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Amtsgericht Aachen·225 F 17/15·18.09.2016

Gebührenfestsetzung für Rechtsanwältin aus Staatskasse geändert — Rückzahlung angeordnet

VerfahrensrechtKostenrechtFamiliengerichtliche VerfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Aachen ändert die frühere Gebührenfestsetzung zugunsten einer Rechtsanwältin aus der Staatskasse ab und setzt die zu zahlenden Gebühren nunmehr auf 1.157,28 EUR fest. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse wurde hinsichtlich der Höhe abgeholfen. Der Differenzbetrag in Höhe von 444,46 EUR ist an die Landeskasse zurückzuzahlen. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu.

Ausgang: Erinnerung der Landeskasse teilweise stattgegeben; Gebühren neu auf 1.157,28 EUR festgesetzt und Rückzahlung von 444,46 EUR angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann eine zuvor getroffene Festsetzung von Gebühren zugunsten eines Rechtsanwalts abändern und neu festsetzen.

2

Werden Auslagen bzw. Gebühren aus der Staatskasse geleistet und führt eine nachträgliche Festsetzung zu einem geringeren Betrag, ist der Differenzbetrag an die Landeskasse zurückzuzahlen.

3

Eine Erinnerung der Landeskasse (vertreten durch den Bezirksrevisor) kann zur Korrektur einer Gebührenfestsetzung führen, soweit sie begründete Einwendungen gegen die Höhe darlegt.

4

Gegen einen Beschluss über Gebührenfestsetzungen steht dem Betroffenen die sofortige Beschwerde zu; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung und ist in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Tenor

Die an Frau Rechtsanwältin M aus Q-Stadt aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen, werden in Abänderung der Festsetzung vom 16.06.2016 und unter gleichzeitiger Abhilfe der Erinnerung des Bezirksrevisors beim Landgericht als Vertreter der Landeskasse vom 20.07.2016 anderweitig nunmehr auf 1.157,28 EUR festgesetzt.

Der Differenzbetrag in Höhe von 444,46 EUR ist an die Landeskasse zurück zu zahlen.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

3

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

4

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.