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Oberlandesgericht Köln·1 U 66/91·06.05.1992

Zentralregulierung: Keine befreiende Schuldübernahme und keine Erfüllung durch Zahlung an Regulierer

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus Warenlieferungen Kaufpreiszahlung; die Beklagte wandte Erfüllung durch Zahlung an eine Zentralreguliererin sowie Aufrechnung mit Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (unterlassene Aufklärung über Insolvenzrisiken) ein. Das OLG bejahte die Kaufpreisansprüche und verneinte sowohl eine befreiende Schuldübernahme als auch Erfüllungswirkung der Zahlung an die Reguliererin. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor, weil kurzfristige Zahlungszielüberschreitungen kein naheliegendes Insolvenzrisiko begründeten und zudem kein Verschulden feststellbar sei. Der Klage wurde weitgehend stattgegeben; Zinsen nur mit 5 %.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung von 45.427,24 DM nebst 5 % Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage/weitergehende Berufung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine befreiende Schuldübernahme setzt eine eindeutige Erklärung des Gläubigers voraus, den ursprünglichen Schuldner aus der Verbindlichkeit entlassen zu wollen; bloße Abrechnungsmodalitäten genügen hierfür nicht.

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Regelungen in einem Zentralregulierungsvertrag können je nach Interessenlage als Schuldbeitritt und nicht als befreiende Schuldübernahme auszulegen sein, insbesondere wenn der Gläubiger seine Forderungsinhaberschaft bis zum Zahlungseingang behalten soll.

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Zahlungen an einen Zentralregulierer wirken gegenüber dem Lieferanten nur dann erfüllungshalber bzw. erfüllend, wenn der Zentralregulierer als Empfangsvertreter handelt oder eine Einziehungsermächtigung des Gläubigers besteht.

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Aufklärungspflichten nach Treu und Glauben bestehen, wenn ein Vertragsteil erkennbare Risiken allein beim anderen Teil entstehen lässt und ihm die Risikofaktoren leichter zugänglich sind; eine Information ist jedoch erst bei naheliegendem Insolvenzrisiko geschuldet.

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Kurzfristige oder geringfügige Überschreitungen vertraglicher Zahlungsfristen begründen für sich genommen regelmäßig noch kein naheliegendes Insolvenzrisiko, das eine Unterrichtungspflicht auslösen würde.

Relevante Normen
§ 288 ZPO§ 290 ZPO§ 86b HGB§ 242 BGB§ 543 Abs. 1 ZPO§ 433 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11 0 8/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17.9.1991 - 11 0 8/91 -^abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.427,24 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.5.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des  Tatbestandes  wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Klageantrag in der Hauptsache. Der Klägerin steht die Klageforderung gegen die Beklagte zu; insoweit ist den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu folgen. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung ist jedoch entgegen dem angefochtenen Urteil zu verneinen, weil eine schuldhafte Verletzung einer der Klägerin etwa obliegenden Aufklärungspflicht nicht angenommen werden kann.

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1.        Die Klägerin hat Kaufpreisansprüche gegen die Beklagte erworben, denn die Parteien haben über die im einzelnen berechneten Lieferungen jeweils Kaufverträge abgeschlossen. Hiernach schuldete die Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Begleichung des Kaufpreises. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

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2.        Diese Verbindlichkeiten der Beklagten sind nicht durch Schuldübernahme oder durch Zahlung an die G erloschen. Das hat das Landgericht mit überzeugender Begründung angenommen.

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a) Eine befreiende Schuldübernahme durch die G liegt nicht vor. Der Vereinbarung in § 4 II Zentralregulierungsvertrag (ZRV),. daß die G die Zahlungsverbindlichkeiten ihrer Kommanditisten gegenüber der Klägerin übernehme, kann dies nicht entnommen werden. Der Vertrag enthält keine -eindeutige Erklärung der Klägerin, nach der die Beklagte aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden soll. Nach der Interessenlage kann eine befreiende Schuldübernahme aber nur bejaht werden, wenn der Gläubiger den Entlassungswillen deutlich erklärt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl. 1992, § 414). Daß die Klägerin die Rechnungen in Abweichung von § 8 II ZRV auf die G ausgestellt hat, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Im Gegenteil zeigt die Regelung in § 8 II ZRV, daß nach den Vorstellungen der Vertragschließenden die Beklagte Schuldnerin der Klägerin bleiben sollte.

