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Oberlandesgericht Köln·10 UF 60/20·22.06.2020

Beschluss wegen fehlendem vollem Rubrum nichtig – Zurückverweisung an Amtsgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die weitere Beteiligte rügte einen Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler. Das OLG hält den Beschluss für nichtig, weil die unterzeichnete Urschrift entgegen § 113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. § 313 ZPO kein volles Rubrum mit Bezeichnung aller Beteiligten enthält. Ausfertigungen mit vollständiger Bezeichnung heilen den Mangel nicht. Der Senat beabsichtigt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen; die Parteien erhalten drei Wochen zur Stellungnahme.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts wegen fehlendem vollem Rubrum aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unterzeichneter Beschluss ist nichtig, wenn die Urschrift nicht das volle Rubrum mit eindeutiger Bezeichnung der Beteiligten enthält; dies ist insbesondere bei Vollstreckungstiteln erforderlich.

2

Fehlt das volle Rubrum, ist der Beschluss als Schein- oder Nichtbeschluss unbeachtlich und beendet die Instanz nicht.

3

Dass Ausfertigungen oder Abschriften die vollständigen Parteibezeichnungen aufweisen, heilt den Formmangel der unterzeichneten Urschrift nicht.

4

Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären; bei Vorliegen der Nichtigkeit ist der Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 3 FamFG§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 16 F 2/19

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 06.04.2020 – 16 F 2/19 – nach §§ 117 Abs. 3, 69 Abs. 1 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Gründe

2

I.

3

Die zulässige Beschwerde hat bereits aus formellen Gründen Erfolg.

4

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.04.2020 ist nichtig, weil er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne volles Rubrum, also die Bezeichnung der Beteiligten, verkündet wurde. Bei einem Beschluss, aus welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Voll-streckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit (BGH, Beschl. v. 27.06.2003 – IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530).

5

Der angefochtene Beschluss, der nur ein Kurzrubrum enthält und die weiteren Beteiligten gar nicht bezeichnet, ist daher nach den Grundsätzen des sog. Schein- oder Nichturteils unbeachtlich und wirkungslos und beendet die Instanz nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. (2020), vor § 300, Rn. 14). Dass die Ausfertigungen (zwar nicht die weiteren Beteiligten oder den Tag, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, aber jedenfalls) die Vollbezeichnung der Eheleute aufgewiesen haben (Bl. 30 d.A.), heilt den Formfehler der Urschrift nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2003 – IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136). Zwar ist Hauptanwendungsfall der Schein- oder Nichturteile das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verkündung bzw. die Zustellung oder Mitteilung eines nicht verkündeten oder von der verkündeten Entscheidung abweichenden bloßen Entwurfs; die vorliegende Fallkonstellation, dass ein von der Richterin unterschriebener ordnungsgemäß verkündeter und auch als solcher den Beteiligten zugestellter Beschluss an einem gravierenden Rubrumsfehler leidet, da dort die Beteiligten nicht aufgeführt sind, ist aber der genannten Fallgestaltung gleichzusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530).

6

Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287; Zöller/Feskorn, a.a.O., vor § 300, Rn. 14). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.04.2019 - 3 UF 4/19, FamRZ 2020, 530; Senat, Beschl. v. 22.05.2020 – 10 UF 49/20, unveröffentlicht).

7

II.

8

Der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat in der Sache darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zu Recht darauf verweisen dürfte, dass eine Totalrevision vorliegend nicht in Betracht kommt. Es dürfte daher nur das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – welches sich durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten erhöht hat – zu ändern sein, nicht aber das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin.