übertragen müssen, als er im Gegenzug von dieser erhalten würde, erörterten die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.5.2016 eine einverständliche Regelung unter Einbeziehung der mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 1.10.2015 – 225 F 163/15 – titulierten Zahlungs- und Freistellungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller. Mit gerichtlich protokollierter Vereinbarung vom selben Tag verzichteten die Beteiligten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und verständigten sich darauf, dass sich hiermit die Forderungen des Antragstellers aus dem rechtskräftigen Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 1.10.2015 – 225 F 163/15 – erledigt hätten.
Die dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfe wurde auf den protokollierten Vergleich erstreckt. Der Wert für die Ehesache wurde auf 8.700,00 Euro, für den Versorgungsausgleich auf 1.740,00 Euro und für die protokollierte Vereinbarung wegen der Einbeziehung der titulierten rechtskräftigen Forderung auf 16.740,00 Euro festgesetzt.
Mit nachfolgendem Vergütungsantrag für Verfahrenskostenhilfe vom 30.5.2016 hat Rechtsanwalt M. als anwaltlicher Vertreter des Antragstellers einen Betrag von insgesamt 1.872,47 Euro begehrt. Hierbei hat er u.a. für den Mehrvergleich eine Einigungsgebühr (Nr 1000 VV RVG), eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG) sowie eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) aus dem Wert von 15.000,00 Euro in Ansatz gebracht. Wegen des Festsetzungsantrags im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen (GA Bl. 44).
Mit Beschluss vom 19.9.2016 hat das Amtsgericht eine 1,3- fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach dem Verfahrenswert der Ehesache und des Versorgungsausgleichs in Höhe von 10.440,00 Euro sowie eine 1,0-fache Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) für die Vereinbarung zum Versorgungsausgleichs nach einem Verfahrenswert von 1.740,00 Euro und im Ergebnis unter Einbeziehung der Postpauschale und der Umsatzsteuer einen aus der Staatskasse zu zahlenden Betrag in Höhe von 1.157,28 Euro festgesetzt. Die Festsetzung einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Ziffer 2 VV RVG) wurde abgelehnt, da für die in den Vergleich einbezogene rechtskräftig titulierte Zahlungs- und Freistellungsvereinbarung auf der Grundlage eines Wertes von 15.000,00 in dem zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren – 225 F 163/15 – bereits eine 1,3-fache Verfahrensgebühr festgesetzt worden sei und Gebühren über denselben Gegenstand nicht mehrfach entstehen könnten. Dem Begehren nach einer Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) auf der Grundlage des Mehrwertes von 15.000,00 Euro hat das Amtsgericht nicht entsprochen,, weil die Gebühr mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nicht entstanden sei.
Auf das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hin hat der zuständige Rechtspfleger eine weitere 1,2-fache Termingebühr auf der Grundlage eines addierten Wertes von 25.440,00 Euro (10.440,00 Euro zzgl. 15.000,00 Euro) in Höhe 494,40 Euro ermittelt, hiervon die in dem einbezogenen Verfahren Amtsgericht – Familiengericht – Aachen – 225 F 163/15 auf der Basis eines Verfahrenswertes von 15.000,00 Euro bereits erstattete Termingebühr in Höhe von 325,00 Euro in Abzug gebracht und den sich ergebenden Differenzbetrag mit Teil-Abhilfebeschluss vom 10.2.2017 in Höhe von 169,40 Euro zugunsten von Rechtsanwalt M. festgesetzt.
Soweit der Erinnerung des Rechtsanwalts M. gegen den Beschluss vom 19.9.2016 nicht abgeholfen worden ist, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Dieser hat mit Beschluss vom 26.6.2017 – 225 F 17/15 – die Erinnerung des Rechtsanwalts M. gegen die Vergütungsfestsetzung vom 19.9.2016 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 10.2.2017 zurückgewiesen. Wegen der Gründe der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 26.6.2017 verwiesen (GA Bl. 203 ff.).
Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt M. form- und fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt und verfolgt unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansichten weiterhin seinen Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.5.2016.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach den §§ 56 Abs. 2, 33 RVG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts M. hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war abzuändern und auf dessen Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom19.9.2016 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 10.2.2017 ein weiterer aus der Staatskasse zu zahlender Betrag in Höhe von 545,79 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. kann wegen der Einbeziehung des durch Versäumnisbeschluss vom 1.10.2015 – 225 F 163/15 - rechtskräftig titulierten Zahlungs- und Freistellungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in die im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren (Einbeziehungsverfahren) gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 20.5.2016 sowohl eine 1,5-fache Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG), eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Ziffer 2 VV RVG) und eine 1,2-fache Termingebühr (Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sowie Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG) beanspruchen. Eine Anrechnung der bereits in dem einbezogenen Verfahren Amtsgericht – Familiengericht – Aachen - 225 F 163/15 - zu Gunsten von Rechtsanwalt M. festgesetzten Verfahrens- und Termingebühren findet im vorliegenden Verfahren nicht statt.
1.
Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Gemessen hieran ist auch durch die Einbeziehung der durch Versäumnisbeschluss vom 1.10.2015 rechtskräftig titulierten Forderung des Antragstellers in die gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 20.5.2016 auf der Grundlage des Wertes für die einbezogene Forderung in Höhe von 15.000,00 Euro eine 1,5-fache Einigungsgebühr angefallen. Durch die Einbeziehung der titulierten Zahlungsforderung des Antragstellers und des zwischen den Beteiligten durchzuführenden Versorgungsausgleichs in eine Gesamtvereinbarung ist die Ungewissheit des Antragstellers über die tatsächliche Durchsetzbarkeit seines Zahlungsanspruchs beseitigt worden. Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken an der Höhe des mit 15.000,00 € festgesetzten Mehrwerts bestehen, müssen diese im Hinblick auf die Unabänderlichkeit der Wertfestsetzung dahinstehen. Die gegenüber der Antragsgegnerin von ihm ausgebrachte Kontenpfändung war nach Aktenlage ohne Erfolg, so dass in Anbetracht der finanziellen Situation die Realisierbarkeit der titulierten Forderung in Frage stand.
Diese Ungewissheit wurde durch die Vereinbarung der Beteiligten, dass der Antragsteller im Versorgungsausgleich werthöhere Anrechte nicht auf die Antragsgegnerin übertragen, die Antragsgegnerin im Gegenzug die titulierte Forderung nicht mehr erfüllen muss, beseitigt. Hieraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht der Fall vorliegt, dass die titulierte Forderung lediglich in eine Gesamteinigung mit weiteren nicht titulierten Forderungen, für die ein Titel geschaffen werden soll, einbezogen wurde. In diesen Fällen entsteht hinsichtlich der Einbeziehung der titulierten Forderung – weil kein Titulierungsinteresse mehr gegeben ist – keine 1,5-fache Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG). Eine solche Regelung haben die Beteiligten jedoch nicht getroffen.
Der Ausnahmetatbestand des 2. Halbsatzes, wonach ein Anerkenntnis oder ein Verzicht die Gebühr nicht auslöst, ist vorliegend nicht erfüllt. Denn dieser ist nur gegeben, wenn ausschließlich ein einseitiger Verzicht (vgl. BGH NJW 2009, 922; BGH NJW-RR 2007, 359 ff.), nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall - wechselseitige Verzichtserklärungen vorliegen. Die Einigung der Beteiligten beschränkte sich in Bezug auf die einbezogene rechtskräftige Forderung nicht auf einen einseitigen Verzicht des Antragstellers. Vielmehr ist die Regelung im Gesamtkontext zu sehen. Der Antragsteller hätte im Versorgungsausgleich werthöhere Altersvorsorgeanrechte an die Antragsgegnerin abgeben müssen, als er im Gegenzug von dieser erhalten hätte. Der sich aus dem Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ergebende wirtschaftliche Nachteil der Antragsgegnerin wurde dadurch kompensiert, dass der Antragsteller seinerseits auf die Vollstreckung des titulierten, in der Realisierung jedoch ungewissen Zahlungs- und Freistellungsanspruchs verzichtete.
Es ist auch eine 1,5-fache Einigungsgebühr angefallen und nicht nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG. Die frühere Anhängigkeit der in den Vergleich einbezogenen rechtskräftig titulierten Forderung führt nicht zu einer Reduktion der Einigungsgebühr. Hierfür ist es erforderlich, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Einigungsgebühr die Anhängigkeit der in die Einigung einbezogenen Forderung in einem anderen gerichtlichen Verfahren noch gegeben ist, was nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr der Fall ist (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, RVG Nr. 1003 VV, Rn. 4).