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Hierfür sprechen auch die Regelungen in § 9 II, § 8 V und die Erwähnung der Delkredere-Provision in § 2 ZRV: Ein Forderungsübergang auf die G mit Zahlung durch die G (§ 9 II ZRV) konnte nur in Betracht kommen, wenn die Verbindlichkeit nicht bereits durch Schuldübernahme erloschen war. Auch das Recht der Klägerin, die Kommanditisten der G über etwaigen Zahlungsverzug zu unterrichten, machte nur Sinn, wenn die Verbindlichkeiten der Kommanditisten gerade nicht durch die übernommen waren. Waren die Kommanditisten nämlich bereits durch Schuldübernahme der Klägerin gegenüber frei geworden, so bedurfte es ihrer Unterrichtung nicht mehr. Es ist auch - entgegen den Ausführungen in der Berufungserwiderung - nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Regelung bei (mit Entstehung der Verbindlichkeit wirksam werdender) Schuldübernahme im Interesse der Klägerin liegen kann. Auch die Vereinbarung einer Delkredereprovision spricht schließlich dafür, daß lediglich ein Schuldbeitritt gewollt war (vgl. § 86 b HGB).

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Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, daß aus denVereinbarungen in der Geschäftsordnung (GO) der G nichts für eine befreiende Schuldübernahme hergeleitet werden kann, weil die Klägerin nicht Partei dieser Vereinbarung geworden ist. Für eine Mitteilung dieser Vereinbarung an die Klägerin ist nichts ersichtlich. Die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte und nicht näher substantiierte Behauptung, die Klägerin habe die GO gekannt, ist unerheblich. Die Beklagte hat, selbst das Gegenteil im ersten Rechtszug behauptet. Hieran ist sie gebunden, §§ 288, 290 ZPO. Ungeachtet dessen läßt ihr jetziger Vortrag auch nicht erkennen, wann und auf welche Weise die Klägerin diese Kenntnis erlangt haben soll, so daß es sich um eine nicht substantiierte, von der Beklagten als der für das Vorliegen einer befreienden Schuldübernahme darlegungspflichtigen Partei ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt. Abgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin eine in den Bestimmungen der GO liegende Schuldübernahme als befreiende. Schuldübernahme genehmigt haben könnte.

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b) Die Zahlungen der Beklagten an die G hatten auch keine Erfüllungswirkung gegenüber der Klägerin. Als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Klägerin hat die G bei der Entgegennahme der Zahlungen nicht gehandelt; hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn die G hat die Forderungen im eigenen Nameneingezogen. Die G              ist aber auch nicht durch die Klägerinermächtigt worden, die Zahlungen mit zu Lasten der Klägerin schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen. Dies hat das Landgericht ebenfalls mit überzeugender Begründung angenommen.

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Ausdrückliche Regelungen enthält der ZRV hierzu nicht. Die Präambel des ZRV, wonach der Vertrag zum Zwecke der Rationalisierung des Einkaufs geschlossen wurde, sowie die Stellung der Beklagten als Kommanditistin der G sprechen eher gegen die Annahme, daß bereits die Zahlung an die G als Erfüllung gegenüber der Klägerin und anderen Lieferanten gelten sollte. Hiernach war die G in erster Linie im Interesse der Abnehmer, ihrer Gesellschafter, tätig geworden, mithin vornehmlich in deren Lager einzuordnen.

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Die in § 2 IV und § 8 I ZRV vereinbarte Abrechnung der Forderungen über die G läßt keinen anderen Schluß zu, denn sie kann auch dahin verstanden werden, daß die G lediglich als Zahlstelle der Abnehmer fungieren sollte. § 8 V ZRV spricht, wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, in besonderem Maße gegen die Annahme einer Einziehungsermächtigung, denn die Bestimmung setzt gerade voraus, daß die Kommanditisten der G durch den Verkäufer unmittelbar in Anspruch genommen werden können; entgegen der Auffassung der Beklagten liegt nicht nahe, daß mit dieser Vereinbarung gerade schützenswerte Interessen der Klägerin - nämlich keinen Ausfall zu erleiden, wenn wirksam an die G gezahlt würde - berücksichtigt werden sollten; für diesen Fall ergab sich das Recht der Klägerin, den ZRV zu kündigen und hiervon die Kommanditisten zu unterrichten, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Schließlich kann vor allem aus § 9 II ZRV entnommen werden, daß die Klägerin so lange Inhaberin der Forderungen bleiben sollte, bis die Zahlung bei ihr eingegangen war; dafür, daß mit dieser Bestimmung nur der Fall gemeint sein sollte, daß die G an die Klägerin zahlte, ehe die Kommanditisten an die G zahlten, ist dem Vertrag kein Anhalt zu entnehmen.

