Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 U 4/22·28.03.2022

Berufung als offensichtlich chancenlos: Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss (§ 522 ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Senat teilt mit, die Berufung sei nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg und beabsichtigt, sie einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Er bestätigt, dass die Vorlage einer Abtretung und der Beitritt zu einer Sammelklage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können und verweist auf die BGH-Rechtsprechung zur Vereinbarkeit mit dem RDG. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat eingeräumt.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten wird als offensichtlich chancenlos angesehen und beabsichtigt einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen; Frist zur Stellungnahme 1 Monat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann eine Berufung einstimmig durch Beschluss zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

Eine Berufung ist dann aussichtslos, wenn nicht erkennbar ist, dass die angefochtene Entscheidung eine Rechtsverletzung darstellt (§ 546 ZPO) oder nach § 529 i.V.m. § 513 Abs. 1 ZPO maßgebliche, eine andere Entscheidung rechtfertigende Tatsachen vorliegen.

3

Die Vorlage einer Abtretungserklärung und der Beitritt zu einer bei einem Gericht geführten Sammelklage können eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirken.

4

Eine Abtretung zur Durchsetzung deliktischer Ansprüche ist nicht per se wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG unwirksam; die BGH-Rechtsprechung schließt einen generellen Verstoß nicht aus.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 O 102/21

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.

Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Ziffer 1222 zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch und geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.

4

Die zutreffende Annahme des Landgerichts, dass nach der Vorlage der Abtretungserklärung an die A GmbH von einem wirksamen Beitritt zu der bei dem Landgericht Braunschweig geführten „Sammelklage“ und damit von einer Hemmung der Verjährung der geltend gemachten deliktischen Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auszugehen ist, steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2021 (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, juris). Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Meinungsstreit zur Frage eines möglichen Verstoßes einer derartigen Abtretung gegen §§ 3 und 4 RDG dahin entschieden, dass ein solcher Verstoß nicht vorliege. Dem schließt sich der Senat unter Verweisung auf die Begründung in der angegebenen Entscheidung an. Durchgreifende Bedenken an einer Übertragbarkeit dieser Ausführungen auf den Streitfall hat die Berufungsbegründung nach Auffassung des Senats nicht aufgezeigt.

5

II.

6

Es besteht für die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs.2 Satz 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist wird der Senat dem Verfahren Fortgang gegeben.