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Amtsgericht Düsseldorf·41 C 19640/02·08.07.2004

Zahnarztrechnung (GOZ/GOÄ): Teilanspruch wegen berechneter Leistungen

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung offener Zahnarztrechnungen (GOZ/GOÄ) einschließlich mikrobiologischer Speicheldiagnostik und zahntechnischer Leistungen. Das Gericht erkennt Teilforderungen in Höhe von €674,99 an und weist die übrige Klage ab. Es sieht die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit der abgerechneten Positionen als substantiiert dargelegt an; der Beklagte habe keine konkreten, substantiierten Einwendungen vorgebracht. Zinsansprüche bemisst das Gericht nach § 288 BGB.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von €674,99 verurteilt, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine mikrobiologische Speicheldiagnostik ist als berechnungsfähige Leistung anzuerkennen, wenn sie medizinisch notwendig ist und einem modernen präventionsorientierten zahnärztlichen Behandlungskonzept entspricht.

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Zahnarztgebühren nach GOZ/GOÄ sind durchsetzbar, wenn der Leistende die einzelnen Leistungen und ihre medizinische Notwendigkeit substantiiert darlegt und der Schuldner dies nicht konkret bestreitet.

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Die Angemessenheit zahntechnischer Labor- und Materialkosten bemisst sich nach Art und Ausführung der Leistung; die BEL-Liste für gesetzlich Versicherte ist nicht bindend für privatzahnärztliche Abrechnung.

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Eine Rechnung ist fällig, wenn sie die nach § 10 GOZ erforderlichen Angaben enthält; daraus folgt die Durchsetzbarkeit der Forderung, sofern der Schuldner keine substantiierten Gegenbelege vorlegt.

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Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB; höhere Zinssätze sind vom Gläubiger zu belegen (z. B. durch entsprechende Bankbescheinigung).

Relevante Normen
§ 10 GOZ§ Nr. 60 GOħ Nr. 601 GOZ§ Nr. 405 GOZ§ Nr. 3 GOħ 288 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2004

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Soweit der Rechtsstreit nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 674,99 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus Euro 4.263,57 vom 13.05.02 bis zum 27.06.02, aus Euro 973,41 vom 28.06.02 bis zum 01.12.03 und aus Euro 674,99 seit dem 02.12.03 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht die restliche Zahlung der Honorarrechnung des Zahnarztes Dr. M vom 11.04.02 über Euro 4.263,57 inklusive Eigenlaborkosten, auf die der Beklagte am 27.06.02 Euro 3.290,16 zahlte. Am 01.12.03 zahlte der Beklagte auf die Rechnungsposition Nr. 405 GOZ (Euro 77,29) und auf die Nr. 3 GOÄ (Euro 221,13) einen weiteren Teilbetrag von Euro 298,42. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt. Folgende Rechnungspositionen zahlte der Beklagte nicht:

3

Nr. 207 GOZ (2 x; Euro 82,66),

4

Nr. 215 GOZ analog (Euro 71,13),

5

Nr. 60 GOZ (Euro 48,24),

6

Nr. 601 GOZ (Euro 23,27),

7

Nr. 234 GOZ (Euro 39,37),

8

Nr. 203 GOZ (Euro 80,84),

9

Nr. 218 GOZ (Euro 29,54),

10

Nr. 216 GOZ analog (Euro 152,19),

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sowie die mikrobiologische Speicheldiagnostik und die Material- und Laborkosten über Euro 73,51.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die durchgeführte mikrobiologische Speicheldiagnostik sei medizinisch notwendig, die Material- und Laborkosten seien angemessen. Im Übrigen seien die oben angegebenen Positionen sämtlich berechnungsfähig.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 674,99 nebst 10,25 % Zinsen aus Euro 4.263,57 vom 13.05. bis zum 27.06.02, aus Euro 973,41 vom 28.06.02 bis zum 01.12.03 und aus Euro 674,99 seit dem 02.12.03 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

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Die mikrobiologische Speicheldiagnostik war notwendig, da sie den Anforderungen einer modernen präventionsorientierten Zahnheilkunde entspricht.

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Die Klägerin hat auch die medizinische Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen nach Nr. 207 und 215 GOZ in für das Gericht ausreichender Weise dargelegt. Dass die Zähne 45 und 46 endodontisch behandelt und mit einer dichten Füllung versorgt wurden, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Unstreitig sind die Zähne nicht mit Inlays versorgt worden, unstreitig sind diese nicht abgerechnet worden und ebenso unstreitig ist die Versorgung mit einer absolut dichten Füllung nicht dadurch sinnlos geworden, dass in kurzem zeitlichen Abstand Inlays durchgeführt worden wären.

