Zentralregulierung: Keine Erfüllungswirkung von Zahlungen an Abrechnungsgesellschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Abnehmerin Zahlung offener Kaufpreise, nachdem diese an eine eingeschaltete Zentralreguliererin (G) gezahlt hatte, die später ihre Zahlungen einstellte. Das OLG bejahte fortbestehende Kaufpreisansprüche, weil weder eine befreiende Schuldübernahme noch eine Einziehungsermächtigung der G vorlag. Ein von der Beklagten zur Aufrechnung gestellter Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Zahlungsschwierigkeiten der G scheiterte, da eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung nicht feststellbar war. Zinsen wurden nur i.H.v. 5 % zugesprochen; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung von 162.412,66 DM nebst 5 % Zinsen zugesprochen; weitergehende Zinsforderung/Klageanteile abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, wonach eine Abrechnungsgesellschaft „zentral“ Rechnungen bezahlt und Zahlungsverbindlichkeiten der Mitglieder „übernimmt“, begründet ohne eindeutige Entlassungserklärung des Gläubigers regelmäßig keine befreiende Schuldübernahme gegenüber dem ursprünglichen Schuldner.
Zahlt der Schuldner an eine in den Abrechnungsverkehr eingeschaltete Zentralreguliererin, tritt Erfüllung gegenüber dem Lieferanten nur ein, wenn die Zentralreguliererin zur Entgegennahme mit schuldbefreiender Wirkung ermächtigt oder als Vertreterin des Gläubigers tätig ist; die bloße Rechnungsadressierung und Abrechnungsabwicklung genügen hierfür nicht.
Aufklärungspflichten aus Treu und Glauben können bestehen, wenn der Lieferant ein für den Abnehmer erkennbares Doppelzahlungsrisiko aus der Vorleistung an eine Zentralreguliererin erkennt und der Abnehmer die Risikofaktoren nicht ohne Weiteres selbst feststellen kann.
Eine Aufklärungspflicht über ein drohendes Insolvenzrisiko wird nicht schon durch einzelne, kurzfristige oder geringfügige Überschreitungen vereinbarter Zahlungstermine ausgelöst; erforderlich sind Umstände, die aus Sicht des Lieferanten naheliegend auf erhebliche Liquiditätsprobleme schließen lassen.
Für Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bedarf es jedenfalls schuldhaften Verhaltens und Kausalität; eine objektiv unzutreffende, aber nachvollziehbar gelebte Einschätzung der Zahlungsfristen begründet ohne Weiteres keinen Schuldvorwurf, wenn damit keine Pflicht zur Einrichtung besonderer Überwachungsmechanismen im Interesse des Vertragspartners verbunden ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11 O 218/90
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17.9.1991 - 11 O 218/90 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.412,66 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.5.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Handstrickgarne her, die Beklagte betrieb einen Großhandel mit Textilwaren und Wolle. Seit dem 30.6.1990 ist die Beklagte nicht mehr werbend tätig. Sie befindet sich in Liquidation.
Die Parteien standen in ständiger Geschäftsverbindung. Die Klägerin belieferte die Beklagte mit Waren aus ihrem Sortiment. Die Kaufverträge wurden jeweils unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossen. Ihnen lagen die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin zugrunde, wegen deren Inhalts auf Bl. 13 d.A. verwiesen wird. In den Abrechnungsverkehr der Parteien war die G in H (im folgenden G) eingeschaltet, die sich nicht nur im Textilbereich sondern in verschiedenen Wirtschaftszweigen als Abrechnungsgesellschaft betätigte und die schließlich am 2.4.1990 ihre Zahlungen einstellte. Im vorliegenden Fall lagen dem Abrechnungsverkehr folgende Vereinbarungen zugrunde:
Die G hatte unter dem 2.10.1986 mit der Klägerin einen als Zentralregulierungsvertrag (im folgenden: ZRV) bezeichneten Vertrag geschlossen, und zwar nach dessen Präambel "zum Zwecke des Einkaufs und der Rationalisierung dieses Einkaufs". In § 2 dieses Vertrages heißt es:
"Zentralregulierung und Delkredere-Provision
(1) Die G erhält für ihre Leistungen eine Delkredere-Provision in Höhe von
0,75 % für Markengarne
1,5 % für Neutralgarne
die im Rahmen der Zentralregulierung sofort gekürzt wird.
(2) Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt zu folgenden Konditionen und Fristen:
Alle in der Zeit vom
03. bis 12. eingehende oder valutierte Rechnungen am 22. d.M.
13. bis 22. eingehende oder valutierte Rechnungen am 02. d.M.
23. bis 02. eingehende oder valutierte Rechnungen am 12. d.M.
./. 4 % Skonto
. /. aller im Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und den Gesellschaftern vom Lieferanten gewährten Vergünstigungen, soweit diese nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden oder im Rahmen eines Staffelumsatzes am Jahresende über die G abgerechnet werden (s. "bindendes Angebot").
...
In § 4 heißt es:
"(2) Die G bezahlt zentral für alle ihre Kommanditisten die Rechnungen der Firma und übernimmt insoweit die Zahlungsverbindlichkeiten der Kommanditisten gegenüber der Firma." In § 8 heißt es:
"(5) Hat die G die in diesem Lieferabkommen festgelegten Zahlungstermine nicht eingehalten, so ist die Firma berechtigt, die Kommanditisten von diesem Verzug zu verständigen." Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin unterbreitete der G ferner ein sogenanntes "bindendes Angebot" über die Abrechnungskonditionen, zu welchen sie die Mitglieder der G zu beliefern bereit war. DieBedingungen dieses Angebots deckten sich mit denen des ZRV.
Die Beklagte war Kommanditistin der G; ihr damaliger Geschäftsführer war Mitglied im Aufsichtsrat der G. Im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern hatte die G eine Geschäftsordnung erlassen, in welcher Ziel und Zweck der Gesellschaft dahin beschrieben waren, durch den Zusammenschluß zur Durchführung des gemeinsamen Einkaufs und der zentralen Regulierung eine Stärkung der Wirtschaftskraft für die Gesamtheit der Firmen zu erzielen. Ferner heißt es dort: "Die Gesellschafter tragen nicht nur das Risiko für die Durchführung der Geschäfte gemeinschaftlich, sondern sie sind auch verpflichtet, ... die Ziele und Zwecke der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen." In dieser Geschäftsordnung (im folgenden: GO) heißt es ferner:
"3. Abwicklung des Geschäftsverkehrs
1. ...
Andererseits können die Gesellschafter im. Rahmen dieser Vereinbarungen mit befreiender Wirkung nur noch an die Gesellschaft zahlen. ...
4. Zahlungsverkehr
c) Um den Gesellschaftern eine Überprüfung des ordnungsgemäß erledigten Zahlungsverkehrs zu ermöglichen, hat die G in dem Vertrag mit den Lieferanten vereinbart, daß der Lieferant den Gesellschafter sofort verständigt, falls wider Erwarten eine Zahlung zu dem mit dem Lieferanten festgesetzten Termin nicht erfolgt sein sollte.... "
Wegen des weiteren Inhalts der Geschäftsordnung wird auf Bl. 46 ff. d.A. Bezug genommen.
Im ersten Rechtszug ist unstreitig gewesen, daß die Parteien von den zwischen der G und der jeweils anderen Partei geschlossenen Verträgen keine Kenntnis hatten.
Der Abrechnungsverkehr vollzog sich tatsächlich dergestalt, daß die Klägerin der G Rechnungen über die an die Beklagte gelieferten Waren übersandte. Diese Rechnungen waren nicht auf die Beklagte ausgestellt, sondern an die G adressiert und trugen den Vermerk "Versand an S G GmbH". Die Rechnungen wiesen neben dem Rechnungsdatum ein sogenanntes Valutadatum auf. Ferner war in ihnen ein Skontoabzug bei 10 Tagen von 4 %, bei 30 Tagen von 2,25 % vermerkt und betragsmäßig bereits errechnet (vgl. die Unterlagen in den Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.3.1991). Nach den Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft (Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.4.1991) ist (dort in § 8) vorgesehen, daß Rechnungen zum Lieferungstag der Ware ausgestellt werden und eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) grundsätzlich ausgeschlossen ist. Rechnungen sind hiernach innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsausstellung mit 4 % Skonto, vom 11. bis 30. Tag nach der Ausstellung mit 2,25 % Skonto, vom 31. bis 60. Tag ab Ausstellung rein netto zahlbar. Die von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Rechnungen datieren zu einem Teil aus der Zeit vom 4.12.1989 bis 2.2.1990 und sind mit dem Valutadatum 1.3.1990 versehen; im übrigen datieren sie aus der Zeit vom 4.1. bis 31.1.1990 und tragen das Valutadatum 15.3.1990.
Diese Rechnungen stellte die G - offenbar entsprechend ihrer auch sonst geübten Praxis - in sogenannte OP-Listen (offene Posten) ein, in denen die Forderungen von über die G abrechnenden Lieferanten gegen die Beklagte gesammelt wurden. In diesen Listen wurde das Valutadatum (also 1.3. bzw. 15.3.1990) und als Zahlungsdatum ein 10 Tage später liegendes Datum (der 11.3. und 25.3.1990) angegeben. Ferner wurde jeweils ein Skontoabzug von 4 % errechnet. Abzüglich dieses Skontos stellte die G der Beklagten hiernach per 11.3.1990 aus Lieferungen der Klägerin einen Betrag von 104.575,09 DM, per 25.3.1990 einen Betrag von 155.031,13 DM in Rechnung; die Summe der Rechnungsbeträge ohne Skonto belief sich auf zusammen 270.430,63 DM; daneben wurden Forderungen anderer Lieferanten berechnet. Die Beklagte ihrerseits übersandte der G mit Schreiben vorn 16.3. und 26.3.1990 Wechselakzepte, welche diese Forderungen abdeckten (vgl. zum Ganzen Anl. B 3 und B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.4.1991).
Wie im ersten Rechtszug unstreitig geworden ist (Bl. 66, 105, 126, 210 d.A.), übersandte die G unter dem 26.3.1990 der Klägerin zum Ausgleich von Skontodifferenzen einen Scheck über 10.912,22 DM, der eingelöst wurde. Am 2.4.1990 stellte die G ihre Zahlungen ein.
Die Klägerin hat behauptet, aus den zum 1.3. und 15.3.1990 valutierenden Rechnungen stehe noch ein Betrag in Höhe der Klageforderung offen. Dabei habe sie einen der Beklagten zustehenden Bonus verrechnet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zahlungen der Beklagtenan die G hätten für die Beklagte keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Sie hat behauptet, von Zahlungsschwierigkeiten der G erst unmittelbar vor der Zahlungseinstellung Anfang April 1990 etwas erfahren zu haben. Sie hat gemeint, für eine vorherige Unterrichtung der Beklagten von solchen Zahlungsschwierigkeiten habe es weder einen Anlaß noch eine entsprechende Verpflichtung gegeben.
Ein Anlaß habe nicht bestanden, da die G stets innerhalb der ihr eingeräumten Skontofristen gezahlt gehabt habe. Hierzu hat die Klägerin behauptet, der G sei über die Bestimmung des ZRV hinaus ein Valutierungsrahmen eingeräumt worden. Dieser Valutierungsrahmen sei branchenüblich und auch allen anderen Kunden gewährt worden. Die G habe ihn auch berücksichtigt. Hiernach sei die G berechtigt gewesen, die zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen erst bis 1.5.1990 rein netto zu begleichen. Vor dem 2.4.1990 sei daher ein Verzug hinsichtlich der Begleichung der hier streitigen Forderungen nicht erkennbar gewesen.
Auch wenn man lediglich § 2 Abs. 2 ZRV zugrundelege, habe die G 4 % Skonto bei den zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen noch bis 12.3.1990 in Anspruch nehmen können, so daß einschließlich des von ihr, der Klägerin, immer berücksichtigten Postlaufs von 5 Tagen und des folgenden Wochenendes frühestens am 19.3.1990 festgestanden habe, daß eine Zahlung nicht innerhalb der Skontofrist erfolgt sei. Im übrigen sei hinzugekommen, daß die zum 1.3.1990 mit insgesamt 109.877,86 DM valutierenden Rechnungen durch einen gemäß Schreiben vom 25.1.1990 an die G der Beklagten zustehenden Bonus in Höhe von 108.458,69 DM abgedeckt gewesen seien (Bl. 124 f. d.A.).
Schließlich habe die G eine Skontonachberechnung noch durch den mit Schreiben vom 26.3.1990 übersandten Scheck beglichen.
Die Klägerin hat ferner gemeint, auch nicht zu einer Unterrichtung der Beklagten verpflichtet gewesen zu sein. § 8 V ZRV sehe keine Verpflichtung, sondern nur ein entsprechendes Recht vor. Auch sei die Beklagte als Kommanditistin in der Lage gewesen, sich über die Geschäftsvorfälle der G zu unterrichten, zumal ihr Geschäftsführer Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 162.412,66 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1.5.1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zunächst eingewandt, die Zusammensetzung der Klageforderung sei für sie nicht nachvollziehbar. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die G hätten im Verhältnis zur Klägerin schuldbefreiende Wirkung gehabt, weil die G durch die Klägerin zumindest zur Entgegennahme der Zahlungen ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls stehe ihr in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, weil diese eine ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Klägerin habe es unterlassen, sie beizeiten von den Zahlungsschwierigkeiten der G zu unterrichten. Dazu sei die Klägerin verpflichtet gewesen, wie sich aus § 8 V ZRV ergebe. Hierzu hat die Beklagte behauptet, bereits seit Herbst 1989 habe es Zahlungsverzögerungen seitens der G gegeben. Auch mit den Rechnungen ab Dezember 1989 sei die G in Verzug gewesen. Im Verhältnis zwischen Klägerin und G sei nämlich allein der ZRV maßgeblich gewesen, dessen Termine durch die G hätten eingehalten werden müssen. Daraus folge, daß die G die zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen jedenfalls zum 12.3.1990 habe bezahlen müssen, so daß ab 13.3.1990 Verzug eingetreten sei. Das Schreiben vom 26.3.1990 besage nichts Gegenteiliges; vielmehr zeige der Umstand, daß die Klägerin im Hinblick auf eine Skontodifferenz gegenüber der G nachgefaßt habe, daß der Klägerin umlaufende Gerüchte über die Zahlungsschwierigkeiten bekannt gewesen sein mußten. Sie, die Beklagte, habe demgegenüber keine Möglichkeit gehabt, von diesen Schwierigkeiten zu erfahren, da sie als Kommanditistin sich über die laufenden Geschäfte nicht habe informieren können und ihr Geschäftsführer als Aufsichtsratsmitglied zur Vertraulichkeit verpflichtet gewesen sei; im übrigen sei auch der Aufsichtsrat der G erst unmittelbar vor Zahlungseinstellung vom Sachverhalt unterrichtet worden.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 20.8.1991 (Bl. 197 ff. d.A.) verwiesen. Durch Urteil vom 17.9.1991, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Zahlung der Beklagten habe zwar keine Erfüllungswirkung, der Beklagten stehe jedoch gegenüber der Klägerin in Höhe der Klageforderung ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Die Klägerin ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Zahlungen der Beklagten an die G keine Erfüllungswirkung gehabt hätten. Sie wendet sich gegen die Annahme einer Schadensersatzpflicht. Sie meint, ihr habe eine Aufklärungspflicht nicht obgelegen, da die Beklagte als Mitglied des Einkaufsverbandes die durch Zahlungen an die G entstehende Gefahrenlage gesetzt habe; dann müsse sie auch die sich hieraus ergebenden Risiken tragen. In § 8 V ZRV sei nur ein Recht, nicht aber eine Pflicht zur Information niedergelegt. Die Regelung in Nr. 4.1.c) GO könne ihr nicht entgegengehalten werden, da die G das Vorhandensein der dort erwähnten Vereinbarung lediglich vorgespiegelt habe. Zu einer Überwachung des Zahlungsverkehrs im Interesse der Beklagten sei sie, die Klägerin, auf keinen Fall verpflichtet gewesen.
Die Klägerin meint ferner, sie habe auch eine etwa bestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die G habe sich nicht in Verzug befunden. Frühestens ab 19.3.1990 habe eine Nichtzahlung der aus Dezember 1989 datierenden Rechnungen erkannt werden können. Zahlungsverzögerungen für Herbst 1989 habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der erforderlich gewordenen Skonto-Nachberechnungen müsse in Ergänzung von § 2 II ZRV auf die Allgemeinen Zahlungsbedingungen der Textilwirtschaft mit einem weiteren Zahlungsziel von 60 Tagen abgestellt werden. Im übrigen habe sie, die Klägerin, jedenfalls die Anwendbarkeit dieser Bedingungen, die Handelsbrauch seien, neben dem ZRV zugrundegelegt, wie gerade die Skonto-Nachberechnung von nur 1,75 % zeige. Selbst wenn dies unzutreffend gewesen sei, so sei ihr eine mögliche Fehleinschätzung nicht vorzuwerfen. Abgesehen davon sei die Annahme einer bedrohlichen Lage für die Beklagte und andere Abnehmer nicht gerechtfertigt gewesen, zumal noch eine Bonusforderung der Beklagten bestanden habe. Schließlich würde eine vermeintlich aufgetretene Zahlungsverzögerung auch nicht ohne weiteres zur Information der Beklagten berechtigt haben, da von dem Recht aus § 8 V ZRV nur zurückhaltend und nach sorgfältigster Prüfung hätte Gebrauch gemacht werden dürfen, weil Mitteilungen über die Nichteinhaltung von Zahlungsterminen durch die G, deren Geschäftsbetrieb sofort zum Erliegen gebracht hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.9.1991 - 11 0 218/90 - zu verurteilen, an sie 162.412,66 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 1.5.1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Zahlungen an die G hätten Erfüllungswirkung gehabt, und vertritt hierzu die Ansicht, bei der Auslegung der Vertragsbeziehungen sei Nr. 3.1. GO einzubeziehen. Sie behauptet nunmehr, die Geschäftsordnung sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Sie meint, § 8 V ZRV habe den Sinn gehabt, die Klägerin zu schützen, weil die Regelungen des ZRV als Schuldübernahme zu sehen seien. Jedenfalls liege eine Ermächtigung der G zur Entgegennahme einer befreienden Leistung der Schuldner vor.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klägerin sei aufklärungspflichtig gewesen. Auch die Klägerin habe sich der G bedient; wegen des für die Abnehmer bestehenden Risikos sei eine entsprechende Treuepflicht der Klägerin zu bejahen, zumal die Abnehmer den Zahlungsverkehr nicht hätten überwachen können.
