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Oberlandesgericht Köln·10 UF 196/97·25.03.1998

Berufung: Kein Ausschluss nachehelichen Unterhalts wegen Steueranzeige

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Aberkennung des nachehelichen Unterhalts mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn wegen Steuerhinterziehung angezeigt und damit ihren Anspruch verwirkt. Das OLG Köln gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Das Gericht stellte fest, die Anzeige war inhaltlich ungeeignet und führte zu keiner konkreten Gefährdung oder spürbaren Nachteilen; zudem fehlte erkennbar mutwilliges Verhalten.

Ausgang: Klage auf Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 Nr.4 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausschluss oder die Herabsetzung nachehelicher Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 4 BGB setzt eine objektiv schwerwiegende Gefährdung der Vermögensinteressen des Verpflichteten voraus; bloße Ferngefahren genügen nicht.

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Ob eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung eine solche Gefährdung begründet, ist danach zu beurteilen, ob die Anzeige geeignet war, konkrete, spürbare Nachteile herbeizuführen, oder ob solche Nachteile tatsächlich eingetreten sind.

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Für die Annahme eines mutwilligen, unterhaltsbezogen leichtfertigen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten sind nachprüfbare Anhaltspunkte erforderlich; Zweifel an Einsichts- oder Verantwortungsfähigkeit des Anzeigenden sprechen gegen Verwirkung.

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Die Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs ist nicht allein entscheidend für die Verwirkung; maßgeblich sind die Geeignetheit der vorgelegten Hinweise und der tatsächliche Verlauf der Ermittlungen (z. B. Einstellung ohne Vernehmung).

Relevante Normen
§ 1579 Ziff. 4 BGB§ 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 29 F 349/96

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 15.08. 1997 - 29 F 349/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Ehe der 1945 geborenen Parteien wurde 1995 geschieden. Aus ihr sind zwei Kinder hervorgegangen. Der 1974 geborene Sohn studiert zur Zeit in Göttingen, die 1978 geborene Tochter lebt bei der Beklagten, die nicht berufstätig ist.

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Der Kläger wurde durch Senatsurteil vom 10.10.1996 - 10 UF 223/95 - verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.291,00 DM monatlich zu zahlen, davon 1.896,00 DM Elementar-, 868,00 DM Altersvorsorge- und 527,00 DM Krankenvorsorgeunterhalt. Mit seiner am 13.12.1996 zugestellten Abänderungsklage hat er den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs mit der Begründung begehrt, die Beklagte habe ihren Anspruch verwirkt, weil sie ihn am 05.11.1996 wegen Steuerhinterziehung angezeigt habe. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß der Verwirkungstatbestand des § 1579 Ziff. 4 BGB erfüllt sei. Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Dies setzt objektiv eine schwerwiegende Gefährdung der Vermögensinteressen des Verpflichteten voraus, wobei ein Vermögensschaden nicht eingetreten zu sein braucht, subjektiv zumindest ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten.

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Zwar wird man mit dem Amtsgericht davon ausgehen können, daß eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung zu einer - unter Umständen auch schwerwiegenden - Beeinträchtigung der Einkommens- und Vermögensposition eines Unterhaltsschuldners führen kann. Auch darf ein geschiedener Ehegatte in aller Regel erwarten, daß der unterhaltsberechtigte andere Ehegatte ihn nicht wegen Steuerhinterziehung anzeigt, wenn damit die Gefahr nicht unerheblicher Nachteile verbunden ist. Auch wenn die Verfolgung eines Steuerdelikts im Interesse der Allgemeinheit liegt, gebietes es die eheliche Solidarität auch nach Ehescheidung, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte alles unterläßt, was die für seinen Unterhaltsanspruch maßgebende Einkommens- und Vermögensgrundlage des Unterhaltsverpflichteten gefährden könnte. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Vorwurf der Steuerhinterziehung begründet ist. Diese Frage könnte allenfalls bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens des Anzeigenerstatters von Bedeutung sein.

