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Oberlandesgericht Köln·1 W 46/92·29.11.1992

Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Konkursverfahren (§116 Nr.1 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; das OLG Köln gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht sah hinreichende Erfolgsaussichten und nahm an, dass die Konkursmasse die Prozesskosten nicht trägt und den Gläubigern eine Kostenübernahme nicht zuzumuten ist. Insbesondere würde nur das Finanzamt von der Klage profitieren und bei eigener Verfolgung nach §2 Abs.1 GKG kostenfrei stehen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

§ 116 Nr. 1 ZPO rechtfertigt die Befreiung von der Verpflichtung zum Kostenbevorschuss im Konkursverfahren, wenn die Konkursmasse die Prozesskosten nicht deckt und eine Aufbringung der Kosten durch die wirtschaftlich beteiligten Gläubiger unzumutbar ist.

3

Die Tatsache, dass lediglich ein Gläubiger (insbesondere das Finanzamt) von der Klage profitieren würde und dieser bei eigener Verfolgung gem. § 2 Abs. 1 GKG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei stünde, spricht gegen die Auferlegung eines Kostenbevorschusses.

4

Das Beschwerdegericht darf die erforderlichen Erfolgsaussichten selbst prüfen und auf dieser Grundlage Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gewähren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 Nr. 1 ZPO§ 2 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 0 392/92

Tenor

wird auf die Beschwerde des Klägers vom 04.11.1992 dem Kläger unter Abänderung des Beschlusses der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.1992 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.11.1992 - 15 0 392/92 - Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H W v B, K B Straße 6, für die Durchführung der beabsichtigten Klage gemäß Entwurf vom 18.08.1992 bewilligt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Die erforderlichen Erfolgsaussichten bejaht die Kammer selbst, worauf verwiesen sei.

4

Der Senat ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO vorliegen, da aus der Konkursmasse die Prozeßkosten nicht bestritten werden können, den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern aber eine Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

5

Von der Betreibung der Klagesumme würde nur dasFinanzamt als beteiligter Gläubiger Nutzen ziehen.Andere Gläubiger hätten hingegen auch bei Erfolg der Klage keine Quote zu erwarten, wie der Kläger unbestritten dargelegt hat.

6

Das Finanzamt würde aber gemäß § 2 Abs. 1 GKG für ein eigenes Verfahren, wenn es etwa durch Pfändung pp. Inhaber oder Beitreibungsberechtigter der Klageforderung geworden wäre, Kostenfreiheit vor den ordentlichen Gerichten genießen.

7

Dies spricht nach Auffassung des Senats bereits hinlänglich dafür, dem Kläger nicht vorliegend eine Kostenbevorschussung im Rahmen des § 116 Nr. 1 ZPO für das Konkursverfahren aufzuerlegen.

8

Im übrigen wird auf den Beschluß des Senats vom 08.11.1991 - 1 W 73/91 - (vgl. EWiR 1992, 103) verwiesen, der allen Beteiligten bekannt ist.