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Oberlandesgericht Köln·10 UF 223/95·09.10.1996

Nachehelicher Unterhalt: Teilweise Abänderung, Bemessung nach Differenzmethode und Bremer Tabelle

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien wurden geschieden; die Antragstellerin begehrt nachehelichen Unterhalt, der Antragsgegner hatte gegen den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag Berufung eingelegt. Streitpunkt war die Höhe des Unterhalts und seine Berechnung (Ehegatteneinkommen, Mietersparnis, Erwerbstätigenbonus, Bremer Tabelle). Das OLG Köln hat die Berufung des Antragsgegners teilweise stattgegeben und die Unterhaltsbeträge ab Rechtskraft der Scheidung neu festgesetzt; die Berufung der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Kosten der zweiten Instanz gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Berufung des Antragsgegners teilweise stattgegeben und Unterhalt neu bemessen; Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nachehelicher Unterhalt nach den §§ 1573, 1578 BGB besteht, wenn die bedürftige Ehegattin ihren ehegemäßen Bedarf nicht aus eigenen Einkünften decken kann.

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Bei der Unterhaltsbemessung ist das eheprägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde zu legen und hiervon abzusetzen: berufsbedingte Aufwendungen, Sozialversicherungsbeiträge, ehebedingte Zins- und Hauslasten sowie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern.

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Vorsorgeneutrale Mietersparnis durch Weiterbewohnung eines Ehehauses ist nach der Differenzmethode als einkommenswirksame Ersparnis anzurechnen.

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Der Erwerbstätigenbonus ist bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen; Altersvorsorgeunterhalt ist nach anerkannten Tabellen (Bremer Tabelle) zu bemessen und Krankenversicherungsaufwand aus dem zur Vermögensbildung verbleibenden Einkommen auszugleichen.

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Bereits geleistete Zahlungen des Unterhaltspflichtigen sind anteilig auf den titulierten Unterhalt anzurechnen und reduzieren den Ausgleichsanspruch entsprechend.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1573 BGB§ 1578 BGB§ 97 ZPO§ 92 ZPO§ 708 ZPO Ziff. 10§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 29 F 273/92

Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 24.11.1995 - 29 F 273/92 -, soweit es den nachehelichen Unterhalt betrifft, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit vom 12.03.1996 (Rechtskraft der Scheidung) bis 31.03.1996 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.568,00 DM, davon 481,00 DM Elementar-, 560,00 DM Altersvorsorge- und 527,00 DM Krankenversicherungsunterhalt, sowie ab 01.04.1996 laufenden monatlichen Unterhalt von insgesamt 3.291,00 DM, davon 1.896,00 DM Elementar-, 868,00 DM Altersvorsorge- und 527,00 DM Krankenversicherungsunterhalt, abzüglich in den Monaten Mai bis August 1996 jeweils auf den Elementarunterhalt gezahlter 1.150,00 DM monatlich zu zahlen. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die im Jahre 1945 geborenen Parteien haben 1973 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: der 1974 geborene Sohn Ch. und die am 30.03.1978 geborene Tochter A.. Im Februar 1990 haben sich die Parteien getrennt. Das Amtsgericht hat durch das vorliegende Teilurteil die Ehe der Parteien geschieden, rechtskräftig seit dem 12.03.1996, den Versorgungsausgleich geregelt und das Sorgerecht für die Tochter auf die Antragstellerin übertragen.

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Darüber hinaus wurde der Antragstellerin nachehelicher Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.597,00 DM monatlich zugesprochen, davon 2.611,00 DM Elementar-, 1.439,00 DM Altersvorsorge- und 527,00 DM Krankenversicherungsunterhalt. Mit seiner Berufung will der Antragsgegner eine Reduzierung des Unterhalts auf die von ihm in der Vergangenheit auf den Elementarunterhalt gezahlten monatlichen Beträge von 1.150,00 DM erreichen, die Antragstellerin strebt mit ihrer selbständigen Berufung eine Erhöhung des Elementarunterhalts um 1.510,42 DM an.

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Beide Berufungen sind zulässig, allerdings ist nur die des Antragsgegners teilweise begründet.

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Der Antragstellerin steht gemäß §§ 1573, 1578 BGB nachehelicher Unterhalt in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang gegenüber dem Antragsgegner zu. Sie ist nicht in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit und anderweitige Einkünfte ihren ehegemäßen Bedarf vollständig zu decken.

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Bei der Unterhaltsbemessung legt der Senat, wie in dem Urteil zum Trennungsunterhalt vom heutigen Tage ausgeführt - 10 UF 3/96 -, für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung ein eheprägendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 10.750,00 DM monatlich zugrunde, woraus sich nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen von 150,00 DM, Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung von 938,00 DM, einer ehebedingten Zinsbelastung von 350,00 DM, Hauslasten von 173,00 DM und Unterhalt für die beiden Kinder von 2insgesamt .150,00 DM ein unterhaltspflichtiges Einkommen von 6.989,00 DM ergibt. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus errechnet sich ein Einkommen von 5.990,57 DM (6.989,00 DM x 6/7 DM), gerundet 5.991,00 DM. Dem steht auf Seiten der Antragstellerin, solange sie das Haus in R. bewohnt und der Antragsgegner hiermit einverstanden ist, eine nach der Differenzmethode einzustellende Mietersparnis in Höhe von 800,00 DM monatlich gegenüber. Im einzelnen wird auf die Gründe des Urteils im Trennungsunterhaltsverfahren Bezug genommen.

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Auf den danach verbleibenden ehegemäßen Bedarf von 2.595,50 DM (5.991,00 DM ./. 800,00 DM = 5.191,00 DM : 2 = 2.595,50 DM) sind fiktive Einkünfte der Antragstellerin aus Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 500,00 DM und Zinseinkünfte in Höhe von 200,00 DM anzurechnen, so daß ein vom Antragsgegner auszugleichender Anspruch auf restlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.895,50 DM, gerundet 1.896,00 DM verbleibt. Auch insoweit und wegen aller weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils im Trennungsunterhaltsverfahren verwiesen.

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Der vom Antragsgegner aus seinem zusätzlich zur Vermögensbildung verbleibenden Einkommen zu zahlende Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich nach der Bremer Tabelle wie folgt:

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Nettobemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der vorsorgeneutralen Einkünfte der Antragstellerin (Mietersparnis, Erwerbs- und Zinseinkünfte): 2.995,00 DM (5.990,57 DM : 2 = 2.995,29 DM).

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Bruttobemessungsgrundlage: 4.522,45 DM (2.995,00 DM x 151%) Vorsorgeaufwand: 868,00 DM (4.522,45 DM x 19,2 % = 868,31 DM).

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Darüber hinaus entstehen der Antragstellerin nach Rechtskraft der Scheidung monatliche Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 527,00 DM, die der Antragsgegner ebenfalls aus den ihm zur Vermögensbildung verbleibenden Einkünften auszugleichen hat.

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Für den Monat März 1996 beträgt der für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung auf diesen Monat entfallende Elementarunterhalt auf 1.223,00 DM (1.896,00 DM ./. des im Trennungsunterhaltsverhahren bereits titulierten Betrages von 673,00 DM), der anteilige Altersvorsorgeunterhalt 560,00 DM (868,00 DM ./. des im Trennungsunterhaltsverfahren titulierten Betrages von 308,00 DM). Soweit der Antragsgegner nach Rechtskraft der Cheidung laufend monatlich 1.150,00 DM auf den Elementarunterhalt gezahlt hat, war dies bis zur mündlichen Verhandlung, also bis einschließlich August 1996, anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wobei auf den Monat März ein für den Trennungsunterhalt noch nicht berücksichtigter Anteil von 742,00 DM (1.150,00 DM : 31 x 20) entfällt, so daß insoweit noch ein auszugleichender Elementarunterhalt von 481,00 DM (1.223,00 DM ./. 742,00 DM) verbleibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, wobei dem Senat im Hinblick auf die dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden hohen Einkünfte eine gleichmäßige Kostenverteilung gerechtfertigt erschien, auch wenn der Antragsgegner bei einer rein quotenmäßigen Betrachtung in einem geringfügig höheren Umfang obsiegt als die Antragstellerin (57 % zu 43 %).

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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die Berufung des Antragsgegners: 41.364,00 DM (4.597,00 DM ./. 1.150,00 DM = 3.447,00 DM

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x 12).

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Streitwert für die Berufung der

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Antragstellerin: 18.125,00 DM (1.510,42 DM x 12)

19

59.489,00 DM