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Eine schwerwiegende Gefährdung der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten kann jedoch nur angenommen werden, wenn tatsächlich eine konkrete und nicht nur ganz fernliegende Gefahr besteht, daß der Unterhaltsverpflichtete durch eine solche Anzeige spürbare Nachteile erleidet. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Anzeige war weder geeignet, die mit einem solchen Verfahren verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren hervorzurufen, noch hat sie tatsächlich zu irgendwelchen spürbaren Nachteilen des Klägers geführt.

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Die Angaben, die die Beklagte gegenüber der Polizei gemacht hat, waren schon aufgrund ihres Inhalts nicht geeignet, für den Kläger belastende strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen herbeizuführen. Aufgrund der Angaben der Beklagten, bei denen es sich zum Teil um reine Vermutungen handelte, ergab sich kein hinreichender Verdacht einer Steuerhinterziehung. Der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte hatte bereits große Mühe, aus den Angaben der Beklagten einen Sachverhalt herzuleiten, der den Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens des Klägers hätte rechtfertigen können. In dem Vermerk des Beamten heißt es: "Trotz eines längeren Vorgesprächs mit Frau R. und einer ausführlichen Anzeigenaufnahme war es Frau R. nicht möglich, die Sachverhalte, deren Unterteilung in drei Komplexe durch den Unterzeichner erfolgte, näher zu spezifizieren, auch nicht auf Nachfrage".

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Die Angaben der Beklagten waren auch in der Sache ohne Substanz.

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Ihre Darstellung, der Kläger habe unrichtige Angaben zu seinen Einkünften im Jahre 1992 gemacht, war viel zu allgemein und nicht überprüfbar. Auch bot die Angabe der Beklagten, der Kläger habe auf einem luxemburgischen Konto einen Betrag von 800.000,00 DM deponiert, den er nicht versteuert habe, ohne genaue Darlegung, woher das Geld stammt, wie und wann es eingenommen und nach Luxemburg transferiert wurde, keine hinreichende Handhabe, einem Verdacht der Steuerhinterziehung nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als der Betrag von 800.000,00 DM nach den Angaben der Beklagten aus Ersparnissen und aus Geldern stammen sollte, die sie in die Ehe gebracht habe. Auch hat die Beklagte durch ihre ergänzenden Angaben vor dem Senat nicht nachvollziehbar darlegen können, welche Bewandtnis es mit dem angeblichen Betrag von 800.000,00 DM hat. Schließlich ist auch die Darstellung der Beklagten zu Immobiliengeschäften, durch die angeblich Gelder erwirtschaftet worden sind, viel zu unbestimmt, als daß sie Grundlage weiterer Ermittlungen hätten sein können. All dies hat die Beklagte letztlich wohl auch selbst erkannt; hierauf deutet jedenfalls ihre eigene Einschätzung am Ende der Anzeige hin: "Danach sei es schwierig, aufgrund ihrer Angaben eventuelle Straftaten gegen den Kläger zu begründen bzw. zu verfolgen".

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Tatsächlich ist das aufgrund der Anzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren auch schon nach kurzer Zeit - Verfügung vom 15.05.1997 - eingestellt worden, ohne daß der Kläger selbst vernommen oder in anderer Weise unmittelbar mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen belastet worden ist. Die Ermittlungsbehörde hat sich bei ihren Ermittlungen mit einer telefonisch eingeholten Auskunft des Steuerberaters des Klägers zufrieden gegeben. Zwar ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht zunächst ein - formularmäßiger - Durchsuchungsbeschluß erlassen worden; dieser wurde jedoch nicht vollstreckt, nachdem die für solche Verfahren zuständige Steuerfahndung eingeschaltet worden war und den Vorgang an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung zurückgesandt hatte, ob überhaupt ein Tatverdacht der Steuerhinterziehung bestehe. Wie die spätere Einstellung zeigt, ist ein solcher Verdacht verneint worden. Da irgendwelche zusätzlichen Ermittlungsmaßnahmen nicht erfolgt sind, ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den begründeten Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses von vorneherein nicht vorgelegen haben. Der Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses hat sich damit weder faktisch zu Lasten des Klägers ausgewirkt noch kann im Hinblick auf die Unbegründetheit dieser Maßnahme ernsthaft davon ausgegangen werden, daß er sich zum Nachteil des Klägers hätte auswirken können.