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Zu Recht hat das Landgericht auch aus der tatsächlichen Handhabung eine konkludente Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht hergeleitet. Die Berechnung der Forderungen gegenüber der G, die Zusammenstellung verschiedener Lieferantenforderungen in den OP-Listen durch die G und die Zahlung von Gesamtsummen aus verschiedenen Lieferungen verschiedener Lieferanten durch die Kommanditisten der G lassen nicht darauf schließen, daß nach dem Willen- der Lieferanten bereits mit diesen Zahlungen - oder, wie im vorliegenden Fall, mit der Hingabe von Wechselakzepten - ihnen gegenüber Erfüllung eintreten sollte. Die Regelung in Nr. 3.1 GO kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, weil sie ihr - wie oben ausgeführt - nicht bekannt war.

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Dem kann die Beklagte nicht entgegnen, daß der ZRV bei dieser Auslegung keinen Sinn mehr gehabt habe. Der ZRV hatte zum einen den Zweck, das Abrechnungsverfahren für alle Beteiligten zu bündeln und dadurch zu vereinfachen. Die Klägerin erhielt durch den Schuldbeitritt der G für ihre Forderungen einen weiteren Schuldner. Die Beklagte erlangte günstigere Zahlungskonditionen, denn nach dem Vertrag konnte die G auch noch bis 10 Tage nach Ablauf des Valutadatums unter Abzug von 4 % Skonto zahlen, während nach § 8 der Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft die Rechnungen zu diesem Zeitpunkt rein netto Kasse zahlbar gewesen wären; diesen Vorteil konnte die G - wie aus den OP-Listen zu ersehen ist - an die Beklagte weitergeben.

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3. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung des Landgerichts, die nach alledem noch bestehende Kaufpreisforderung der Klägerin sei durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung erloschen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden, daß die Klägerin eine ihr gegenüber der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat und hierdurch der Schaden der Beklagten verursacht worden ist, der darin besteht, nach der Wechselzahlung an die G erneut an die Klägerin zahlen zu müssen.

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a) Eine Aufklärungspflicht der Klägerin ist allerdings nicht von vornherein zu verneinen. Aufklärungspflichten werden dann angenommen, wenn der eine Vertragsteil von dem anderen nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 242 Rdnr. 37 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht im Grundsatz zu Recht bejaht. Beide Parteien hatten sich der G zur Abwicklung der Forderungen der Klägerin bedient. Die Klägerin wußte, daß die Beklagte lediglich Kommanditistin der G war; nach § 4 II ZRV sollte die G  die Rechnungen der Klägerin für alle Kommanditisten bezahlen. Hieraus mußte sich für die Klägerin die Erkenntnis ergeben, daß Zahlungen der Kommanditisten an die G sowohl vor wie auch nach deren Zahlungen an die Klägerin erfolgen konnten. Für den Fall vorheriger Zahlung durch die Kommanditisten, war damit das Risiko einer Doppelzahlung gegeben, wenn die G zur Begleichung der Forderungen gegenüber der Klägerin nicht mehr in der Lage sein würde. Dieses mögliche Insolvenzrisiko der Kommanditisten der G war für die Klägerin mithin klar erkennbar.

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Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, daß die Beklagte als Kommanditistin insoweit über bessere Informationsmöglichkeiten als sie selbst verfügen würde, denn nach § 16,6 II HGB stehen den Kommanditisten grundsätzlich keine Einsichtsrechte hinsichtlich täglicher Geschäftsvorgänge zu. Die Klägerin hatte schließlich auch keinen Anlaß anzunehmen, daß in den zwischen der G und ihren Kommanditisten getroffenen Vereinbarungen besondere Kontroll- und Informationsrechte zu Gunsten der Kommanditisten niedergelegt waren. Andererseits war ihr - wie oben ausgeführt - der Inhalt der GO nicht bekannt, so daß sie auch nicht wissen konnte, daß die Beklagte ihrerseits mit Rücksicht auf die Regelung in Nr. 4.1.c) GO vom Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin ausging, die Kommanditisten bei Zahlungsverzug der G zu unterrichten.

