Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 Ws 32/96·21.11.1996

Beschwerde gegen vorläufige Fahrerlaubnisentziehung (§111a StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtStraßenverkehrsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete sich gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach §111a StPO im Berufungsverfahren. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde, weil die Prüfung der Ungeeignetheit nach §69 StGB während eines laufenden Revisionsverfahrens dem Revisionsgericht vorbehalten ist. Eine vorweggenommene Sachprüfung im Beschwerdeverfahren sei unzulässig. Die Kostenentscheidung erging zugunsten des Gerichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet verworfen, da die Prüffrage der Ungeeignetheit (§69 StGB) dem Revisionsgericht vorbehalten ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Während eines laufenden Revisionsverfahrens ist die tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit im Sinne des §69 StGB dem Revisionsgericht vorbehalten; das Beschwerdegericht darf diese Frage nicht umfassend erneut prüfen.

2

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO setzt die Prüfung der Voraussetzungen des §69 StGB voraus; deren materielle Beurteilung richtet sich nach revisionsrechtlichen Maßstäben, wenn die Entscheidung angefochten ist.

3

Mit der Beschwerde gegen eine Anordnung nach §111a StPO kann nicht eine inzidente Vorabentscheidung über die gegen das Urteil eingelegte Revision herbeigeführt werden; eine Beschwerde, die allein die Ungeeignetheit gemäß §69 StGB rügt, ist daher unbegründet.

4

Die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf die rechtlichen Voraussetzungen aufgrund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen, um widersprüchliche Ergebnisse mit dem Revisionsverfahren zu vermeiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 304 Abs. 1 StPO§ 69 StGB i.V.m. § 111 a StPO§ 473 StPO

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70,-- DM vorbehalten. Das Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 7. Oktober 1996 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Es hat den Angeklagten wegen Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 70,-- DM verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Das Berufungsurteil hat die Verteidigung mit der Revision angegriffen. Durch den angefochtenen Beschluß, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Strafkammer dem Angeklagten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dagegen wendet sich die Verteidigung mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

3

Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

4

Der Angeklagte hat das Urteil der Strafkammer mit der Revision angefochten. Während des Revisionsverfahrens ist die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB und damit die im Rahmen des § 111 a StPO zu beurteilende Frage der Eignung dem Beschwerdegericht entzogen, nachdem die letzte tatrichterliche Prüfung der Geeignetheit durch das Berufungsgericht erfolgt war (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 214, 215 = NZV 1991, 165; VRS 90, 45, 46 = NZV 1995, 459; OLG Brandenburg NStZ-RR 1996, 170 = VRS 91, 182; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 111 a Rn. 88; Schwarzer NZV 1995, 239). Nach dem Erlaß des Berufungsurteils findet eine weitere Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr statt. Die Frage, ob dringende Gründe im Sinne von § 111 a StPO vorliegen, hängt in diesem Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann aber keine inzidente Vorabentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden. Vielmehr ist die ausschließlich nach revisionsrechtlichen Kriterien anzustellende Prüfung der richtigen Rechtsanwendung im Rahmen des § 69 StGB dem Revisionsgericht vorbehalten (vgl. OLGe Düsseldorf, Brandenburg a.a.O.; SenE vom 19.03.1993 -1 Ws 6/93-). Der abweichenden Auffassung des OLG Schleswig (NZV 1995, 238, 239, vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 206), wonach neben der Revision auch die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unbeschränkt eröffnet sein soll, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Gesetzeswortlaut ein Ausschluß der Beschwerde für die vorliegende Fallgestaltung nicht zu entnehmen. Aus Zielsetzung und Prüfungsmaßstab des Rechtsmittels der Beschwerde einerseits und der Revision andererseits ergibt sich jedoch, daß während des laufenden Revisionsverfahrens im Hinblick auf die Frage der Ungeeignetheit des Angeklagten keine umfassende Sachprüfung vorzunehmen ist, sondern allein eine eingeschränkte Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB auf der Grundlage der vom Tatrichter dazu getroffenen Feststellungen, wobei es, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, notwendig ist, daß die Entscheidung hierüber im Revisionsverfahren erfolgt und nicht unter deren Vorwegnahme bereits im Beschwerdeverfahren (vgl. Schäfer a.a.O. § 111 a Rn. 32; Schwarzer a.a.O.; jeweils m.w.N.). Danach ist die Beschwerde zulässig (vgl. KG VRS 38, 127, 128) mit der Maßgabe, daß die Prüfung der Geeignetheit im Sinne von § 69 StGB als die wichtigste Voraussetzung des § 111 a StPO dem Beschwerdegericht entzogen bleibt. Da sich die Beschwerde des Angeklagten allein gegen die Annahme seiner Ungeeignetheit gemäß § 69 StGB durch die Strafkammer wendet, mithin eine Frage betrifft, die -wie dargelegt- nur nach revisionsrechtlichen Grundsätzen im Revisionsverfahren selbst entschieden werden kann, ist das Rechtsmittel unbegründet.

5

Ein Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.