Sie meint, Verzug durch die G habe vorgelegen. Die erste Rechnung vom 4.12.1989 habe nach § 2 Nr. 2 ZRV bis zum 22.12.1989, die letzte Rechnung vom 21.12.1989 bis zum 2.1.1990 bezahlt werden müssen. Der Verzug sei für die Klägerin auch erkennbar gewesen, denn die Allgemeinen Zahlungsbedingungen seien durch den ZRV abbedungen gewesen; die Klägerin habe der G mit der Gewährung von 2,25 % Skonto bei Fristüberschreitung einen Vorteil eingeräumt, zu dessen Gewährung sie nicht verpflichtet gewesen sei. Auf den Bonus, dessen Höhe die Klägerin nicht mitgeteilt habe, komme es nicht an, weil die G nicht verrechnet sondern gezahlt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Klageantrag. Der Klägerin steht die Klageforderung gegen die Beklagte zu; insoweit ist den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu folgen. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung ist entgegen dem angefochtenen Urteil zu verneinen, weil eine schuldhafte Verletzung einer der Klägerin etwa obliegenden Aufklärungspflicht nicht angenommen werden kann.
1. Die Klägerin hat Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte erworben, denn die Parteien haben über die im einzelnen berechneten Lieferungen jeweils Kaufverträge abgeschlossen. Hiernach schuldete die Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Begleichung des Kaufpreises. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
2. Diese Verbindlichkeiten der Beklagten sind nicht durch Schuldübernahme oder durch Zahlung an die Gib erloschen. Das hat das Landgericht mit überzeugender Begründung angenommen.
a) Eine befreiende Schuldübernahme durch die G liegt nicht vor. Der Vereinbarung in § 4 II ZRV, daß die G die Zahlungsverbindlichkeiten ihrer Kommanditisten gegenüber der Klägerin übernehme, kann dies nicht entnommen werden. Der Vertrag enthält keine eindeutige Erklärung der Klägerin, nach der die Beklagte aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden soll. Nach der Interessenlage kann eine befreiende Schuldübernahme aber nur bejaht werden, wenn der Gläubiger den Entlassungswillen deutlich erklärt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, § 414). Daß die Klägerin die Rechnungen in Abweichung von § 8 II ZRV auf die G ausgestellt hat, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Im Gegenteil zeigt die Regelung in § 8 II ZRV, daß nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die Beklagte Schuldnerin der Klägerin bleiben sollte. Hierfür sprechen auch die Regelungen in § 9 II, § 8 V und die Erwähnung der Delkredere-Provision in § 2 ZRV: Ein Forderungsübergang auf die G mit Zahlung durch die G (§ 9 II ZRV) konnte nur in Betracht kommen, wenn die Verbindlichkeit nicht bereits durch Schuldübernahme erloschen war. Auch das Recht der Klägerin, die Kommanditisten der G über etwaigen Zahlungsverzug zu unterrichten, machte nur Sinn, wenn die Verbindlichkeiten der Kommanditisten gerade nicht durch die G übernommen waren. Waren die Kommanditisten nämlich bereits durch Schuldübernahme der Klägerin gegenüber frei geworden, so bedurfte es ihrer Unterrichtung nicht mehr. Es ist auch - entgegen den Ausführungen in der Berufungserwiderung - nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Regelung bei (mit Entstehung der Verbindlichkeit wirksam werdender) Schuldübernahme im Interesse der Klägerin liegen kann. Auch die Vereinbarung einer Delkredereprovision spricht schließlich dafür, daß lediglich ein Schuldbeitritt gewollt war (vgl. § 86 b HGB).
Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, daß aus den Vereinbarungen in der GO nichts für eine befreiende Schuldübernahme hergeleitet werden kann, weil die Klägerin nicht Partei dieser Vereinbarung geworden ist. Für eine Mitteilung dieser Vereinbarung an die Klägerin ist nichts ersichtlich. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte und nicht näher substantiierte Behauptung, die Klägerin habe die GO gekannt, ist unerheblich. Die Beklagte hat selbst das Gegenteil im ersten Rechtszug behauptet (Bl. 38 d.A.). Hieran ist sie gebunden, §§ 288, 290 ZPO. Ungeachtet dessen läßt ihr jetziger Vortrag auch nicht erkennen, wann und auf welche Weise die Klägerin diese Kenntnis erlangt haben soll, so daß es sich um eine nicht substantiierte, von der Beklagten als der für das Vorliegen einer befreienden Schuldübernahme darlegungspflichtigen Partei ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt. Abgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin eine in den Bestimmungen der GO liegende Schuldübernahme als befreiende Schuldübernahme genehmigt haben könnte.
b) Die Zahlungen der Beklagten an die G hatten auch keine Erfüllungswirkung gegenüber der Klägerin. Als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Klägerin hat die G bei der Entgegennahme der Zahlungen nicht gehandelt; hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn die G hat die Forderungen im eigenen Namen eingezogen. Die G ist aber auch nicht durch die Klägerin ermächtigt worden, die Zahlungen mit zu Lasten der Klägerin schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen. Dies hat das Landgericht ebenfalls mit überzeugender Begründung angenommen.
Ausdrückliche Regelungen enthält der ZRV hierzu nicht. Die Präambel des ZRV, wonach der Vertrag zum Zwecke der Rationalisierung des Einkaufs geschlossen wurde, sowie die Stellung der Beklagten als Kommanditistin der G sprechen eher gegen die Annahme, daß bereits die Zahlung an die G als Erfüllung gegenüber der Klägerin und anderen Lieferanten gelten sollte. Hiernach war die G in erster Linie im Interesse der Abnehmer, ihrer Gesellschafter, tätig geworden, mithin vornehmlich in deren Lager einzuordnen.
Die in § 2 IV und § 8 I ZRV vereinbarte Abrechnung der Forderungen über die G läßt keinen anderen Schluß zu, denn sie kann auch dahin verstanden werden, daß die G lediglich als Zahlstelle der Abnehmer fungieren sollte. § 8 V ZRV spricht, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, in besonderem Maße gegen die Annahme einer Einziehungsermächtigung, denn die Bestimmung setzt gerade voraus, daß die Kommanditisteri der G durch den Verkäufer unmittelbar in Anspruch genommen werden können; entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nicht nahe, daß mit dieser Vereinbarung gerade schützenswerte Interessen der Klägerin - nämlich keinen Ausfall zu erleiden, wenn wirksam an die G gezahlt würde - berücksichtigt werden sollten; für diesen Fall ergab sich das Recht der Klägerin, den ZRV zu kündigen und hiervon die Kommanditisten zu unterrichten, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Schließlich kann vor allem aus § 9 II ZRV entnommen werden, daß die Klägerin so lange Inhaberin der Forderungen bleiben sollte, bis die Zahlung bei ihr eingegangen war; dafür, daß mit dieser Bestimmung nur der Fall gemeint sein sollte, daß die an die Klägerin zahlte, ehe die Kommanditisten an die G zahlten, ist dem Vertrag kein Anhalt zu entnehmen.