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Es kommt hinzu, daß der Klägerin die Überwachung des Zahlungsverkehrs mit der G unschwer möglich war. Nach den Bestimmungen des ZRV wie nach ihren eigenen Zahlungsbedingungen war für die Rechnungen ein bestimmtes Zahlungsziel gesetzt, dessen Überschreitung ohne Inanspruchnahme weiterer Informationsmittel festgestellt werden konnte. Alle Beteiligten konnten davon ausgehen, daß die Klägerin schon im eigenen Interesse die Einhaltung dieser Zahlungsfristen kontrollierte.

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Bei Abwägung all dieser Umstände ergibt sich, daß die Klägerin Zahlungsverzögerungen seitens der G unschwer feststellen konnte, während die Beklagte hierzu nicht ohne weiteres in der Lage war. Mit Verzögerungen verbundene Risiken konnten sich hingegen - für die Klägerin erkennbar - nur bei der Beklagten realisieren. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte dann aber auch redlicherweise Aufklärung über alle Umstände erwarten, welche für sie ein Insolvenzrisiko ergeben konnten; die Klägerin ihrerseits war auf Grund der bestehenden ständigen Geschäftsverbindung redlicherweise gehalten, die Beklagte über solche Risikofaktoren zu unterrichten, zumal auch dies nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden gewesen wäre.

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Dies bedeutet jedoch nicht, daß jedwede Abweichung von eingeräumten Zahlungsfristen sofort eine Unterrichtungspflicht der Klägerin auslösen mußte. Angesichts der Zeitdauer der Einschaltung der G in die Geschäftsverbindung, die sich - soweit bekannt, ohne Beanstandungen - über mehrere Jahre erstreckt hatte, angesichts des umfangreichen Zahlungsverkehrs und des breitgefächerten Betätigungsfeldes der G mußte die Klägerin nicht eine einzelne, kurzfristige oder geringfügige Überschreitung des Zahlungsziels zum Anlaß für eine Unterrichtung der Beklagten nehmen, denn solche Umstände mußten nicht auf ein naheliegendes Insolvenzrisiko schließen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es die Klägerin - wenn sie einen solchen Risikofaktor bejahen mußte - nicht bei der Unterrichtung der Beklagten bewenden lassen konnte, sondern in gleicher Weise alle ihre Abnehmer informieren mußte, mit denen der Zahlungsverkehr über die G abgewickelt wurde. Eine solche Unterrichtung einer großen Zahl von Abnehmern konnte, wenn die Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit sich als unbegründet erwies, ihrerseits nachteilige Folgen für die G und deren Kommanditisten auslösen. Dies hatte die Klägerin, auch wenn sie insoweit durch § 8 V ZRV in gewisser Hinsicht abgesichert war, in ihre Erwägungen einzubeziehen.

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b) War die Klägerin hiernach nach Treu und Glauben gehalten, die Beklagte zu unterrichten, wenn sich aus der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit der G ein naheliegendes Insolvenzrisiko abzeichnete, so können die Voraussetzungen einer Verletzung der so umgrenzten Aufklärungspflicht nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht bejaht werden.

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(1)          Soweit die Beklagte behauptet hat, die G habe bereits seit Herbst 1989 nicht mehr fristgerecht gezahlt, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Es läßt nicht erkennen, welche Zahlungstermine um wie lange Zeit überschritten worden und wie hoch die verzögerlich gezahlten Beträge gewesen sein sollen. Hierauf hat das Landgericht die Beklagte bereits mit Beschluß vom 7.5.1991 hingewiesen. Ihr Vorbringen hat die Beklagte daraufhin nicht ergänzt. Im Berufungsverfahren ist sie auf diesen Punkt nicht zurückgekommen.

