Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte per Anhörungsrüge die Verwerfung seiner Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO und beklagte fehlende Begründung und Gehörsverletzung. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück, weil § 349 Abs. 2 StPO keine Begründungspflicht des Verwerfungsbeschlusses begründet und die maßgeblichen Gesichtspunkte aus dem Urteil und der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Angeklagten gegen die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn substantiiert dargetan wird, welche entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.
§ 349 Abs. 2 StPO sieht keine Verpflichtung vor, den verwerfenden Beschluss des Revisionsgerichts gesondert zu begründen.
Bei Anwendung von § 349 Abs. 2 StPO ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gesichtspunkte regelmäßig aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft.
Das Unterlassen einer im Beschluss ausgeführten Auseinandersetzung mit dem Revisionsvorbringen begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern die entscheidungserheblichen Erwägungen anders nachvollziehbar sind.
Die Kostenfolge bei Zurückweisung eines Rechtsmittels bestimmt sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 09.09.2013 mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.02.2014 hat der Angeklagte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senatsbeschluss enthalte keine Begründung und verletzte dadurch das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen umfassend in seine Erwägungen einbezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss keine das Revisionsvorbringen aufgreifende Begründung enthält, kann nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei einer Verfahrensweise nach dieser Vorschrift ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gesichtspunkte mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. Eine weitere Begründungspflicht besteht für das Revisionsgericht nicht (vgl. zu allem: BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - 2 StR 200/13; BGH, Beschluss v. 14.01.2014 – 4 StR 441/13).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH a.a.O.; SenE v. 10.10.2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - = VRS 109, 346 = NStZ 2006, 181 = wistra 2006, 75 = StraFo 2005, 484 = DAR 2006, 32).