Zu Recht hat das Landgericht auch aus der tatsächlichen Handhabung eine konkludente Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht hergeleitet. Die Berechnung der Forderungen gegenüber der G die Zusammenstellung verschiedener Lieferantenforderungen in den OP-Listen durch die G und die Zahlung von Gesamtsummen aus verschiedenen Lieferungen verschiedener Lieferanten durch die Kommanditisten der G lassen nicht darauf schließen, daß nach dem Willen der Lieferanten bereits mit diesen Zahlungen - oder, wie im vorliegenden Fall, mit der Hingabe von Wechselakzepten - ihnen gegenüber Erfüllung eintreten sollte. Die Regelung in Nr. 3.1 GO kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil sie ihr - wie oben ausgeführt - nicht bekannt war.
Dem kann die Beklagte nicht entgegnen, daß der ZRV bei dieser Auslegung keinen Sinn mehr gehabt habe. Der ZRV hatte zum einen den Zweck, das Abrechnungsverfahren für alle Beteiligten zu bündeln und dadurch zu vereinfachen. Die Klägerin erhielt durch den Schuldbeitritt der G für ihre Forderungen einen weiteren Schuldner. Die Beklagte erlangte günstigere Zahlungskonditionen, denn nach dem Vertrag konnte die G auch noch bis 10 Tage nach Ablauf des Valutadatums unter Abzug von 4 % Skonto zahlen, während nach § 8 der Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft die Rechnungen zu diesem Zeitpunkt rein netto Kasse zahlbar gewesen wären; diesen Vorteil konnte die G - wie aus den OP-Listen zu ersehen ist - an die Beklagte weitergeben.
3. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung des Landgerichts, die nach alledem noch bestehende Kaufpreisforderung der Klägerin sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung erloschen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden, daß die Klägerin eine ihr gegenüber der Beklagten abliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat und hierdurch der Schaden der Beklagten verursacht worden ist, der darin besteht, nach der Wechselzahlung an die G erneut an die Klägerin zahlen zu müssen.
a) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin ist allerdings nicht von vornherein zu verneinen. Aufklärungspflichten werden dann angenommen, wenn der eine Vertragsteil von dem anderen nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 242 Rdnr. 37 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht im Grundsatz zu Recht bejaht. Beide Parteien hatten sich der G zur Abwicklung der Forderungen der Klägerin bedient. Die Klägerin wußte, daß die Beklagte lediglich Kommanditistin der G war; nach § 4 II ZRV sollte die G die Rechnungen der Klägerin für alle Kommanditisten bezahlen. Hieraus mußte sich für die Klägerin die Erkenntnis ergeben, daß Zahlungen der Kommanditisten an die G sowohl vor wie auch nach deren Zahlungen an die Klägerin erfolgen konnten. Für den Fall vorheriger Zahlung durch die Kommanditisten war damit das Risiko einer Doppelzahlung gegeben, wenn die G zur Begleichung der Forderungen gegenüber der Klägerin nicht mehr in der Lage sein würde. Dieses mögliche Insolvenzrisiko der Kommanditisten der G war für die Klägerin mithin klar erkennbar.
Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, daß die Beklagte als Kommanditistin insoweit über bessere Informationsmöglichkeiten als sie selbst verfügen würde, denn nach § 166 II HGB stehen den Kommanditisten grundsätzlich keine Einsichtsrechte hinsichtlich täglicher Geschäftsvorgänge zu. Etwas anderes konnte die Klägerin auch nicht mit Rücksicht darauf annehmen, daß der damalige Geschäftsführer der Beklagten Mitglied des Aufsichtsrates der G war. Zum einen bedeutete auch diese Stellung nicht, daß damit seine laufende Information über die Geschäftsvorfälle der G gewährleistet war; zum anderen durfte er eine etwa erlangte Kenntnis nicht ohne weiteres an die Beklagte weitergeben (§§ 116, 93 I AktG). Die Klägerin hatte schließlich auch keinen Anlaß anzunehmen, daß in den zwischen der G und ihren Kommanditisten getroffenen Vereinbarungen besondere Kontroll- und Informationsrechte zu Gunsten der Kommanditisten niedergelegt waren. Andererseits war ihr - wie oben ausgeführt der Inhalt der GO nicht bekannt, so daß sie auch nicht wissen konnte, daß die Beklagte ihrerseits mit Rücksicht auf die Regelung in Nr. 4.1.c) GO vom Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin ausging, die Kommanditisten bei Zahlungsverzug der G zu unterrichten.
Es kommt hinzu, daß der Klägerin die Überwachung des Zahlungsverkehrs mit der G unschwer möglich war. Nach den Bestimmungen des ZRV wie nach ihren eigenen Zahlungsbedingungen war für die Rechnungen ein bestimmtes Zahlungsziel gesetzt, dessen Überschreitung ohne Inanspruchnahme weiterer Informationsmittel festgestellt werden konnte. Alle Beteiligten konnten davon ausgehen, daß die Klägerin schon im eigenen Interesse die Einhaltung dieser Zahlungsfristen kontrollierte.
Bei Abwägung all dieser Umstände ergibt sich, daß die Klägerin Zahlungsverzögerungen seitens der G unschwer feststellen konnte, während die Beklagte hierzu nicht ohne weiteres in der Lage war. Mit Verzögerungen verbundene Risiken konnten sich hingegen -für die Klägerin erkennbar - nur bei der Beklagten realisieren. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte dann aber auch redlicherweise Aufklärung über alle Umstände erwarten, welche für sie ein Insolvenzrisiko ergeben konnten; die Klägerin ihrerseits war auf Grund der bestehenden ständigen Geschäftsverbindung redlicherweise gehalten, die Beklagte über solche Risikofaktoren zu unterrichten, zumal auch dies nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden gewesen wäre.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß jedwede Abweichung von eingeräumten Zahlungsfristen sofort eine Unterrichtungspflicht der Klägerin auslösen mußte. Angesichts der Zeitdauer der Einschaltung der G in die Geschäftsverbindung, die sich - soweit bekannt, ohne Beanstandungen - über mehrere Jahre erstreckt hatte, angesichts umfangreichen Zahlungsverkehrs und des breitgefächerten Betätigungsfeldes der G mußte die Klägerin nicht eine einzelne, kurzfristige oder geringfügige Überschreitung des Zahlungsziels zum Anlaß für eine Unterrichtung der Beklagten nehmen, denn solche Umstände mußten nicht auf ein naheliegendes Insolvenzrisiko schließen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es die Klägerin - wenn sie einen solchen Risikofaktor bejahen mußte - nicht bei der Unterrichtung der Beklagten bewenden lassen konnte, sondern in - gleicher Weise alle ihre Abnehmer informieren mußte, mit denen der Zahlungsverkehr über die G abgewickelt wurde. Eine solche Unterrichtung einer großen Zahl von Abnehmern konnte, wenn die Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit sich als unbegründet erwies, ihrerseits nachteilige Folgen für die G und deren Kommanditisten auslösen. Dies hatte die Klägerin, auch wenn sie insoweit durch § 8 V ZRV in gewisser Hinsicht abgesichert war, in ihre Erwägungen einzubeziehen.
