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Oberlandesgericht Düsseldorf·3 UF 4/19·03.04.2019

Beschlussnichtigkeit wegen fehlendem Rubrum – Zurückverweisung an das Amtsgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, der zur Vollstreckung gelangen sollte. Das OLG hob den Beschluss auf, weil das vom Richter unterzeichnete Schriftstück kein vollständiges Rubrum (Bezeichnung der Beteiligten) enthielt und somit nichtig ist. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; über die Beschwerdekosten hat das Amtsgericht zu entscheiden.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts wegen Nichtigkeit des Rubrums aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unterzeichneter und verkündeter Beschluss, aus dem die genaue Bezeichnung des Rubrums nicht unmittelbar aus der unterzeichneten Urschrift ersichtlich ist und der nicht durch einen hinreichenden Verweis auf Aktenbestandteile ergänzt wird, ist nichtig, insbesondere wenn er als Vollstreckungstitel in Betracht kommt.

2

Ein Beschluss mit gravierendem Rubrumsfehler wird als Schein- oder Nichturteil behandelt, ist unbeachtlich und beendet die Instanz nicht.

3

Gegen einen Schein- oder Nichtbeschluss sind die Rechtsmittel statthaft, die gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts zulässig wären; das Berufungsgericht kann den Beschluss aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Die Entscheidung über Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 20 FamGKG; solange der endgültige Erfolg der Beschwerde offen ist, kann die weitergehende Kostenentscheidung der Vorinstanz übertragen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 20 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kleve, 5 F 202/17

Tenor

1. Der Termin am 12.04.2019 wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 30.10.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Beschwerdewert: 14.112,00 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist vorläufig begründet.

3

                                                                      I.

4

Der Beschluss vom 30.10.2018 ist nichtig, weil er entgegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rubrum, also die Bezeichnung der Beteiligten, verkündet wurde. Bei einem Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit (BGH, Beschluss vom 27.06.2003, IXa ZB 72/03, zit. nach juris Rn. 16). In der zitierten Entscheidung hat der BGH eine Nichtigkeit nur deshalb nicht angenommen, weil in dem angefochtenen Beschluss durch die Bezeichnung „Rubrum einrücken wie Bl. 1 d.A.“ eine Entscheidung getroffen wurde, indem hinsichtlich des Rubrums auf eine genau gekennzeichnete Stelle der Akten Bezug genommen wurde. Im hier angefochtenen Beschluss fehlt es indessen an einer Bezugnahme auf Aktenbestandteile zur Ausfüllung der Lücke im Rubrum. Der formelle Mangel des Beschlusses muss deshalb als absolut gravierend angesehen werden, da eine Zwangsvollstreckung nicht, auch nicht bei Anfügung des in Bezug genommenen Aktenteils zum Beschluss, möglich ist.

5

                                                                      II.

6

In rechtlicher Konsequenz dessen ist der Beschluss nach den Grundsätzen des sog. Schein- oder Nichturteils völlig unbeachtlich und wirkungslos und beendet die Instanz nicht (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Auflage, vor § 300 Rn. 14). Zwar ist Hauptanwendungsfall der Schein- oder Nichturteile das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verkündung bzw. die Zustellung bzw. Mitteilung eines nicht verkündeten oder von der verkündeten Entscheidung abweichenden bloßen Entwurfs (Zöller-Feskorn, a.a.O. Rn. 13). Die vorliegende Fallkonstellation, dass ein von dem Richter/der Richterin unterschriebener ordnungsgemäß verkündeter und auch als solcher den Beteiligten zugestellter Beschluss an einem gravierenden Rubrumsfehler leidet, da dort die Beteiligten nicht aufgeführt sind, ist der genannten Fallgestaltung gleichzusetzen.

7

                                                                      III.

8

Dennoch kann ein Schein- oder Nichtbeschluss mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zit. nach juris Rn. 18 f.; Zöller-Feskorn, a.a.O. Rn. 14; Zöller-Heßler, a.a.O., vor § 511 Rn. 36). Da auch von einem wirkungslosen Urteil/Beschluss scheinbar Wirkungen ausgehen, die die nach seinem Inhalt unterlegene Partei gefährden können, ist diese Partei insbesondere beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1996, VIII ZR 108/95, zit. nach juris Rz 14 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und an das Amtsgericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen. Da das Amtsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat, richtet sich die Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG und bedarf keines entsprechenden Antrags eines Beteiligten. Im Übrigen hat der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 01.04.2019 die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gestellt.

9

                                                                                    IV.

10

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 20 FamGKG. Da der abschließende Erfolg der Beschwerde noch nicht feststeht, war die weitergehende Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Amtsgericht zu übertragen.