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Es ist auch nicht erkennbar, daß der Kläger durch das Ermittlungsverfahren nennenswerte Nachteile erlitten hat. Auf seine berufliche Stellung und seine Tätigkeit sowie auf das Unternehmen, dessen Mitinhaber er ist, hat es sich nach seinen eigenen Angaben nicht nachteilig ausgewirkt. Seine Ausführungen bei seiner Anhörung durch den Familienrichter, das Verfahren habe Auswirkung auf sein Wohlbefinden und seine Leistungsfähigkeit gehabt, indem es erheblich an seinen Nerven gezerrt habe, mögen sein subjektives Empfinden widerspiegeln, sind jedoch in dieser Allgemeinheit nicht überprüfbar. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß er durch das Verfahren spürbar belastet wurde, sind nicht ersichtlich und im Hinblick auf die Art der Vorwürfe und den Gang des Verfahrens auch unwahrscheinlich, zumal der Kläger sich selbst als steuerehrlich bezeichnet.

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Abgesehen hiervon bestehen im übrigen erhebliche Zweifel, ob die Beklagte mutwillig gehandelt hat, also ihr ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, das eine Herabsetzung oder gar einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen könnte. Ihr Vorgehen wird zwar nicht dadurch entschuldigt, daß sie sich mit Hilfe der Anzeige eine bessere Rechtsposition bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - Zugewinn und Unterhalt - verschaffen wollte. Ein schwerer Schuldvorwurf dürfte ihr jedoch bereits deswegen nicht zu machen sein, weil es ihr nicht darum ging, der Person des Klägers selbst Schaden zuzufügen. Hinzu kommt, daß Zweifel bestehen, ob die Beklagte ihr Vorgehen selbst richtig eingeschätzt und dessen mögliche Folgen übersehen hat. Die Einschätzung ihres Prozeßbevollmächtigten, sie sei aufgrund ihrer seelisch-geistigen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die sie betreffenden sozialen Realitäten angemessen wahrzunehmen und zu verarbeiten, stimmt im Grundsatz mit der Beurteilung des im Unterhaltsverfahren eingeschalteten Sachverständigen Dr. W. - 10 UF 3/96 - überein, der in seinem Gutachten vom 17.05.1994 bei der Beklagten "irreale Erwartungen und eine Störung des Realitätsbezuges" festgestellt hat. Auf die Richtigkeit einer solchen Beurteilung deuten im übrigen die Eingaben der Beklagten in dem hier anhängigen Verfahren hin. Sie sind - wenn überhaupt - nur schwer verständlich und weitgehend kaum nachvollziehbar.

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Im Ergebnis stellt das Vorgehen der Beklagten damit den untauglichen Versuch dar, mit Hilfe einer Anzeige und damit über die Einschaltung einer Ermittlungsbehörde zusätzliche Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu erhalten, um hiermit vermögensrechtliche Ansprüche in dem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren besser belegen und durchsetzen zu können bzw. eine Erhöhung des nur kurze Zeit vorher ausgeurteilten, in ihren Augen zu geringen Unterhalts zu erreichen.

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Soweit der Kläger erstmals in der Berufung behauptet, die Beklagte habe ein erhebliches Vermögen durch Erbschaft nach dem Tode ihres in den Vereinigten Staaten verstorbenen Vaters erhalten, aus dem sie Kapitaleinkünfte erziele, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine Herabsetzung des Unterhalts. Die Beklagte hat bestritten, aus der Erbschaft ein verwertbares Vermögen erhalten zu haben. Der Kläger hat keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten ergeben könnte.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Wert der Berufung: 39.492,00 DM (12 x 3.291,00 DM)