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Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern sich die Laborleistung nach Art und Ausführung von der für einen gesetzlich Versicherten unterscheidet und damit unangemessen und unmöglich sein soll, hält das Gericht auch die von der Klägerin berechneten Kosten für zahntechnische Leistungen für angemessen, weil sich an den mehrfach gutachterlich getroffenen Feststellungen, dass Dr. M dem Zahntechniker einen besonders hohen Grad an Präzision abverlangt, nichts geändert hat. Was sich daran in der Zwischenzeit geändert haben soll, ist weder vorgetragen noch anzunehmen, so dass es der Einholung eines weiteren kostenaufwendigen Sachverständigengutachtens hierzu nicht bedarf. Dass die BEL-Liste als Höchstpreisliste im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelt worden ist und für privatzahnärztliche Versorgung nicht herangezogen werden kann, hat das OLG Celle ins einem Urteil vom 10.01.00 - 1 U 100/98 - bereits festgestellt.

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Der Vortrag des Beklagten, dass anhand der Unterlagen nicht erkennbar sei, dass ein Konsilium mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt stattgefunden hat (GOÄ 60) und das Verlangen, eine Dokumentation über das Konsilium beizubringen, läuft angesichts der Tatsache, dass der Beklagte selbst nicht behauptet, der Zedent habe ein Konsilium abgerechnet, das überhaupt nicht erfolgt sei, auf leere Förmelei hinaus. Die Rechnung ist fällig, da sie sämtliche in § 10 GOZ geforderten Angaben enthält.

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Die Klägerin hat auch die Berechtigung der Nr. 601 GOZ für eine Analyse der Modelle im Mandibular-Positions-Indikator schlüssig dargelegt. Diese ist nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung berechenbar, da es einer vorgeschalteten, grundlegenden kieferorthopädischen Diagnostik vor Einbringung von Füllungen bedarf. Das alles ist bereits im Urteil vom 22.12.98 - 22 S 436/95 - Landgericht Düsseldorf überzeugend ausgeführt worden. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht inhaltlich an.

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Auch die Gebühr nach Nr. 234 GOZ kann die Klägerin bezahlt verlangen. Gegen die Ausführungen der Klägerin, dass eine Gebühr nach Nr. 234 GOZ nicht für Maßnahmen an demselben Zahn in mehreren Sitzungen mehr als einmal berechnet worden ist, hat der Beklagte keine weiteren Einwendungen erhoben.

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Auch die mehrfache Berechnung der Gebühr nach Nr. 203 GOZ je Kiefernhälfte oder Frontzahnbereich ist berechtigt. Die Klägerin hat die einzelnen Maßnahmen bei den getrennten selbstständigen Leistungen konkret dargelegt. Dass eine Abrechnung mit bis zu 3 x Nr. 203 GOZ pro Sitzung und Zahn erfolgt sei, ist angesichts des detaillierten Vortrags der Klägerin, dass eine Abrechnung je selbstständiger zahnärztlicher Leistung erfolgt ist, eine Behauptung ins Blaue hinein, abgesehen davon, dass der Beklagte die konkreten angeblich nicht abrechnungsfähigen Gebühren nach Nr. 203 GOZ nicht angibt. Die Notwendigkeit für eine Aufbaufüllung am 29.01.02 ist für das Gericht auch nachvollziehbar.

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Substantiierte Einwendungen gegen die Abrechnungsposition Nr. 218 GOZ für die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone hat der Beklagte nicht erhoben.

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Schließlich hält das Gericht auch die vorgenommene Abrechnung von dentin-adhäsiven Mehrschichtrestaurationen jeweils entsprechend der Gebühr nach Nr. 216 GOZ für berechtigt. Dass die Klägerin nach billigem Ermessen einen niedrigeren Steigerungssatz als 2,3 hätte in Ansatz bringen müssen, hat der Beklagte nicht dargetan, so dass das Gericht von der Vertretbarkeit des Gebührenansatzes ausgeht.

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Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB. Soweit die Klägerin höhere Zinsen verlangt, ist sie für die Zinshöhe durch Nichtvorlage einer entsprechenden Bankbescheinigung beweisfällig geblieben.

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Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch die Kosten bezüglich des erledigten Teils trägt der Beklagte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Unabhängig davon, ob dem Beklagten die Begründungen zu Nr. 405 GOZ und 3 GOÄ vorlagen, ergaben sich bereits aus der Rechnung alle zu ihrer Prüfung notwendigen Angaben, so dass die oben angegebenen Nummern von Anfang an begründet waren.