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(2)          Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Beklagte nicht darüber unterrichtet habe, daß die G seit Januar 1990 mehrfach die vertraglich fest vereinbarten Zahlungstermine nicht eingehalten habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

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Die Beweisaufnahme hat hierzu - wie auch das Landgericht festgestellt hat - ergeben, daß die G im Januar und Februar 1990 einige Zahlungen erst nach dem für den Skontoabzug von 4 % eingeräumten Termin geleistet hatte. Dies hatte eine Skontonachforderung der Klägerin ausgelöst, die schließlich mit der Scheckzahlung vom 26.3.1990 über 10.912,22 DM beglichen wurde. Das alles ergibt sich aus. der Aussage des Zeugen S Nähere Einzelheiten hierzu hat die Beweisaufnahme nicht ergeben und haben auch die Parteien nicht vorgetragen. Aus der Aussage des Zeugen, nach der die Klägerin der G immerhin noch 2,25 % Skonto gewährte, kann jedoch geschlossen werden, daß die Zahlungsverzögerung sich in einer Größenordnung von bis zu 20 Tagen bewegt haben muß, denn nach den Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft wie nach den Rechnungsaufdrucken der Klägerin kam Skonto von 2,25 % bei Zahlung vom 11. bis 30. Tag ab Rechnungsausstellung in Betracht. Ob diese Konditionen von der Klägerin gegenüber der zu Recht angewandt wurden oder die Klägern hier der G - wie die Beklagte jetzt meint - einen Vorteil gewährt hat, auf den diese keinen Anspruch hatte, ist dabei an dieser Stelle ohne Belang. Die verzögerlich gezahlte Gesamtsumme muß sich, wenn die Nachzahlung von 10.912,22 DM einem Anteil von 1,75 % entsprach, auf 623.555,42 DM belaufen haben.

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Eine Überschreitung von Zahlungszielen in dieser Größenordnung mußtedie Klägerin indessen nicht veranlassen, die Zahlungsfähigkeit der G in Zweifel zu ziehen und demgemäß die Beklagte zu unterrichten.

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aa) Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, daß die Zahlungskonditionen der Einheitsbedingungen für die Textilwirtschaft erst ab den aus den Rechnungen ersichtlichen Valutadaten galten, so hätte für eine solche Unterrichtung ohnehin kein Anlaß bestanden, da die G - wie sich daraus ergibt, daß die Klägerin ihr noch 2,25 % Skonto gewährt hatte - innerhalb des sich dann ergebenden Zahlungsziels von 60 Tagen gezahlt hatte.

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bb) Mit dem Landgericht ist allerdings im Ergebnis davon auszugehen, daß die G ihre Zahlungen gegenüber der Klägerin innerhalb der Fristen des ZRV, d.h. jeweils 10 bis 20 Tage nach Valutadatum der Rechnungen, nämlich zum 2., 12. und 22. eines jeden Monats, zu erbringen hatte. Dies folgt zunächst aus § 2 ZRV unmittelbar. Hierfür sprechen aber auch die Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft, nach denen Skonto-Fristen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnungen liefen und eine Valutierung nicht vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund konnte die Regelung in § 2 ZRV daher nur dahin verstanden werden, daß der G über die Möglichkeiten nach den Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft hinaus bei Einhaltung der Zahlungsfristen nach § 2 ZRV ein Skontoabzug von 4 % gewährt wurde. Weitere, längere Skontofristen kamen hiernach nicht in Betracht. Das Schreiben der Klägerin über einen Valutierungsrahmen läßt keinen anderen Schluß zu; es läßt nicht erkennen, in welcher Beziehung die gewährten Valutierungsdaten zu etwa noch eingeräumten Skontofristen stehen sollten; es war darüberhinaus nach der Aussage des Zeugen B der G nicht bekannt. Auch der Aufdruck der Skontofristen auf den Rechnungen der Klägerin steht dem nicht entgegen; er erklärt sich entweder damit, daß die Klägerin in gleicher Form auch ihren anderen Kunden Rechnung zu erteilen pflegte, mit denen nicht über die G abgerechnet wurde; denkbar aber ist auch, daß die G bei Zahlung vor dem Valutadatum weitere Skonto-Abzüge hätte beanspruchen können. Daß die vertragliche Regelung als .abschließend verstanden wurde, hat auch der Zeuge B bestätigt. Seine Bekundung, er habe allein die Bestimmungen des ZRV und die Valutadaten der Rechnungen als maßgeblich angesehen, ist eindeutig. Ihr entspricht die von beiden Zeugen bekundete Handhabung der G unter Inanspruchnahme des nach § 2 ZRV eingeräumten Skontos zu zahlen. Die weitere Aussage des Zeugen S steht dem nicht entgegen; auch er hat bekundet, mit der G sei nur der ZRV vereinbart gewesen, man habe speziell die Kondition des 4 % Skonto vereinbart gehabt. Soweit der Zeuge ferner angibt, bei Überschreitung dieser Frist habe noch die Möglichkeit eines weiteren Skontos und der Zahlung innerhalb von 60 Tagen bestanden, handelt es sich um bloße Schlußfolgerungen, die jedenfalls durch die bis Anfang 1990  geübte Handhabung nicht bestätigt werden. Angesichts der hiernach eindeutigen vertraglichen Regelung und der jahrelangen Handhabung kann danach auch aus dem Umstand, daß die Klägerin der G im Anschluß an die verspäteten Zahlungen von Januar und Februar 1990 doch noch Skonto gewährte und die G hieraufeinging, nicht geschlossen werden, daß der G Zahlungsfristen entsprechend der Darstellung der Klägerin und des Zeugen S vertraglich eingeräumt gewesen seien. Die Klägerin hat hier der G einen Vorteil gewährt, auf den diese keinen Anspruch gehabt hat; die Klägerin hätte die volle Skontodifferenz von 4 % verlangen können, hat sich aber mit 1,75 % begnügt.