b) War die Klägerin hiernach nach Treu und Glauben gehalten, die Beklagte zu unterrichten, wenn sich aus der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit der G ein naheliegendes Insolvenzrisiko abzeichnete, so können die Voraussetzungen einer Verletzung der so umgrenzten Aufklärungspflicht nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht bejaht werden.
(1) Soweit die Beklagte behauptet hat, die G habe bereits seitHerbst 1989 nicht mehr fristgerecht gezahlt, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, Es läßt nicht erkennen, welche Zahlungstermine um wie lange Zeit überschritten worden und wie hoch die verzögerlichgezahlten Beträge gewesen sein sollen. Hierauf hat das Landgericht die Beklagte bereits mit Beschluß vom 7.5.1991 hingewiesen. Ihr Vorbringen hat die Beklagte daraufhin nicht ergänzt. Im Berufungsverfahren ist sie auf diesen Punkt nicht zurückgekommen.
(2) Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Beklagte nicht darüber unterrichtet habe, daß die G seit Januar 1990 mehrfach die vertraglich fest vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Beweisaufnahme hat hierzu - wie auch das Landgericht festgestellt hat - ergeben, daß die G im Januar und Februar 1990 einige Zahlungen erst nach dem für den Skontoabzug von 4 % eingeräumten Termin geleistet hatte. Dies hatte eine Skontonachforderung der Klägerin ausgelöst, die schließlich mit der Scheckzahlung vom 26.3.1990 über 10.912,22 DM beglichen wurde. Das alles ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S. Nähere Einzelheiten hierzu hat die Beweisaufnahme nicht ergeben und haben auch die Parteien nicht vorgetragen. Aus der Aussage des Zeugen, nach der die Klägerin der G immerhin noch 2,25 % Skonto gewährte, kann jedoch geschlossen werden, daß die Zahlungsverzögerung sich in einer Größenordnung von bis zu 20 Tagen bewegt haben muß, denn nach den Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft wie nach den Rechnungsaufdrucken der Klägerin kam Skonto von 2,25 % bei Zahlung vom 11. bis 30. Tag ab Rechnungsausstellung in Betracht. Ob diese Konditionen von der Klägerin gegenüber der G zu Recht angewandt wurden oder die Klägern hier der G - wie die Beklagte jetzt meint - einen Vorteil gewährt hat, auf den diese keinen Anspruch hatte, ist dabei an dieser Stelle ohne Belang. Die verzögerlich gezahlte Gesamtsumme muß sich, wenn die Nachzahlung von 10.912,22 DM einem Anteil von 1,75 % entsprach, auf 623.555,42 DM belaufen haben.
Eine Überschreitung von Zahlungszielen in dieser Größenordnung mußtedie Klägerin indessen nicht veranlassen, die Zahlungsfähigkeit der G in Zweifel zu ziehen und demgemäß die Beklagte zu unterrichten.
aa) Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, daß die Zahlungskonditionen der Einheitsbedingungen für die Textilwirtschaft erst ab den aus den Rechnungen ersichtlichen Valutadaten galten, so hätte für eine solche Unterrichtung ohnehin kein Anlaß bestanden, da die G - wie sich daraus ergibt, daß die Klägerin ihr noch 2,25 % Skonto gewährt hatte - innerhalb des sich dann ergebenden Zahlungsziels von 60 Tagen gezahlt hatte.
bb) Mit dem Landgericht ist allerdings im Ergebnis davon auszugehen, daß die G ihre Zahlungen gegenüber der Klägerin innerhalb der Fristen des ZRV, d.h. jeweils 10 bis 20 Tage nach Valutadatum der Rechnungen, nämlich zum 2., 12. und 22. eines jeden Monats, zu erbringen hatte. Dies folgt zunächst aus § 2 ZRV unmittelbar. Hierfür sprechen aber auch die Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft, nach denen Skonto-Fristen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnungen liefen und eine Valutierung nicht vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund konnte die Regelung in § 2 ZRV daher nur dahin verstanden werden, daß der G über die Möglichkeiten nach den Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft hinaus bei Einhaltung der Zahlungsfristen nach § 2 ZRV ein Skontoabzug von 4 % gewährt wurde. Weitere, längere Skontofristen kamen hiernach nicht in Betracht. Das Schreiben der Klägerin über einen Valutierungsrahmen (B1. 106 d.A.) läßt keinen anderen Schluß zu; es läßt nicht erkennen, in welcher Beziehung die gewährten Valutierungsdaten zu etwa noch eingeräumten Skontofristen stehen sollten; es war darüberhinaus nach der Aussage des Zeugen B der G nicht bekannt. Auch der Aufdruck der Skonto-fristen auf den Rechnungen der Klägerin steht dem nicht entgegen; er erklärt sich entweder damit, daß die Klägerin in gleicher Form auch ihren anderen Kunden Rechnung zu erteilen pflegte, mit denen nicht über die G abgerechnet wurde; denkbar aber ist auch, daß die G bei Zahlung vor dem Valutadatum weitere Skonto-Abzüge hätte beanspruchen können. Daß die vertragliche Regelung als abschließend verstanden wurde, hat auch der Zeuge B bestätigt. Seine Bekundung, er habe allein die Bestimmungen des ZRV und die Valutadaten der Rechnungen als maßgeblich angesehen, ist eindeutig. Ihr entspricht die von beiden Zeugen bekundete Handhabung der G unter Inanspruchnahme des nach § 2 ZRV eingeräumten Skontos zu zahlen. Die weitere Aussage des Zeugen S steht dem nicht entgegen; auch er hat bekundet, mit der G sei nur der ZRV vereinbart gewesen, man habe speziell die Kondition des 4 % Skonto vereinbart gehabt. Soweit der Zeuge ferner angibt, bei Überschreitung dieser Frist habe noch die Möglichkeit eines weiteren Skontos und der Zahlung innerhalb von 60 Tagen bestanden, handelt es sich um bloße Schlußfolgerungen, die jedenfalls durch die bis Anfang 1990 geübte Handhabung nicht bestätigt werden. Angesichts der hiernach eindeutigen vertraglichen Regelung und der jahrelangen Handhabung kann danach auch aus dem Umstand, daß die Klägerin der G im Anschluß an die verspäteten Zahlungen von Januar und Februar 1990 doch noch Skonto gewährte und die G hierauf einging, nicht geschlossen werden, daß der G Zahlungsfristen entsprechend der Darstellung der Klägerin und des Zeugen S vertraglich eingeräumt gewesen seien. Die Klägerin hat hier der G einen Vorteil gewährt, auf den diese keinen Anspruch gehabt hat; die Klägerin hätte die volle Skontodifferenz von 4 % verlangen können, hat sich aber mit 1,75 % begnügt.
