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Oberlandesgericht Köln·1 Ws 9/03·21.04.2003

Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§111a StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtFahrerlaubnisentziehungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügt die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nach einem Unfall und einem Berufungsurteil. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde, weil nach Erlass des Berufungsurteils die tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit zur Fahrerlaubnisentziehung dem Revisionsgericht vorbehalten ist. Eine Aufhebung wegen Unverhältnismäßigkeit kommt nicht in Betracht, da die in der Entscheidung festgesetzte Sperrfrist noch nicht verstrichen ist.

Ausgang: Beschwerde der Angeklagten gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erlass des Berufungsurteils ist eine erneute tatrichterliche Prüfung der Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen des § 111a StPO durch das Beschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen; die Überprüfung erfolgt im Revisionsverfahren.

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Mit der Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann nicht die Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision herbeigeführt werden.

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Die Fortdauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, solange die im angefochtenen Urteil angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung noch nicht verstrichen ist.

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Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB§ 304 StPO§ 142 StGB§ 69 StGB§ 111 a StPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 151 - 11/03

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluss vom 7. Juni 2002 hat das AG Leverkusen – 50 Gs 348/02 – der Angeklagten gemäß § 111 a StPO vorläufig ihre Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden seien, der Angeklagten werde ihre Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entgültig entzogen. Die Angeklagte habe am 7. April 2002 in L. einen Verkehrsunfall verursacht, bei welchem an dem abgeparkten Motorroller des Zeugen S. ein erheblicher Fremdschaden entstanden sei. In Kenntnis des Unfallgeschehens sei sie mit ihrem PKW von der Unfallstelle geflüchtet.

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Die gegen diesen Beschluss von der Angeklagten eingelegte Beschwerde hat das LG Köln mit Beschluss vom 18. Juli 2002 – 101 Qs 96/02 – als unbegründet verworfen.

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Mit Urteil vom 14. November 2002 hat das AG Leverkusen – 54 Cs 270/02 – die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt sowie ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 4 Monaten angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt. Die 1. kleine Strafkammer des LG Köln hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 11. März 2003 – 151 – 11/03 – verworfen. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt, über welche noch nicht entschieden ist.

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Mit Schriftsatz vom 12. März 2003 hat die Angeklagte über ihren Verteidiger bei dem LG Köln die Aufhebung der vorläufigen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis (Aushändigung des Führerscheins) beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer am 14. März 2003 als unbegründet abgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte am 19. März 2003 Beschwerde erhoben, welcher die Strafkammer mit Beschluss vom 21. März 2003 nicht abgeholfen hat.

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Die Angeklagte vertritt die Auffassung, die vorläufige Entziehung ihrer Fahrerlaubnis sei deshalb aufzuheben, weil sie sich entgegen der Auffassung des AG Leverkusen bzw. des LG Köln nicht der Unfallflucht schuldig gemacht habe. Zudem sei eine weitere Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aufgrund deren bisheriger Zeitdauer nicht mehr verhältnismäßig.

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II.

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Das gemäß § 304 StPO statthafte Rechtsmittel begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. In der Sache bleibt es indessen ohne Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Angeklagten kommt es für die Entscheidung in dieser Sache nicht darauf an, ob sie sich tatsächlich am 7. April 2002 der Unfallflucht (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat. Denn die Angeklagte hat das Urteil der Berufungsstrafkammer mit der Revision angefochten. Während des Revisionsverfahrens ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aber dem Beschwerdegericht entzogen, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 1996, 170 = VRS 91, 181; OLG Düsseldorf NZV 1991, 165 = VRS 80, 214 [215] = zfs 1991, 242; OLG Düsseldorf NZV 1995, 459 = VRS 90, 45 [46]; OLG Hamm MDR 1996, 954 = VRS 92, 23 [24] = zfs 1996, 355; OLG Karlsruhe DAR 1999, 86 = NZV 1999, 345 [346] = NStZ-RR 1999, 115 [116] = VRS 96, 205 [206]; SenE vom 22.11.1996 – 1 Ws 32/96 = VRS 93, 348; SenE vom 26.03.1999 – 1 Ws 7/99; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 111 a, Rn. 19; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111 a Rn. 88; Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl., Rn. 880; jeweils m. w. N.; a. A. KG DAR 2001, 374 = VRS 101, 206; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 205 [206]; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 206 [207] = NZV 1997, 369 = VRS 93, 343; OLG Schleswig NZV 1995, 238 mit ablehnender Anmerkung Schwarzer = StV 1995, 345). Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Denn die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 111 a StPO vorliegen, hängt in diesem Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten, hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden. Vielmehr ist die ausschließlich nach revisionsrechtlichen Kriterien anzustellende Prüfung der richtigen Rechtsanwendung im Rahmen des § 69 StGB dem Revisionsgericht vorbehalten (vgl. die vorstehend zitierten Entscheidungen und Literaturnachweise).

