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BGH·III ZR 174/24·29.10.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung: Widerruf, Belehrung und Wertersatz

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrecht (Widerrufsrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um einen nach Leistungserbringung erklärten Widerruf. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Materiell verneint der Senat eine Verletzung von §242 BGB; die Beklagte habe Rechtspositionen genutzt, die durch eine vom Kläger zu vertretende mangelhafte Widerrufsbelehrung eröffnet wurden. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte dem Kläger ein Wertersatzanspruch nach §357a Abs.2 BGB zustehen können.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Fortbildung des Rechts erfordert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt nicht allein darin, dass ein Vertragspartner nach Leistungserbringung und nachträglichen Verhandlungen sein gesetzliches Widerrufsrecht ausübt; maßgeblich ist, ob er Rechtspositionen nutzt, die durch die vom anderen Teil zu vertretende Vertragsgestaltung eröffnet wurden.

3

Die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist Voraussetzung dafür, dass die 14‑tägige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt; unterbleibt die Belehrung, verlängert sich die Frist und der Verbraucher kann den Widerruf innerhalb der verlängerten Frist ausüben.

4

Für vor dem Widerruf erbrachte Leistungen kann dem Unternehmer ein Wertersatzanspruch nach der früheren Regelung des § 358 Abs. 8 BGB (nunmehr § 357a Abs. 2 BGB) zustehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine ordnungsgemäße Belehrung, erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 242 BGB§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 544 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 3. Dezember 2024, Az: 1 U 4/22

vorgehend LG Schwerin, 22. Dezember 2021, Az: 1 O 295/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2024 - 1 U 4/22 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 398.214,76 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass das Vorgehen der Beklagten, den Widerruf nach Entgegenahme der Leistung und zweimaligem Nachverhandeln über das Honorar zu erklären, vordergründig als beanstandungswürdig erscheint. Allerdings ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht festzustellen. Die Beklagte hat von den rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die ihr erst durch die nicht gesetzeskonforme, vom Kläger zu verantwortende Vertragsgestaltung eröffnet wurden. Er hätte es in der Hand gehabt, nach einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Gang zu setzen und erst nach deren Ablauf der Beklagten die zur Geltendmachung ihres Erbrechts erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

3

Ungeachtet dessen hätte der Kläger jedenfalls für die vor einem Widerruf erbrachten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 358 Abs. 8 BGB aF (§ 357a Abs. 2 BGB), zu denen gemäß § 358 Abs. 8 Satz 2 BGB aF (§ 357a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nF) wiederum eine ordnungsgemäße Belehrung gehört, einen, wenn auch möglicherweise nur geringfügigen, Wertersatzanspruch begründen können.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann
Kessen