cc) Dennoch bestand für die Klägerin auf Grund der Überschreitung der Zahlungsfristen in den Monaten Januar und Februar 1990 keine Pflicht, die Beklagte zu informieren. Die Zahlungsverzögerungen beliefen sich - wie oben dargelegt - auf einen Zeitraum von maximal 20 Tagen; sie konnten auch nur einen oder einige wenige Tage betragen haben. Gemessen an den Gesamtumsätzen der Klägerin mit der G fielen die verspätet gezahlten Beträge von ca. 600.000,- DM nicht völlig aus dem Rahmen. Allein in der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien waren für bestimmte bonusberechtigte Handstrickgarn-Qualitäten - und damit nur für einen Teil der Umsätze zwischen den Parteien - im Jahr 1989 Umsätze von über 1,8 Millionen DM angefallen (vgl. Bl. 124 d.A.). Es kommt hinzu, daß die verzögerlichen Zahlungen sich nicht lediglich auf Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte beziehen mußten sondern auch Forderungen gegen andere Abnehmer einschließen konnten. Schließlich durfte die Klägerin berücksichtigen, daß die G einen sehr umfangreichen Geschäftsbetrieb hatte und im Abrechnungsverkehr mit einer großen Zahl von Herstellern stand. Gemessen an diesem Volumen des Geschäftsverkehrs mußte die geringfügig verzögerte Zahlung von Beträgen in der Größenordnung von ca. 600.000,- DM den Verdacht von Liquiditätsschwierigkeiten bei der G nicht nahelegen. Hierfür konnten aus der Sicht der Klägerin ebensogut auch andere Gründe (etwa Verzögerungen in der Buchhaltung der G im Post- oder Bankverkehr, Fehler bei der Bearbeitung der Berechnungen) maßgeblich gewesen sein. Anlaß für einen solchen Verdacht ergab sich auch in der Folgezeit zunächst nicht, da die G sich auf die Skontonachforderung der Klägerin - gleichviel ob diese zu Recht oder zu Unrecht oder für die G zu günstig erhoben worden war - einließ. Daß es mehrerer Mahnschreiben der Klägerin bedurft habe, um die G zur Begleichung dieser Nachforderung zu veranlassen, ist nicht belegt. Die Beklagte behauptet dies zwar jetzt (Bl. 307 d.A.). Diese Behauptung stützt sich jedoch erkennbar auf das Schreiben der G vom 26.3.1990 (Bl. 126 d.A.). Dessen Inhalt rechtfertigt einen solchen Schluß jedoch nicht; vielmehr liegt näher, daß es sich um fünf verschiedene Skontonachforderungen handelte.
(3) Auch hinsichtlich einer verzögerlichen Zahlung der hier eingeklagten Rechnungsforderungen ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nicht gegeben. Soweit die Beklagte mit der Berufungserwiderung ausführt, die Rechnungen der Klägerin aus Dezember 1989 seien bis spätestens 2.1.1990 zu begleichen gewesen (Bl. 303 d.A.), ist ihr nicht zu folgen. Dergleichen hat die Beklagte selbst im Rechtsstreit bislang nicht vertreten. Die vorgelegten Unterlagen ergeben demgegenüber, daß die Rechnungen der Klägerin mit Valutadaten zum 1.3.1990 bzw. 15.3.1990 versehen waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 ZRV konnte vor Ablauf der sich nach diesen Valutadaten berechnenden Zahlungsfristen des § 2 II ZRV (also 12.3. bzw. 2.4.1990) von einem Verzug keine Rede sein.
Der fehlende Zahlungseingang zum 12.3.1990 mußte die Klägerin nicht zu umgehender Unterrichtung der Beklagte veranlassen. Zu diesem Termin waren die zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen zu begleichen gewesen. Eine umgehende Reaktion am 12.3.1990 war bereits deshalb nicht geboten, weil der 12.3.1990 ein Montag war und die Klägerin eine angemessene Postlaufzeit zuwarten durfte, da es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Wohnsitz des Schuldners ankommt (§ 270 I, IV BGB) und in § 8 (10) der Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft auf den Postabgang abgestellt ist. Es war daher nicht unangemessen, wenn die Klägerin zunächst bis zum 19.3.1990 zuwartete, ob eine Zahlung einging, die noch als rechtzeitig angesehen werden mußte.
Im Hinblick darauf, daß die G in der Vergangenheit bei erheblichem gemeinsamem Geschäftsvolumen nur in wenigen Fällen und in nicht erheblichem Umfange verzögerlich gezahlt hatte, war auch nach dem 19.3.1990 keine sofortige Reaktion geboten. Bis zum 26.3.1990 war die Zahlungsfrist hinsichtlich der zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen - ohne Berücksichtigung der Postlaufzeit - erst um 14 Tage verstrichen. Dies rechtfertigte für die Klägerin noch nicht den Schluß, daß die G sich in Liquiditätsschwierigkeiten befinden mußte, welche wiederum für die Beklagte und andere Kommanditisten ein Insolvenzrisiko auslösen konnten.
