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Oberlandesgericht Köln·1 U 100/98·24.03.1999

Gesamtschuldnerausgleich zweier Kfz-Haftpflichtversicherer nach Auffahrunfall auf Autobahn

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte als Kfz-Haftpflichtversicherer im Innenausgleich (§ 426 BGB i.V.m. § 67 VVG) 40 % ihrer Aufwendungen für eine verletzte Insassin nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Streitig war, ob die Fahrerin des liegengebliebenen Pkw ein schuldhaftes Mitverschulden durch Unterlassen von Ausweichen auf den Grünstreifen, Beleuchtung/Warnblinker oder weitere Sicherung traf. Das OLG verneinte den Anspruch, weil ein schuldhafter und kausaler Pflichtverstoß der Pkw-Fahrerin nicht bewiesen werden konnte; es fehlten ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Rekonstruktion. Zudem war die Kausalität eines unterstellten Warnblinker-Verstoßes angesichts der sehr späten Wahrnehmung des Hindernisses durch den Lkw-Fahrer nicht nachweisbar. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Ausgleichsanspruch mangels Nachweises eines schuldhaften Mitverschuldens verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern setzt voraus, dass beim anderen Versicherungsnehmer ein schuldhaftes und unfallursächliches Mitverschulden feststeht; bloße Gefährdungshaftung genügt hierfür nicht.

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Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden; ein atypischer Geschehensablauf ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der den Anscheinsbeweis entkräften will.

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Ein Sachverständigengutachten ist zum Nachweis eines schuldhaften Unterlassens (z.B. Weglenken eines defekten Fahrzeugs) ungeeignet, wenn es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen zum konkreten Ablauf (Zeit, Geschwindigkeit, Fahrspur, Verkehrslage) fehlt.

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Ein Verstoß gegen § 15 StVO (Warnblinkanlage/Sicherung) begründet eine Haftung im Innenausgleich nur, wenn Zeitpunkt und Dauer des Liegenbleibens sowie die Kausalität für die Kollision feststellbar sind.

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Ist das Hindernis nach dem eigenen Vorbringen des Auffahrenden erst in einem Abstand wahrgenommen worden, der eine Vermeidung ausschließt, kann die Kausalität eines unterstellten Sicherungsverstoßes (z.B. fehlender Warnblinker) nicht angenommen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 426 BGB i.V.m. § 67 VVG§ Pflichtversicherungsgesetz§ 8a StVG§ 17 StVO§ 15 StVO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 161/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. September 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 161/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 14.000 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz einen Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB in Verbindung mit § 67 VVG gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall geltend.

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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Am 8. November 1991 befuhr Herr X mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Lkw-Gespann der Fa. N gegen 15.30 Uhr die Bundesautobahn A ### von S kommend nach C. Das Wetter war herbstlich, es hatte kurz zuvor aufgehört zu regnen. Die Straße war noch regennass. Herr X befuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 90 km/h in Höhe von Kilometer 117 die rechte Fahrspur der zweispurig ausgebauten Autobahn, die in diesem Bereich keinen Standstreifen hatte. Unmittelbar neben der Fahrbahn befand sich aber ein Grünstreifen. Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder 8 - 11 der Fotoanlage zum DEKRA-Gutachten vom 5. Dezember 1991 (Bl. 30 - 32 der Akte 744 Js 450/92 StA Neubrandenburg) Bezug genommen.

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Kurz bevor der Lkw den Kilometerstein 117,5 erreichte, wechselten mehrere Verkehrsteilnehmer vor ihm von der rechten Fahrspur auf die Überholspur. Grund dieses Wechsels war ein auf der rechten Fahrspur wegen eines Motorschadens liegen gebliebener Pkw W, der von der Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau I, gesteuert worden war. Dem Zeuge X, der das Fahrzeug nach der Darstellung der Klägerin erst Sekundenbruchteile - etwa 10 bis 15 Meter - vor der Kollision bemerkt hat, gelang es nicht mehr, ebenfalls auf die linke Fahrspur auszuweichen oder sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen. Er fuhr auf den stehenden W, der nicht durch ein Warndreieck gesichert war, auf.