  1. Entgegen der Auffassung der Angeklagten kommt es für die Entscheidung in dieser Sache nicht darauf an, ob sie sich tatsächlich am 7. April 2002 der Unfallflucht (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat. Denn die Angeklagte hat das Urteil der Berufungsstrafkammer mit der Revision angefochten. Während des Revisionsverfahrens ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der charakterlichen Eignung der Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aber dem Beschwerdegericht entzogen, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 1996, 170 = VRS 91, 181; OLG Düsseldorf NZV 1991, 165 = VRS 80, 214 [215] = zfs 1991, 242; OLG Düsseldorf NZV 1995, 459 = VRS 90, 45 [46]; OLG Hamm MDR 1996, 954 = VRS 92, 23 [24] = zfs 1996, 355; OLG Karlsruhe DAR 1999, 86 = NZV 1999, 345 [346] = NStZ-RR 1999, 115 [116] = VRS 96, 205 [206]; SenE vom 22.11.1996 – 1 Ws 32/96 = VRS 93, 348; SenE vom 26.03.1999 – 1 Ws 7/99; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 111 a, Rn. 19; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111 a Rn. 88; Hentschel, Trunkenheit-Fahrerlaubnisentziehung-Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl., Rn. 880; jeweils m. w. N.; a. A. KG DAR 2001, 374 = VRS 101, 206; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 205 [206]; OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 206 [207] = NZV 1997, 369 = VRS 93, 343; OLG Schleswig NZV 1995, 238 mit ablehnender Anmerkung Schwarzer = StV 1995, 345). Nach dem Erlass des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Denn die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 111 a StPO vorliegen, hängt in diesem Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten, hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden. Vielmehr ist die ausschließlich nach revisionsrechtlichen Kriterien anzustellende Prüfung der richtigen Rechtsanwendung im Rahmen des § 69 StGB dem Revisionsgericht vorbehalten (vgl. die vorstehend zitierten Entscheidungen und Literaturnachweise).
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Die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine diesbezügliche Entscheidung kommt zwar dann in Betracht, wenn die in dem angefochtenen Urteil der Strafkammer festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Verlauf des Revisionsverfahrens verstrichen ist (vgl. SenE vom 08.12.1978 – 1 Ss 926/78 = VRS 57, 126; Hentschel, a. a. O. Rn. 872 ff. m. w. N.; a. A. die vorherrschende Rechtsauffassung, vgl. Meyer-Goßner a. a. O., § 111 a Rn. 12 m. w. N.). Doch sind hier von der in dem angefochtenen Urteil der Berufungsstrafkammer vom 11. März 2003 festgesetzten Sperrfrist von 4 Monaten erst ca. 6 Wochen vergangen.

  1. Die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Angeklagten verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine diesbezügliche Entscheidung kommt zwar dann in Betracht, wenn die in dem angefochtenen Urteil der Strafkammer festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Verlauf des Revisionsverfahrens verstrichen ist (vgl. SenE vom 08.12.1978 – 1 Ss 926/78 = VRS 57, 126; Hentschel, a. a. O. Rn. 872 ff. m. w. N.; a. A. die vorherrschende Rechtsauffassung, vgl. Meyer-Goßner a. a. O., § 111 a Rn. 12 m. w. N.). Doch sind hier von der in dem angefochtenen Urteil der Berufungsstrafkammer vom 11. März 2003 festgesetzten Sperrfrist von 4 Monaten erst ca. 6 Wochen vergangen.
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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.