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cc) Dennoch bestand für die Klägerin auf Grund der Überschreitung der Zahlungsfristen in den Monaten Januar und Februar 1990 keine Pflicht ,die Beklagte zu informieren. Die Zahlungsverzögerungen beliefen sich wie oben dargelegt - auf einen Zeitraum von maximal 20 Tagen; sie konnten auch nur einen oder einige wenige Tage betragen haben. Gemessen an den Gesamtumsätzen der Klägerin mit der G fielen die verspätet gezahlten Beträge von ca. 600.000,- DM nicht völlig aus dem Rahmen. Allein in der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten eines vor dem Senat anhängigen Parallelrechtsstreits (1 U 67/91) waren für bestimmte bonusberechtigte Handstrickgarn-Qualitäten - und damit nur für einen Teil der Umsätze zwischen jenen Parteien - im Jahr 1989 Umsätze von über 1,8 Millionen DM angefallen. Es kommt hinzu, daß die verzögerlichen Zahlungen sich nicht lediglich auf Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte beziehen mußten sondern auch Forderungen gegen andere Abnehmer einschließen konnten. Schließlich durfte die Klägerin berücksichtigen, daß die G einen sehr umfangreichen Geschäftsbetrieb hatte und im Abrechnungsverkehr mit einer großen Zahl von Herstellern stand. Gemessen an diesem Volumen des Geschäftsverkehrs mußte die geringfügig verzögerte Zahlung von Beträgen in der Größenordnung von ca. 600.000,- DM den Verdacht von Liquiditätsschwierigkeiten bei der G nicht nahelegen. Hierfür konnten aus der Sicht der Klägerin ebensogut auch andere Gründe (etwa Verzögerungen in der Buchhaltung der im Post- oder Bankverkehr, Fehler bei der Bearbeitung der Rechnungen) maßgeblich gewesen sein. Anlaß für einen solchen Verdacht ergab sich auch in der Folgezeit zunächst nicht, da die G sich auf die Skontonachforderung der Klägerin - gleichviel ob diese zu Recht oder zu Unrecht oder für die G zu günstig erhoben worden war - einließ. Daß es mehrerer Mahnschreiben der Klägerin bedurft habe, um die G zur Begleichung dieser Nachforderung zu veranlassen, ist nicht belegt Die Beklagte behauptet dies zwar jetzt. Diese Behauptung stützt sich jedoch erkennbar auf das Schreiben der G vom 26.3.1990. Dessen Inhalt rechtfertigt einen solchen Schluß jedoch nicht; vielmehr liegt näher, daß es sich um fünf verschiedene Skontonachforderungen handelte.