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Bei dem Unfall wurden sowohl die Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau I, die wie ihre Beifahrerin an den Unfall keine Erinnerung mehr hat, als auch die Beifahrerin, Frau M, schwer verletzt.

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Die Klägerin hat zur Regulierung der Schadensersatzansprüche der Beifahrerin M unstreitig bisher Aufwendungen von 371.554,54 DM getätigt und muss voraussichtlich bis zum 31. März 2002 an Frau M noch eine Schadensersatzrente zahlen. Sie verlangt von der Beklagten 40 % dieser Kosten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs ersetzt.

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Die Klägerin hat behauptet, es habe hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Sichtverhältnisse seien wegen des von vorausfahrenden oder überholenden Fahrzeugen hochspritzenden Wassers schlecht gewesen. Herr X habe den stehenden W erst 10 bis 15 Meter vor dem Zusammenstoß gesehen. Der W habe bereits einige Zeit mit der vollen Fahrzeugbreite auf der rechten Fahrbahn gestanden. Weder die Warnblinkanlage noch das Abblendlicht seien eingeschaltet gewesen. Frau I habe genügend Zeit gehabt, die Warnblinkanlage einzuschalten und den Wagen auf den Grünstreifen ausrollen zu lassen. Herr X habe hingegen trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung den Lkw nicht mehr zum Stehen bringen können.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 148.621,81 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr 40 % aller Aufwendungen und Kosten in Bezug auf die Person von Frau E M, geb. xxx1937, F, zu ersetzen, die ihr zukünftig aus dem Unfall entstehen werden, der sich am 8. November 1991 um 15.35 Uhr auf der Autobahn A ### S - C in Höhe von Kilometer 117,5 ereignet hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat behauptet, es habe nur mäßiges Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Sicht des Fahrers X auf den W habe mindestens 400 m betragen. Der W habe nur mit der Hälfte der Fahrzeugbreite in die rechte Fahrzeugspur hineingeragt, die andere Hälfte habe auf dem Grünstreifen gestanden. Das Einschalten des Abblendlichts sei bei den Witterungsverhältnissen nicht erforderlich gewesen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass Warnblinkanlage und Abblendlicht nicht eingeschaltet gewesen seien. Der Lkw sei ungebremst in den W hineingefahren, Bremsspuren seien nicht festgestellt worden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Mitverschulden von Frau I sei nicht gegeben. Durch das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten lasse sich nicht feststellen, ob es bei dem Motorschaden noch möglich gewesen sei, das Fahrzeug auf den Grünstreifen zu lenken. Es könne auch nicht mehr festgestellt werden, ob Frau I genügend Zeit gehabt habe, die Warnblinkanlage noch einzuschalten. Außerdem sei die Beklagte beweisfällig dafür geblieben, dass die Warnblinkanlage tatsächlich nicht eingeschaltet gewesen war. Schließlich hätte Herr X durch das Wechseln der anderen Verkehrsteilnehmer gewarnt sein müssen und seine Fahrweise den von ihm behaupteten schlechten Verkehrs- und Witterungsbedingungen anpassen müssen, zumal er von seinem Lkw aus einen besseren Überblick habe.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, Frau I treffe eine erhebliche Mitschuld, da sie nach dem Motorschaden an dem Pkw nicht die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Frau I sei verpflichtet gewesen, ihr Fahrzeug auf den unmittelbar angrenzenden Grünstreifen zu lenken. Nach dem Gutachten der DEKRA Neubrandenburg stehe demgegenüber fest, dass sich das Fahrzeug bei der Kollision vollständig auf der rechten Fahrspur befunden habe. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, warum es Frau I nicht möglich gewesen sein solle, ihr Fahrzeug auf den Grünstreifen zu lenken. Auch bei einem Motorschaden rolle ein Pkw aus; in dieser Ausrollphase habe Frau I aber genügend Zeit gehabt, das Fahrzeug auf den Grünstreifen zu lenken. Das gelte auch im Falle einer festgelaufenen Kurbelwelle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne durch ein Sachverständigengutachten der Verlauf eines Motorschadens auch weitgehend rekonstruiert werden. Auf Grund der vorhandenen Schäden am Motor und der Geschwindigkeit des Pkw lasse sich auch ermitteln, welche Wegstrecke Frau I zur Verfügung gestanden habe, um den Pkw von der Fahrbahn wegzusteuern.

