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Oberlandesgericht Köln·1 W 73/91·07.11.1991

PKH-Bewilligung für Konkursverwalter zur Klage auf Stammeinlage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter beantragte Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer rückständigen Stammeinlage. Das OLG Köln hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und bewilligte PKH kraft Amtes, weil die Konkursmasse unzulänglich ist und den wirtschaftlich Beteiligten ein Kostenvorschuss nicht zuzumuten ist. Zudem sah das Gericht hinreichende Erfolgsaussichten, da die Darlegungslast für den Nachweis der Zahlung beim Antragsgegner liegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der PKH teilweise erfolgreich: PKH dem Konkursverwalter für die beabsichtigte Klage bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ist einer Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und einem wirtschaftlich Beteiligten ein Vorschuß nicht zuzumuten ist.

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Ein Kostenvorschuß ist nur solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel ohne Weiteres aufbringen können und bei denen bei vernünftiger Abwägung der zu erwartende Nutzen den Aufwand und das Prozessrisiko deutlich überwiegt.

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Sozialversicherungsträger, Arbeitsämter und in der Regel auch Arbeitnehmer, die die Konkursmasse zuvor durch Stundung belastet haben, sind im Regelfall nicht verpflichtet, Prozeßkostenvorschüsse zu leisten; dies steht im Einklang mit dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung insolvenzrechtlicher Ansprüche durch den Konkursverwalter.

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Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten genügt es beim Konkursverwalter als Antragsteller, darzulegen, dass Buchungsunterlagen, die eine geleistete Stammeinlage belegen, nicht vorhanden sind; die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Einlage trifft den Antragsgegner.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 116 S. 2 ZPO§ 114 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 141/91

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 17. Juli 1991 werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Juni 1991 - 15 0 141/91 - sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 14. Oktober 1991 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage gemäß Klageentwurf vom 17. Juli 1991 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines beim Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalts seiner Wahl bewilligt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen dem Antragsteller als Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, sind entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben.

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I.

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Nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Da die Konkursmasse unzulänglich ist, kommt es hier allein darauf an, ob den wirtschaftlich Beteiligten eine Vorschußleistung zuzumuten ist. Dies ist nach Ansicht des Senats für die in diesem Fall beteiligten Gläubiger zu verneinen.

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Zuzumuten sind Vorschüsse auf die Prozeßkosten grundsätzlich nur solchen Beteiligten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH ZIP 1990, 1490 = EWiR 1990, 1243). Von den hier beteiligten Masse- und Konkursgläubigern ist nicht anzunehmen, daß sie die Mittel zur Führung des Rechtsstreits unschwer abzweigen können. Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt dies schon deshalb, weil sie erfahrungsgemäß die Konkursmasse in der Krisenzeit vor der Verfahrenseröffnung durch Stundung ihrer Lohnforderungen kreditiert haben; weitere Vorschußleistungen für die Masse können von ihnen dann nicht mehr erwartet werden, weil ihnen ein erheblicher Nachholbedarf aus dieser Zeit bleibt (BGH a.a.0; Pape ZIP 1988, 1293). Die Arbeitsämter entlasten die Konkursmasse bereits dadurch, daß sie für rückständige Arbeitslöhne in Vorlage treten, und benötigen ihre Mittel in vollem Umfang zur Erfüllung ihrer sozialen Aufgaben (BGH a.a.O.). Die gleichen Erwägungen treffen aber auch für die weiteren beteiligten Träger der Sozialversicherung zu. Obwohl die ihnen gebührenden Beiträge noch ausstehen, sind sie verpflichtet, die Sozialleistungen für die bei ihnen Versicherten weiterhin unverändert zu erbringen (vgl. OLG Celle ZIP 1991, 600). Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, (vgl. nur OLG Köln ZIP 1990, 936 und 1283; OLG Düsseldorf ZIP 1990, 938) ist es deswegen auch ihnen nicht zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits vorzuschießen (wie hier OLG Celle a.a.0.; Pape ZIP 1990, 1529, 1531 f.). Nur eine solche Auslegung des § 116 Nr. 1 ZPO entspricht im übrigen dem eigenständigen schutzwürdigen öffentlichen Interesse, das der Rechtsverfolgung durch den Konkursverwalter beizumessen ist  (vgl. dazu Pape, a.a.0., 5. 1532; Uhlenbruck KTS 1988, 435 f.). Da die Sozialversicherungsträger in der Regel keine Haushaltsmittel für Prozeßkostenvorschüsse zur Verfügung stellen, würde im übrigen jede andere Auslegung des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO dazu führen, daß sich die Geschäftspartner des Gemeinschuldners rechtswidrige Vorteile in der Erwartung verschaffen, dem Konkursverwalter werde es nicht gelingen, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Herstellung des rechtsmäßigen Zustandes aufzubringen (vgl. BGH, a.a.O.; Uhlenbruck, KTS 1988, 435).

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Die beabsichtigte Klage bietet entgegen der Auffassung des Landgerichts auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 116 S. 2, 114 S. 1 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen den Antragsgegner auf Zahlung der rückständigen Stammeinlage in Höhe von 29.000,- DM schlüssig vorgetragen. Das Landgericht überspannt insoweit die Anforderungen an die Darlegungslast des Antragstellers. Zwar stehen dem Antragsteller als Konkursverwalter die Geschäftsbücher der Gemeinschuldnerin zur Verfügung. Gleichwohl kann vom Antragsteller nur der Vortrag erwartet werden, daß Buchungsunterlagen, aus denen sich ergibt, daß die Stammeinlage von 29.000,- DM vom Antragsgegner erbracht worden ist, nicht vorhanden sind. Die Darlegung konkreter Umstände, die darauf hindeuten, daß die Einlage nicht erbracht worden ist, kann vom Antragsteller dagegen nicht verlangt werden. Es ist vielmehr allein Sache des Antragsgegners, den Nachweis zu führen, daß er die Stammeinlage erbracht hat (OLG Köln GmbHR 1989, 293, 294). Daß der Antragsteller dem Antragsgegner zur Führung dieses Beweises ggfls. die Geschäftsbücher der Gemeinschuldnerin noch einmal zur Verfügung stellen muß, ändert an der Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners nichts.