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(3) Auch hinsichtlich einer verzögerlichen Zahlung der hier eingeklagten Rechnungsforderungen ist eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin nicht gegeben. Soweit die Beklagte mit der Berufungserwiderung ausführt, .die Rechnungen der Klägerin aus Dezember 1989 seien bis spätestens 2.1.1990 zu begleichen gewesen, ist ihr nicht zu folgen. Dergleichen hat die Beklagte• selbst im Rechtsstreit bislang nicht vertreten. Die vorgelegten Unterlagen ergeben demgegenüber, daß die Rechnungen der Klägerin mit Valutadaten zum 1.3.1990 bzw. 15.3.1990 versehen waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 ZRV konnte vor Ablauf der sich nach diesen Valutadaten berechnenden Zahlungsfristen des § 2 II ZRV (also 12.3. bzw. 2.4.1990) von einem Verzug keine Rede sein.

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Der fehlende Zahlungseingang zum 12.3.1990 mußte die Klägerin nicht zuumgehender Unterrichtung der Beklagte veranlassen. Zu diesem Terminwaren die zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen zu begleichen gewesen. Eine umgehende Reaktion am 12.3.1990 war bereits deshalb nicht geboten, weil der 12.3.1990 ein Montag war und die Klägerin eine angemessene Postlaufzeit zuwarten durfte, da es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Wohnsitz des Schuldners ankommt (§ 270 I, IV BGB) und in § 8 (10) der Einheitsbedingungen der Textilwirtschaft auf den Postabgang abgestellt ist. Es war daher nicht unangemessen, wenn die Klägerin zunächst bis zum 19.3.1990 zuwartete, ob eine Zahlung einging, die noch als rechtzeitig angesehen werden mußte.

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Im Hinblick darauf; daß die G in der Vergangenheit bei erheblichem gemeinsamem Geschäftsvolumen nur in wenigen Fällen und in nicht erheblichem Umfange verzögerlich gezahlt hatte, war auch nach dem 19.3.1990 keine sofortige Reaktion geboten. Bis zum 26.3.1990 war die Zahlungsfrist hinsichtlich der zum 1.3.1990 valutierenden Rechnungen - ohne Berücksichtigung der Postlaufzeit - erst um 14 Tage verstrichen. Dies rechtfertigte für die Klägerin noch nicht den Schluß, daß die G sich in Liquiditätsschwierigkeiten befinden mußte, welche wiederum für die Beklagte und andere Kommanditisten ein Insolvenzrisiko auslösen konnten.

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Aus Sicht der Klägerin kam noch hinzu, daß die zum 12.3.1990 zahlbare Forderung weitgehend durch ein Bonusguthaben der Beklagten abgedeckt war. Nach den vorgelegten Rechnungen und einer von der Klägerrin erstellten Zusammenstellung (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 26.3.1991 und vom 11.6.1991 - insbes. Anl. K 11, Bl. 108 d.A. -) waren zum 1.3.1990 Rechnungen in Höhe von insgesamt 16.835,-- DM valutiert. Das der G mit Rechnung vom 25.1.1990 mitgeteilte Bonus-Guthaben der Beklagten belief sich demgegenüber auf 13.600,29 DM. Wenngleich sich aus diesem Guthaben nur eine weitgehende Sicherung der Klägerin hinsichtlich ihrer zum 1.3.1990 valutierten Forderungen ergab und damit nicht ausgeschlossen blieb, daß die Beklagte an die G bereits gezahlt hatte, so kam doch andererseits aus Sicht der Klägerin als nicht fernliegende Möglichkeit in Betracht, daß die G den mitgeteilten Bonus an die Beklagte weitergegeben hatte und ihrerseits dieses Bonusguthaben mit den Rechnungsforderungen verrechnen würde. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungserwiderung behauptet, die Klägerin habe die Höhe des Bonusguthabens nicht mitgeteilt, trifft dies nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu.

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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin vor dem 26.3.1990auf andere Weise von Zahlungsschwierigkeiten der G Kenntniserlangt haben könnte, hat die Beweisaufnahme schließlich ebenfalls nicht ergeben. Der Zeuge B hat lediglich den unstreitigen Umstand bekundet, daß die Klägerin auf das Ausbleiben einer Zahlung zum 12.3.1990 nicht reagiert habe. Der Zeuge S hat angegeben, Anfang April oder Ende März, zwei oder drei Tage vor dem Eingang einer schriftlichen Nachricht vom 2.4.1990 über die Zahlungseinstellung, von Gerüchten über eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der G erfahren zu haben. Dies rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Klägerin bereits vor dem 26.3.1990 hinreichende Kenntnis von Umständen hatte, aus denen sich ein naheliegendes Insolvenzrisiko für die Beklagte ergab.