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Die Sicht habe zur Tatzeit weniger als 100 m betragen (Zeugen B und X), so dass das Einschalten des Abblendlichts geboten gewesen sei. Frau I habe aber das Abblendlicht nicht eingeschaltet gehabt. Sie habe auch die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet (Zeuge X). Dazu habe sie aber genügend Zeit gehabt, wie die Tatsache zeige, dass die Beifahrerin schon den Sicherheitsgurt habe lösen können.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den im ersten Rechtszug gestellten Schlussanträgen zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Unfall sei allein von Herrn X verursacht worden. Gegen den Lkw-Fahrer spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, wie das Oberlandesgericht Rostock in seinem Urteil vom 14. April 1994 - 1 U 207/93 - zutreffend angenommen habe. Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin scheide demgegenüber aus. Zum einen, so behauptet sie, habe ihre Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt der Kollision ihr Fahrzeug bereits so weit rechts herübergezogen, dass sich eine Fahrzeughälfte auf dem Grünstreifen befunden habe; dies ergebe sich aus der Unfallskizze und der eigenen Aussage des Fahrers X. Zum anderen diene der Grünstreifen auch nicht als Standspur. Die Klägerin habe selbst in der Klageschrift vorgetragen, dass der Grünstreifen nicht befahrbar gewesen sei. Ausserdem könne die Klägerin nicht den Nachweis führen, dass Frau I noch genügend Zeit gehabt habe, den W vollständig auf den Grünstreifen zu lenken.

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Die Klägerin habe auch nicht den Nachweis geführt, dass Frau I ohne Abblendlicht gefahren sei und die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet habe. Außerdem sei bei den herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnissen das Fahren mit Abblendlicht nicht erforderlich gewesen. Soweit sich die Beklagte wegen des Warnblinklichts nunmehr erstmals auf das Zeugnis X berufe, sei das Vorbringen verspätet. Auch insoweit lasse sich aber der räumliche und zeitliche Unfallhergang nicht mehr rekonstruieren. Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Nichteinschalten der Warnblinkanlage für das Unfallgeschehen ursächlich geworden sei, weil der Lkw-Fahrer das Fahrzeug wegen unaufmerksamer Fahrweise und Nichteinhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes erst 10 bis 15 Meter vor dem Zusammenstoß gesehen habe und den Unfall daher in keinem Fall mehr habe vermeiden können.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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Die Akten 744 Js 450/92 StA Neubrandenburg waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann von der Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB i.V.m. § 67 VVG nicht verlangen, weil sie ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Beklagten an den Verletzungen der Beifahrerin I nicht nachzuweisen vermag.

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Bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser erste Anschein wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (BGH MDR 1989, 150). Ein solcher atypischer Verlauf könnte hier sein, dass dem Lkw-Fahrer die Sicht auf das Hindernis durch ein im letzten Augenblick auf die Nachbarfahrspur ausweichendes Fahrzeug versperrt gewesen ist (vgl. BGH aaO). Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen Sachverhalt voll zu beweisen hätte, kann sie dies auch der Beklagten nicht entgegenhalten. Da ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Parteien im Hinblick auf die Vorschrift des § 8 a StVG wegen der Schadensersatzleistungen an die Insassin nur in Betracht kommt, wenn die Versicherungsnehmerin der Beklagten ein Schuldvorwurf trifft, während die Klägerin für ihren Versicherungsnehmer aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung einzustehen hat, kommt es nicht darauf an, welcher Verschuldensgrad bei dem Lkw-Fahrer vorgelegen hat. Vielmehr muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten den Unfall schuldhaft mitverursacht hat.

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Ein Schuldvorwurf könnte der Versicherungsnehmerin der Beklagten - darüber sind sich die Parteien einig - nur wegen eines Nichtausrollenlassens des Pkw auf den Grünstreifen oder wegen unzureichender Sicherungsmaßnahmen nach dem Liegenbleiben des Fahrzeugs und wegen Nichteinschaltens des Abblendlichts gemacht werden. Die Klägerin vermag aber ein solches Verschulden der Fahrerin des W, Frau I, nicht tauglich zu beweisen.