Aus Sicht der Klägerin kam noch hinzu, daß die zum 12.3.1990 zahlbare Forderung fast in voller Höhe durch ein Bonusguthaben der Beklagten abgedeckt war. Nach den vorgelegten Rechnungen und einer von der Klägerin erstellten Zusammenstellung (Bl. 125 d.A.; Anlagen zum Schriftsatz vom 26.3.1991) waren zum 1.3.1990 Rechnungen in Höhe von insgesamt 109.877,86 DM valutiert. Das der G mit Schreiben vom 25.1.1990 mitgeteilte Bonus-Guthaben der Beklagten belief sich demgegenüber auf 108.458,69 DM (Bl. 124 d.A.). Wenngleich sich aus diesem Guthaben nur eine Sicherung der Klägerin hinsichtlich ihrer zum 1.3.1990 valutierten Forderungen ergab und damit nicht ausgeschlossen blieb, daß die Beklagte an die G bereits gezahlt hatte,- so kam doch andererseits aus Sicht der Klägerin als nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht, daß die G den mitgeteilten Bonus an die Beklagte weitergegeben hatte und ihrerseits dieses Bonusguthaben mit den Rechnungsforderungen verrechnen würde. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungserwiderung behauptet, die Klägerin habe die Höhe des Bonusguthabens nicht mitgeteilt (Bl. 305 d.A.), trifft dies nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin vor dem 26.3.1990 auf andere Weise von Zahlungsschwierigkeiten der G Kenntnis erlangt haben könnte, hat die Beweisaufnahme schließlich ebenfalls nicht ergeben. Der Zeuge B hat lediglich den unstreitigen Umstand bekundet, daß die Klägerin auf das Ausbleiben einer Zahlung zum 12.3.1990 nicht reagiert habe. Der Zeuge S hat angegeben, Anfang April oder Ende März, zwei oder drei Tage vor dem Eingang einer schriftlichen Nachricht vom 2.4.1990 über die Zahlungseinstellung, von Gerüchten über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der G erfahren zu haben. Dies rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Klägerin bereits vor dem 26.3.1990 hinreichende Kenntnis von Umständen hatte, aus denen sich ein naheliegendes Insolvenzrisiko für die Beklagte ergab.
Nach alledem ist es nicht pflichtwidrig gewesen, wenn die Klägerin bis zum 26.3.1990 nichts in Richtung auf eine Information der Beklagten unternahm. Dabei kommt dem Umstand, daß in den Vormonaten Zahlungen verzögerlich geleistet worden waren, keine zusätzliche, ausschlaggebende Bedeutung zu, denn diese Zahlungen waren schließlich doch erbracht worden, so daß die Klägerin annehmen konnte, daß auch die zum 12.3.1990 fälligen Zahlungen noch geleistet würden. Ob nach dem 26.3.1990 Anlaß zur Unterrichtung der Beklagten gegeben war, bedarf keiner Entscheidung. Dagegen spricht, daß die G mit Scheck vom 26.3.1990 die Skontodifferenz beglich und dieser Scheck eingelöst wurde, der nächste Fälligkeitstermin für die zum 15.3.1990 valutierten Rechnungen hingegen erst der 2.4.1990 war. Hierauf kann es aber nicht ankommen, da eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach dem 26.3.1990 für den der Beklagten entstandenen Schaden nicht mehr ursächlich sein kann. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. und 26.3.1990 der G Wechselakzepte übersandt (Anlagen B 3, B 4). Damit war die maßgebliche Schadensursache gesetzt; daß ein Rückruf der Wechsel noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Abgesehen von alledem wäre bei Annahme der Verletzung einer Aufklärungspflicht auch ein Verschulden der Klägerin zu verneinen. Die Klägerin hat nach Aussage des Zeugen S die Auffassung vertreten, daß die G nach dem Valutadatum der Rechnungen noch 60 Tage Zahlungsziel zur Verfügung habe. Diese Auffassung ist zwar - zu Lasten der Klägerin - unzutreffend gewesen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin diese Ansicht im vorliegenden Rechtsstreit nur vorschiebt, um dem Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung zu entgehen. Vielmehr ist die Aussage des Zeugen S glaubhaft, denn die Klägerin ist zu einem Zeitpunkt, als sich ein Rechtsstreit zwischen den Parteien noch nicht abzeichnen konnte, der G gegenüber entsprechend dieser Rechtsauffassung verfahren, als es um die Korrektur des Skontoeinbehalts ging. Ein Schuldvorwurf gegenüber der Klägerin könnte hiernach nur dann erhoben werden, wenn sich sagen ließe, daß sie schuldhaft zu ihren eigenen Lasten die Zahlungsziele unrichtig ermittelt und damit zugleich auch eine ihr der Beklagten gegenüber obliegende Pflicht zur Information über Insolvenzrisiken verletzt habe. Das würde aber bedeuten, der Klägerin nicht nur die Verpflichtung aufzuerlegen, die 'Beklagte über ihr positiv bekannt gewordene Risikofaktoren zu unterrichten, sondern daß die Klägerin auch nach solchen Risikofaktoren hätte Ausschau halten und ihre eigenen internen Geschäfts- und Prüfungsabläufe unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten hätte einrichten müssen. Das würde nach Auffassung des Senats die bei ständiger Geschäftsbeziehung zu stellenden Anforderungen überspannen.
4. Die Höhe der Klageforderung besteht zu Recht. Dies hat bereits das Landgericht festgestellt. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben. Soweit sie im ersten Rechtszug pauschal eingewandt hat, die Forderung sei nicht nachvollziehbar (Bl. 40 d.A.), ist sie hierauf nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Die Summe der von der Beklagten an die G auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen geleisteten Zahlungen beläuft sich überdies auf 270.430,63 DM; abzüglich der von der Klägerin verrechneten Bonusgutschrift (Bl. 125 d.A.) von 108.458,69 DM ergibt sich ein Betrag von 161.971,94 DM. Die Differenz zur Klageforderung ist so gering, daß es Aufgabe der Beklagten als der für Erfüllung darlegungspflichtigen Partei gewesen wäre aufzuzeigen, welche Forderungen beglichen waren.
Die Zinsforderung der Klägerin besteht dem Grunde nach zu Recht, der Höhe nach jedoch nur zu einem Zinssatz von 5 % (§§ 352 f. HGB), da die Klägerin einen höheren Verzugsschaden durch Kreditinanspruchnahme nicht belegt hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gegenstandswert und Beschwer der Beklagten: 162.412,66 DM.