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Nach alledem ist es nicht pflichtwidrig gewesen, wenn die Klägerin bis zum 26.3.1990 nichts in Richtung auf eine Information der Beklagten unternahm. Dabei kommt dem Umstand, daß in den Vormonaten. Zahlungen verzögerlich geleistet worden waren, keine zusätzliche, ausschlaggebende Bedeutung zu, denn diese Zahlungen waren schließlich doch erbracht worden, so daß die Klägerin annehmen konnte, daß auch die zum 12.3.1990 fälligen Zahlungen noch geleistet würden. Ob nach dem 26.3.1990 Anlaß zur Unterrichtung der Beklagten gegeben war, bedarf keiner Entscheidung. Dagegen spricht, daß die G mit Scheck vom 26.3.1990 die Skontodifferenz beglich und dieser Scheck eingelöst wurde, der nächste Fälligkeitstermin für die zum 15.3.1990 valutierten Rechnungen hingegen erst der 2.4.1990 war. Hierauf kann es aber nicht ankommen, da eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach dem 26.3.1990 für den der Beklagten entstandenen Schaden nicht mehr ursächlich sein kann. Die Beklagte hat die Rechnungen gegenüber der G durch Hingabe von Wechselakzepten beglichen und hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, daß der zweite, zum 25.6.1990 fällige Wechsel (Bl. 49 d.A.) am 26.3.1990 begeben worden war. Damit war die maßgebliche Schadensursache gesetzt; daß ein Rückruf der Wechsel noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

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Abgesehen von alledem wäre bei Annahme der Verletzung einer Aufklärungspflicht auch ein Verschulden der Klägerin zu verneinen. Die Klägerin hat nach Aussage des Zeugen S die Auffassung vertreten, daß die G nach dem Valutadatum der Rechnungen noch 60 Tage Zahlungsziel zur Verfügung habe. Diese Auffassung ist zwar - zu Lasten der Klägerin - unzutreffend gewesen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin diese Ansicht im vorliegenden Rechtsstreit nur vorschiebt, um dem Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung zu entgehen. Vielmehr ist die Aussage des Zeugen S glaubhaft, denn die Klägerin ist zu einem Zeitpunkt, als sich ein. Rechtsstreit zwischen den Parteien noch nicht abzeichnen konnte, der G gegenüber entsprechend dieser Rechtsauffassung verfahren, als es um die Korrektur des Skontoeinbehalts ging. Ein Schuldvorwurf gegenüber der Klägerin könnte hiernach nur dann erhoben werden, wenn sich sagen ließe, daß sie schuldhaft zu ihren eigenen Lasten die Zahlungsziele unrichtig ermittelt und damit zugleich auch eine ihr der Beklagten gegenüber obliegende Pflicht zur Information über Insolvenzrisiken verletzt habe. Das würde aber bedeuten, der Klägerin nicht nur die Verpflichtung aufzuerlegen, die Beklagte über ihr positiv bekannt gewordene Risikofaktoren zu unterrichten, sondern daß die Klägerin auch nach solchen Risikofaktoren hätte Ausschau halten und ihre eigenen internen Geschäfts- und Prüfungsabläufe unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten hätte einrichten müssen. Das würde nach Auffassung des Senats die bei ständiger Geschäftsbeziehung zu stellenden Anforderungen überspannen.

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4. Die Höhe der Klageforderung besteht zu Recht. Dies hat bereits das Landgericht festgestellt. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.

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.Die Zinsforderung der Klägerin besteht dem Grunde nach zu Recht, der Höhe nach jedoch nur zu einem Zinssatz von 5 % §§ 352 f. HGB), da die Klägerin einen höheren Verzugsschaden durch Kreditinanspruchnahme nicht belegt hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert und Beschwer der Beklagten: 45.427,24 DM.

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Für die von der Beklagten angeregte Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung sich in ihren tragenden Erwägungen aus der Auslegung der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ergibt. Die Entscheidung beruht auch nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Umstand, daß hinsichtlich eines vor dein erkennenden Senat anhängigen Parallelrechtsstreits die Revisionssumme erreicht ist, vermag die Zulassung nicht zu rechtfertigen.