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Es kann dahinstehen, ob der W zum Kollisionszeitpunkt mit seiner ganzen Fahrzeugbreite auf der rechten Fahrspur gestanden oder sich bereits zur Hälfte auf dem Grünstreifen befunden hat. Selbst wenn man mit dem seinerzeit eingeholten DEKRA-Gutachten davon ausgeht, das Fahrzeug habe sich ganz auf dem rechten Fahrstreifen befunden, besagt dies noch nichts über ein entsprechendes Verschulden der Frau I. Das würde voraussetzen, dass sie zu einem Lenken des Fahrzeuges auf den Grünstreifen verpflichtet war und dass ihr dies trotz des Kurbelwellenschadens noch technisch möglich gewesen ist. Auf Grund der sich aus den Lichtbildern ergebenden Beschaffenheit des Grünstreifens entlang der Autobahn geht der Senat zwar davon aus, dass Frau I im Interesse des nachfolgenden Verkehrs verpflichtet gewesen ist, ihr Fahrzeug von der rechten Fahrspur weg auf die ebene Grünfläche zu lenken. Die Klägerin hat aber keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen und keine geeigneten Beweise dafür angeboten, dass Frau I technisch noch die Möglichkeit gehabt hat, ihr Fahrzeug auf den Grünstreifen zu lenken, und dass sie dies schuldhaft unterlassen hat. Dieser Beweis läßt sich insbesondere nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens führen. Denn es fehlt an den insoweit erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Da es keine Unfallzeugen gibt, die das Ausrollen des W beobachtet haben und da sich die Fahrerin und Beifahrerin des W verletzungsbedingt an das Unfallgeschehen und den vorangegangenen Kurbelwellenschaden nicht mehr erinnern können, können keine Feststellungen dazu getroffen werden, mit welcher Geschwindigkeit der W zum Zeitpunkt des Defekts auf welcher Fahrspur die Autobahn befuhr, ob das Fahrzeug sich in einem Überholvorgang befand und ob überhaupt die Möglichkeit bestanden hat, an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei auf den Grünstreifen zu lenken. Weil keine konkreten Zeit-Wege-Berechnungen durchgeführt werden können, wird auch ein Sachverständiger nicht feststellen können, welches konkrete Lenkmanöver Frau I noch möglich gewesen ist. Es kann daher heute auch mittels eines Sachverständigengutachtens nicht mehr bewiesen werden, dass Frau I schuldhaft das Fahrzeug nicht auf den Grünstreifen gelenkt hat.

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Auch hinsichtlich der Beleuchtung des Fahrzeugs lassen sich heute zuverlässige Feststellungen nicht mehr treffen. Objektive Feststellungen waren seinerzeit dem Gutachter der DEKRA nicht möglich, weil der Glaskolben zerstört war und kein Wendelmaterial gesichert werden konnte. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht durch Zeugen unter Beweis gestellt, dass das Abblendlicht des W nicht eingeschaltet gewesen ist. Es kann unter diesen Umständen dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten Sichtverhältnisse die Einschaltung des Abblendlichtes entsprechend § 17 StVO erforderten. Der Senat hat allerdings Zweifel daran, dass die Sicht bei Helligkeit nur 100 m betragen haben soll, nachdem der Regen aufgehört hatte. Gelegentliches Spritzwasser von vorausfahrenden oder überholenden Fahrzeugen führt nicht zu einer solchen Einschränkung der Sichtweite, die generell das Einschalten des Abblendlichtes erforderte.