2.
Durch die Einbeziehung der rechtskräftigen titulierten Forderung des Antragstellers in die gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 20.5.2016 sind auch eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) sowie – da ausweislich des Protokolls vom 20.5.2016 die beabsichtigte gütliche Regelung erörtert wurde – eine 1,2-fache Erörterungsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) auf der Grundlage eines Wertes von 15.000,00 Euro angefallen.
Der Festsetzung der 0,8-fachen Verfahrensgebühr bezüglich der in den Vergleich einbezogenen Forderung steht nicht entgegen, dass in dem einbezogenen Verfahren bezüglich der mit Versäumnisbeschluss vom 1.10.2015 titulierten Forderung bereits eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) festgesetzt worden ist. Denn nach Nr. 3101 Anm I VV RVG führt das nur dazu, dass die in dem vorliegenden Einbeziehungsverfahren angefallene Verfahrensdifferenzgebühr ganz oder zum Teil auf die Verfahrensgebühr in der anderen Angelegenheit angerechnet wird (vgl. Anwaltskommentar RVG, VV 3101 Rn. 90), entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht jedoch, dass in diesem Verfahren eine Verfahrensgebühr nicht festgesetzt werden kann. Dem steht die nach dem Wortlaut eindeutige Anrechnungsregelung nach Nr. 3101 Anm. I VV RVG entgegen (vgl. AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 8. Aufl. 2017, VV 3101 Rn. 90). Ob die Anrechnung in dem anderen Verfahren noch erfolgen kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.5.2006 – 11 W 1334-1336/06 -, juris; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 3104 Rn. 106).
Auch hat es auf die Höhe der im vorliegenden Einbeziehungsverfahren für die Erörterung der einbezogenen Forderung festzusetzenden 1,2-fachen Termingebühr keinen Einfluss, dass wegen dieser Forderung bereits in dem einbezogenen Verfahren – 225 F 163/15 – eine reduzierte 0,5-fache Termingebühr (Nrn. 3105, 3104 VV RVG) angefallen ist. Denn nach Nr. 3104 Anm. II VV RVG hat die Anrechnung in dem Verfahren zu erfolgen, in dem die in den Vergleich einbezogene Forderung rechtshängig war. Das war das zum Zeitpunkt der Einigung bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beim Amtsgericht – Familiengericht – Aachen – 225 F 163/15 -. Ob sie dort noch erfolgen kann und ob die Anrechnungsvoraussetzungen gegeben sind, ist wiederum im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
3.
Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. kann folglich nicht nur die Einigungsgebühr sondern auch die 0,8-fache Verfahrensgebühr und die 1,2-fache Termingebühr im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe von der Staatskasse erstattet verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 248/16 –, juris), weil sich die gewährte Verfahrenskostenhilfe auch hierauf erstreckt.
4.
Es ergibt sich danach folgende Vergütungsforderung:
a)
Verfahrenswert: 10.440,00 Euro
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,3 417,30 Euro
b)
Verfahrenswert: 15.000,00 Euro
Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3101 Ziffer 2, 3100 VV RVG) 0,8 118,30 Euro
-Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus 25.440,00 Euro berücksichtigt –
c)
Verfahrenswert: 25.440,00 Euro
Termingebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 494,40 Euro
d)
Verfahrenswert: 1.740,00 Euro
Einigungsgebühr § 49, Nr. 1003, 1000 VV RVG 1,0 150,00 Euro
e)
Verfahrenswert: 15.000,00 Eur0
Einigungsgebühr § 49, Nr. 1000 Ziffer 1 VV RVG 1,5 373,50 Euro
-Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus 16.740,00 Euro ber. –
Summe 1.553,50 Euro
Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme netto 1.573,50 Euro
19% Umsatzsteuer 298,97 Euro
Vergütungsforderung 1.872,47 Euro
Festgesetzt wurden mit Beschluss vom 19.9.2016 1.157,28 Euro und mit Beschluss vom 10.2.2017 weitere 169,40 Euro, insgesamt 1.326,68 Euro. In Höhe der Differenz zu der Vergütungsforderung von 1.872,47 Euro hat auf die Beschwerde des Rechtsanwalts M. eine weitere Festsetzung in Höhe von 545,79 Euro zu erfolgen.