Strafverfahren: Unterbliebene Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt mehrere Verfahrensfehler und die Sachentscheidung; die Revision hat nur einen geringen Erfolg. Das BGH hob an, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Die unterbliebene Berufung auf den allgemein geleisteten Dolmetschereid (§ 189 GVG) rechtfertigt dagegen keine Aufhebung, weil keinerlei Anhaltspunkte für untreue oder fehlerhafte Übersetzung vorliegen.
Ausgang: Revision insgesamt verworfen, jedoch Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anordnet
Abstrakte Rechtssätze
Wird über den Maßstab der Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft im Urteil nicht entschieden, ist dieser Mangel nachzuholen; bei der hier gegebenen Auslieferungshaft ist eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 geboten.
Die Unterlassung, dass Dolmetscher den Dolmetschereid geleistet haben oder sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übersetzung nicht treu und gewissenhaft erfolgte oder das rechtliche Gehör beeinträchtigt wurde.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine fehlende Beeidigung oder Berufung auf den allgemeinen Eid prozessualen Nachteil darstellt, sind frühere Beeidigungen, langjährige zuverlässige Einsätze und das Fehlen von Beanstandungen als Indizien heranzuziehen.
Formelle Verfahrensmängel begründen eine Rechtsmittelheilung nur, wenn sie nachweislich entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das Urteil gehabt haben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 8. April 2013, Az: 3 KLs 503 Js 30368/09 (47/12)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. April 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg.
1. Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog), nachdem das Landgericht eine Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht getroffen hat. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12).
2. Der Erörterung bedarf im Übrigen lediglich die Rüge der Verletzung des § 189 GVG.
Zwar trifft es zu, dass die für die Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherinnen Dr. C. und D. weder den Dolmetschereid geleistet (§ 189 Abs. 1 GVG) noch sich auf den allgemein geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG) haben. Der Senat kann - anders als in der Sache 4 StR 273/13 (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013), in der die Staatsanwaltschaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte - jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Dolmetscherinnen nicht treu und gewissenhaft übertragen haben. Wie sich aus der Auskunft der Firma I. ergibt, sind beide Dolmetscherinnen allgemein durch das Landgericht Halle für die englische Sprache beeidigt. Nach der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden waren beide in der Vergangenheit in zahlreichen Verfahren für die Übersetzung in die englische Sprache eingesetzt und haben stets zuverlässig und beanstandungsfrei übersetzt. Es ist unter die- sen Umständen fernliegend, dass die allgemein vereidigten Dolmetscherinnen sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Fall, in dem ihre Berufung auf den all- gemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewusst waren und deshalb unrichtig übersetzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1997 - 2 StR 257/97, BGHR GVG § 189 Beeidigung 3; vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706 und vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NJW 2012, 1015). Im Übrigen waren die Dolmetscherinnen vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlasst, weil Kenntnisse der englischen Sprache allgemein verbreitet sind und die Übersetzung durch Verfahrensbeteiligte leicht kontrollierbar war. Beanstandungen der Übersetzung wurden nicht erhoben.
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