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Auch ein schuldhafter und kausaler Verstoß der Versicherungsnehmerin der Beklagten gegen die Vorschrift des § 15 StVO kann seitens der Klägerin nicht bewiesen werden. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug zwar den Lkw-Fahrer X als Zeugen dafür benannt, dass die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet gewesen ist. Dessen Vernehmung bedarf es indes nicht, weil sie ein ursächliches und schuldhaftes Mitverschulden der Frau I nicht zu beweisen vermag: Selbst wenn Frau I das Warnblinklicht nicht eingeschaltet hatte, lassen sich nämlich die erforderlichen zeitlichen Feststellungen hinsichtlich der Kausalität und bezüglich des Verschuldens nicht treffen. Zwar ist nach § 15 StVO ein sofortiges Einschalten der Warnblinkanlage erforderlich (BGH VRS 73, 427, 431). Ob Frau I dieser Verpflichtung schuldhaft zuwider gehandelt hat, lässt sich aber nur feststellen, wenn gleichzeitig konkrete Feststellung darüber getroffen werden können, wann der Pkw tatsächlich liegengeblieben ist. Dass mehrere dem Lkw vorausfahrende Fahrzeuge tatsächlich im Hinblick auf dieses Hindernis die Fahrspur gewechselt haben, besagt nicht hinreichend konkret, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt schon liegengeblieben war. Möglicherweise hatte es zunächst nur die Fahrt verlangsamt und dadurch die nachfolgenden Fahrzeuge zum Überholen veranlasst. Der Grund des Fahrspurwechsels der vorausfahrenden Fahrzeuge und die zeitliche Einordnung zum Liegenbleiben des W sind heute eben nicht mehr zuverlässig feststellbar und insbesondere nicht in das Wissen des Zeugen X gestellt.

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Jedenfalls ist die Kausalität zwischen einer Verletzung der Sicherungspflicht durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten und der anschließenden Kollision, für die die Klägerin beweispflichtig ist, nicht nachweisbar. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin hat der Lkw-Fahrer den W erstmals gesehen, als er sich noch 10 bis 15 m vom stehenden Fahrzeug entfernt befand, und dies nicht etwa deshalb, weil die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet gewesen wäre, sondern weil ihm die Sicht angeblich durch die Witterung und vorausfahrende Fahrzeuge versperrt gewesen ist. Das bedeutet aber, dass er den W nicht früher erkannt hätte, auch wenn dieser durch das Einschalten der Warnblinkanlage ordnungsgemäß gesichert gewesen wäre. Dafür spricht sogar einiges: Der Lkw-Fahrer will das stehende Fahrzeug nach der Darstellung der Klägerin erst 10 - 15 m vor der späteren Kollisionsstelle wahrgenommen haben. Er selbst will bei einer Sicht von unter 100 m mit einer Geschwindigkeit von 70 - 90 km/h gefahren sein. Bei einer Geschwindigkeit von nur 70 km/h hätte der Anhalteweg entsprechend den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen im Gutachten der DEKRA vom 14. August 1992 (Bl. 85 der Strafakten 744 Js 450/92 StA Neubrandenburg) bereits 86 m betragen. Wenn der Lkw-Fahrer den liegengebliebenen Werst 10 - 15 m vor der Kollisionsstelle wahrgenommen hat, spricht alles dafür, dass der Unfall auch durch eine eingeschaltete Warnblinkanlage nicht verhindert worden wäre: Entweder war dem Lkw durch vorausfahrende Fahrzeuge die Sicht auf den liegengebliebenen Pkw versperrt, so dass er diesen mit eingeschalteter Warnblinkanlage ebenfalls nicht hätte erkennen können, oder er hätte ihn entsprechend der behaupteten Sichtweite 100 m vorher - mit und ohne eingeschaltete Warnblinkanlage - erkennen können. Die Tatsache, dass er ihn aber erstmals in einem Abstand von 10 - 15 m wahrgenommen hat, bedeutet, dass er ihn auch mit eingeschaltetem Blinklicht nicht vorher wahrgenommen, sondern zum selben Zeitpunkt, also zu spät, "als Gefahrenquelle" ausgemacht hätte.

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Dass die Fahrerin des W weitere Sicherungsmaßnahmen, wie das Aufstellen eines Warndreiecks schuldhaft unterlassen hätte, lässt sich ebenfalls wegen der nicht möglichen zeitlichen Einordnung des Unfallgeschehens nicht mehr feststellen. Auch insofern kann die Klägerin die Unfallursächlichkeit eines solchen Versäumnisses nicht nachweisen.

39

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 178.621,81 DM

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(Klageantrag zu 1): 148.621,81 DM; Klageantrag zu 2): 30.000 DM)